Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4289/2011 Urteil v om 1 1 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Somalia, und deren Kind B._______, geboren (…), Somalia (eventuell Südafrika), beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (…).
D4289/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Januar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 2011 (D7549/2009) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2011 nach Italien überstellt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichten, dass am 30. Mai 2011 im EVZ C._______ die summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand, wobei sie angab, sie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Italien am (…) 2011 bei Kollegen in D._______ aufgehalten und sei dort bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am 25. Mai 2011 geblieben, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Italien ("permesso di soggiorno") noch bis am (…) 2011 gültig sei, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen erneuten Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 28. Juli 2011 – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D4289/2011 dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC nachweise, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2008 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten, dass die italienischen Behörden vom BFM am 20. Juni 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersucht worden seien, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. Juli 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellung – bis spätestens am 5. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
D4289/2011 dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie und ihr Sohn verfügten in Italien über keine Unterkunft und ihr Sohn sei in der Schweiz zur Schule gegangen, dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 dieser Aufnahmerichtlinie auch in Italien das Recht auf Schulbesuch habe, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 26. Juli 2011 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4289/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D4289/2011 dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2008 in Italien (F._______) ein erstes Asylgesuch einreichten und entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden sind, dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Italien gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO in der Beschwerde nicht bestritten, hingegen geltend gemacht wird, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen müssen, da den Beschwerdeführenden eine Rückschaffung nach Italien aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ zu einer Rückführung nach Italien meinte, sie habe mit ihrem Sohn nicht in Italien leben können, sie habe keine Bleibe dort und bei Kollegen aus Somalia bleiben müssen (vgl. Akten BFM B 5/9 S. 5), dass auch auf Beschwerdeebene auf die schwierigen Verhältnisse für Asylsuchende in Italien im Allgemeinen und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter im Besonderen hingewiesen wird, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
D4289/2011 dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts sowie Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und andere bedürftige Immigranten zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens oder mit einem "permesso die soggiorno" in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Italien nicht obdachlos war, sondern sich bei Bekannten aufgehalten hat, und weder von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargelegt wird, ob und inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden überhaupt um Hilfeleistungen bemühte, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie verfüge in Italien über ein soziales Netz, welches ihr und ihrem Sohn wieder Unterstützung bieten könnte, dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten und das Gericht in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der DublinII–VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen), dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
D4289/2011 dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet wird, die Beschwerdeführenden hätten keine Unterkunft erhalten und sich selbst organisieren müssen, dass sich damit weder die vorinstanzlichen Ausführungen noch die gerichtliche Auffassung widerlegen lassen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass selbst wenn den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass den Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigung eines Schulbesuchs) zu wehren, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
D4289/2011 dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4289/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: