Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4205/2011 Urteil v om 1 2 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N _______.
D4205/2011 Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 11. Februar 2008) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 17. März 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge gab sie am 28. April 2008 eine präzisierende Eingabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung _______ in Colombo machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seit sechs Jahren lebe sie mit ihrer Familie in _______. Im Juni 2007 sei ihr Gatte unter LTTEVerdacht polizeilich festgenommen und in der Folge inhaftiert worden. Die falschen Anschuldigungen seien durch einen Singhalesen erfolgt. Vor der Haft sei ihr Gatte telefonisch bedroht worden. Ihre eigene Situation mit den drei Kindern sei sehr prekär gewesen. Zudem sei sie am 6. Januar 2008 bei einer Identitätskontrolle ebenfalls festgenommen, zu ihrem Gatten befragt und nach einem Tag beziehungsweise zwei Tagen aus der Polizeihaft unter der Auflage, das Gebiet nicht ohne polizeiliches Einverständnis zu verlassen, wieder freigekommen. Wegen der geschilderten Situation und der ethnisch motivierten Diskriminierung auch auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht in der Lage, für ihre Kinder aufzukommen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 28. April 2008). B. Am 7. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben und der durchgeführten Befragung als hinreichend
D4205/2011 erstellt. Es ziehe eine Abweisung des Einreise und Asylgesuchs in Erwägung. C. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gatte sei aus der Haft entlassen worden. Ihre Lebensumstände hätten sich indes nicht verbessert. Die Sicherheitskräfte und die Nachbarn würden sie nach wie vor als Kriminelle behandeln. Auch nach Kriegsende hätten Personen, welche unter LTTEVerdacht inhaftiert gewesen seien, in diesem Zusammenhang mit Nachteilen zu rechnen. Sie habe wegen dieser feindlichen Haltung ihren Laden schliessen müssen. Ihr Mann finde wegen des Vorgefallenen kaum eine Arbeitsstelle. Der Eingabe lag ein Schreiben der srilankischen Rechtsvertretung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 30. März 2011 bei. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin erlittene achtzehnmonatige Haft, welche im Jahre 2007 begonnen habe, und ihre eigene Festnahme im Jahre 2008 seien im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu sehen. Seit dem Kriegsende vom Mai 2009 habe sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka sukzessive verbessert. Es bestünden aktuell keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass ihr wegen der Haft ihres Gatten oder der Herkunft aus _______ in absehbarer Zeit einreiserelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie und ihr Gatte unter Beobachtung der srilankischen Behörden sowie der Nachbarn stünden und deshalb Nachteile erlitten. Diesen komme indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Ihre schwierige Lebenssituation stelle mithin keinen Grund für die Einreisebewilligung dar. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich ihre Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. E. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2011 (Eingang Botschaft: 19. Juli 2011; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. Juli 2011) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
D4205/2011 die Schutzgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend, die Vorinstanz verkenne die für Tamilen auch nach Kriegsende angespannte Situation in Sri Lanka. Die geltenden Sondergesetze würden zielgerichtet gegen diese ethnische Minderheit eingesetzt. Sie fürchte um ihr Leben und habe wegen der prekären Situation keine Existenzgrundlage. Sie und ihr Gatte seien nach dessen Haftentlassung immer wieder Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Ihr Mann werde durch die Singhalesen nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das von ihr genannte Eröffnungsdatum (25. Juni 2011) den Tatsachen entspricht und die am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo formgerecht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
D4205/2011 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
D4205/2011 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin am _______ durch die Botschaft befragen lassen. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen worden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 6. 6.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine konkret drohende und für die Schweiz einreiserelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt hindeuten würde. Dass ihr Mann im Juni 2007 festgenommen wurde und längere Zeit inhaftiert war, ist zwar unbestritten. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 30. März 2011 wurde er indes nach 18 Monaten und mithin vor mehr als zwei Jahren aus der Haft entlassen. Auch die ein beziehungsweise zweitägige Haft der Beschwerdeführerin liegt nunmehr schon mehr als drei Jahre zurück. Dass sie und ihr Gatte nach den Haftentlassungen unter Anfeindungen litten und immer noch einer gewissen behördlichen Observation ausgesetzt sind, mag zwar zutreffen. Allfällig andauernde Kontrollen durch die Sicherheitskräfte müssen indes vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert; Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das AntiTerrorGesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben – wie von der Beschwerdeführerin erwähnt – in Kraft. Das BFM weist indes zurecht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile und Anfeindungen in der geltend gemachten Form mangels
D4205/2011 Verfolgungsintensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes ausmachen. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich kein eigenes politisches Profil aufweist und gegen sie kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde (Befragungsprotokoll S. 5 ff.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen die Beschwerdeführerin wegen der geschilderten Umstände im Sinne drohender ernsthafter Nachteile nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente beziehen, führen zu keiner anderen Einschätzung. In der Rekurseingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, ihre Gefährdung als Tamilin im Lichte der vorgebrachten Ereignisse erneut darzulegen. Stichhaltige Argumente für die Annahme, sie sei entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in ausreiserelevantem Ausmass gefährdet, können der Eingabe indes nicht entnommen werden. 6.2. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
D4205/2011 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D4205/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: