Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4265/2011 Urteil v om 2 6 . Augus t 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Indien, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N (…).
D4265/2011 Sachverhalt: A. Am 17. November 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum C._______ vom 1. Dezember 2010 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 9. November 2010 mit einem von der spanischen Botschaft in Delhi ausgestellten Schengenvisum via Zürich und Frankfurt nach Spanien gereist, von wo er am 15. November 2010 in die Schweiz geflogen sei. B. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. C. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Einträge in seinem Reisepass stellte das BFM am 24. Januar 2011 ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden. Dieses Gesuch wurde von Spanien am 25. Februar 2011 gutgeheissen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2010 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe zu Protokoll, dass er von der spanischen Botschaft in NeuDelhi ein Schengenvisum erhalten habe, welches vom 6. bis am 26. November 2010 gültig gewesen sei. Mit diesem Visum sei er am 9. November 2010 in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist. Die spanischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin IIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
D4265/2011 eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, am 25. Februar 2011 gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Spanien, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung nach Spanien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 25. August 2011 zu erfolgen. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. März 2011 mit Urteil D1487/2011 vom 10. März 2011 ab. F. Am 4. Mai 2011 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ (Psychiatriezentrum E._______) vom 13. April 2011 ein. G. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ein nationales Verfahren durchzuführen. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzusehen. Ausserdem sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Als Begründung für sein Gesuch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit Todesängsten auf den angedrohten Wegweisungsvollzug reagiert. Wegen Selbstgefährdung habe er vom 17.
D4265/2011 bis am 30. März 2011 hospitalisiert werden müssen. Die Entlassung sei in leicht verbessertem Zustand erfolgt. Aufgrund der gesundheitlichen Entwicklung respektive neuer, auf einlässlicher Untersuchung beruhender Erkenntnisse über seine Gesundheit ergebe sich im Vollzugspunkt eine relevante Veränderung der Sachlage. Diese werde im beiliegenden ärztlichen Bericht der (…) vom 24. Juni 2011 detailliert beschrieben. Er leide gemäss diesem Bericht unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die drohende Rückführung nach Spanien löse bei ihm massive Ängste und das (rein subjektive) Gefühl einer erneuten direkten Bedrohung von Leib und Leben aus. Es müsse mit verstärktem Auftreten von Suizidgedanken gerechnet werden. Eine subjektive Sicherheit könne es für ihn momentan nur in der Schweiz geben. Eine Rückführung nach Spanien hingegen würde für ihn eine akute existenzielle Bedrohung mit sich bringen. Die vorliegende ärztliche Beurteilung erfordere die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung. Angesichts der besonderen medizinischen Situation erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig, auf der Umsetzung des DublinVerfahrens zu beharren. Dem Wiedererwägungsgesuch lag ein Kurzaustrittsbericht von Dres. med. D._______ sowie F._______ (Psychiatriezentrum E._______) vom 30. März 2011, ein ärztliches Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie H._______ (…) vom 24. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2011 bei. H. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 25. Juli 2011 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2011 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. Februar 2011 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerde vom 2. August 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
D4265/2011 zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lag eine Kopie des bereits eingereichten ärztlichen Zeugnisses von Dres. med. G._______ sowie H._______ (…) vom 24. Juni 2011 sowie ein Ausdruck einer EMail betreffend ambulante Konsultation vom 29. Juli 2011 bei. J. Mit vorsorglicher Massnahme vom 4. August 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
D4265/2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (DublinVerfahren). 4.2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
D4265/2011 grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 4.3. Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens gemäss DublinIIVO aus folgenden Gründen nicht zu widerlegen: Die DublinIIVO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle DublinStaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen. Der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung werde durch die Aufnahmerichtline (RI 2003/9/EG) garantiert. Gemäss dieser Richtlinie werde Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern auch bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten. Die spanischen Behörden hätten diese Richtlinie fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne daher die in der Schweiz begonnene Behandlung in Spanien weiterführen. Soweit er geltend mache, es müsse bei einer Rückführung nach Spanien mit verstärktem Auftreten von Suizidgedanken gerechnet werden, sei festzuhalten, dass sich Gedanken um suizidale Handlungen nicht selten bei der Überstellung bemerkbar machen und akzentuieren würden. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegeweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Vor diesem Hintergrund sehe sich das BFM nicht veranlasst, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen. Somit ergäben sich keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien sprächen.
D4265/2011 5.2. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2011 sowie in der Rechtsmittelschrift vom 2. August 2011 wird als wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt im Wesentlichen der Umstand bezeichnet, dass der Beschwerdeführer mit Todesängsten auf den angedrohten Wegweisungsvollzug reagiere. Der Beschwerdeführer leide gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie H._______ vom 24. Juni 2011 unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die drohende Rückführung nach Spanien löse beim Beschwerdeführer massive Ängste und das (rein subjektive) Gefühl einer erneuten direkten Bedrohung von Leib und Leben aus. Es müsse mit verstärktem Auftreten von Suizidgedanken gerechnet werden. Eine subjektive Sicherheit könne es für den Beschwerdeführer momentan nur in der Schweiz geben. Eine Rückführung nach Spanien bringe für ihn eine akute existenzielle Bedrohung mit sich. Die vorliegende ärztliche Beurteilung erfordere die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung. Angesichts der aktuellen medizinischen Situation erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig, auf der Umsetzung des DublinVerfahrens zu beharren. 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nichts geändert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 DublinIIVO). 5.4. 5.4.1. Die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit März 2011 leidet, sprechen nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Spanien. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie H._______ (…) vom 24. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (F.32.1) leidet. Im Weiteren wird im Zeugnis darauf hingewiesen, dass eine spezialisierte psychotraumatologische und medikamentöse Weiterbehandlung zur Verhinderung einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung wie auch im Hinblick auf die Suizidprävention dringend notwendig sei. Eine längerfristig erfolgreiche Traumabehandlung könne nur unter stabilen und sicheren
D4265/2011 Lebensbedingungen erfolgen. In der Schweiz fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv in Sicherheit, dieses innere Gefühl der Sicherheit sei eine wesentliche Voraussetzung für den positiven Verlauf einer Traumatherapie. Der Gedanke an eine Ausreise aus der Schweiz löse beim Beschwerdeführer massive Ängste und das subjektive Gefühl einer erneuten Bedrohung an Leib und Leben aus. Für diesen Fall sei eine Verstärkung der vorhandenen Symptome und die Durchführung eines erneuten Suizidversuchs nicht auszuschliessen. Suizidalität sei eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungsstörung wie auch der depressiven Störung und könne unter einer erhöhten psychosozialen Belastung verstärkt auftreten. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zurzeit im Psychiatriezentrum E._______ stationär behandelt wird. 5.4.2. Dem DublinSystem ist es – wie die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2011 zu Recht ausführte – immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende zuständige Staat erbringe die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen, hat doch jeder Staat – so auch Spanien – die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, welche die medizinische Versorgung garantiert, im Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung und einer allenfalls erhöhten Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor einer Zwangsrückkehr nach Spanien nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Spanien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet, zumal keine Hinweise darauf bestehen, Spanien komme seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nach (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Davon geht übrigens auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus ("Er [RV Guidon] gehe aber auch davon aus, dass Hr. (…) auch in Spanien der nötige Schutz und die medizinische Versorgung zustehe und er diese auch erhalten würde." vgl. [Bst. I, S. 5 vorstehend] Ausdruck einer EMail betreffend ambulante Konsultation vom 29. Juli 2011). Somit ist auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegend ein Selbsteintritt nicht angezeigt.
D4265/2011 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist zudem festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen – solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien ausgeschlossen werden (BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 5.4.3. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und einer allfälligen Suizidalität bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212): Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Spanien sind geeignete Massnahmen (Begleitung sowie ärztliche Betreuung) zu ergreifen, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die spanischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, im Vorfeld und bei der Überstellung des Beschwerdeführers an die spanischen Behörden die notwendigen Vorkehren zu treffen. 5.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Spanien auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der
D4265/2011 Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Das BFM hat folglich zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 6. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. Der am 4. August 2011 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 9.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4265/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die spanischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: