Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4166/2011 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, D._______, geboren E._______, F._______, geboren G._______, H._______, geboren I._______, alle Mongolei, J._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2011 / N _______.
D4166/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus der Mongolei stammenden Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 9. Juni 2011 auf dem Landweg Richtung K._______ verliessen und am 13. Juni 2011 nach L._______ gelangten, von wo aus sie ihre Reise fortsetzten und via ihnen unbekannte Länder am 16. Juni 2011 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführer am 30. Juni und 1. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum M._______ befragt und am 15. Juli 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, in der Nacht auf den 29. Juni 2008 – d.h. am Tag vor den Parlamentswahlen – sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer Zeuge geworden, wie das Parteimitglied S. einem Dritten eine Schachtel mit Wahlzetteln übergeben habe, dass es am Wahltag zu einem öffentlichen Streit unter den Parlamentskandidaten gekommen sei, wobei E. des Wahlbetrugs bezichtigt worden sei, dass er gemeinsam mit weiteren Wahlhelfern von der Polizei einvernommen worden sei, dass er im Anschluss an die Einvernahme von K., einem engen Mitarbeiter von E., telefonisch kontaktiert und zu einem Treffen aufgefordert worden sei, was er allerdings ausgeschlagen habe, dass ihn am 17. September 2008 zwei Unbekannte zu Hause im Treppenhaus zusammengeschlagen hätten, weshalb er bis November 2008 im Spital habe bleiben müssen, dass seine Frau während seines Spitalaufenthalts Anzeige gegen S. sowie dessen Mitarbeiter K. erstattet habe,
D4166/2011 dass er nach seiner Spitalentlassung wiederholt von K. behelligt worden sei und dieser von ihm verlangt habe, die Polizei nicht mehr aufzusuchen und den Politiker B. im Rahmen eines Zeitungsinterviews öffentlich zu diskreditieren, was er abgelehnt habe, dass er im Sommer 2009 von K. entführt und während eines Tages gefoltert worden sei, dass am 17. August 2010 seine Wohnung in Brand gesetzt worden sei, worauf er und seine Familie bis zu ihrer Ausreise am 9. Juni 2011 bei der Mutter der Beschwerdeführerin und anschliessend bei einer Freundin gewohnt hätten, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Angaben ihres Ehemannes stützen, dass Nachforschungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. Dezember 2010 mit einem von der Schweizer Vertretung in N._______ ausgestellten SchengenVisum in die Schweiz gereist war, um ihre in der Schweiz lebende O._______ zu besuchen, dass die Beschwerdeführer sowohl die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als auch die Existenz der in der Schweiz lebenden P._______ des Beschwerdeführers verschwiegen, weshalb ihnen diesbezüglich im Rahmen der Anhörungen das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2011 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden zum Nachweis ihrer Identität die Faxkopien der Identitätskarten sowie des Ehescheins eingereicht, dass es sich dabei nicht um gültige Reise oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass die Erklärung der Beschwerdeführer, die Mutter der Beschwerdeführerin könne die originalen Identitätskarten nicht per Post
D4166/2011 nachschicken, da diese die lateinischen Buchstaben der verfassten Adressangaben des BFM nicht niederschreiben könne, als behelfsmässige Schutzbehauptung zu taxieren sei, zumal sich z.B. mit Hilfe einer Drittperson leicht eine entsprechende Lösung hätte finden lassen, umso mehr die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in den Visumsgesuchunterlagen über eine EMailAdresse verfüge und mit der Unterstützung der in der Schweiz lebenden P._______ des Beschwerdeführers habe rechnen können, dass die Vorinstanz zudem Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellte, so habe dieser anlässlich der Kurzbefragung angegeben, die Reisepässe dem Schlepper in L._______ ausgehändigt zu haben, weil dieser ihm gesagt habe, er benötige sie nicht mehr, hingegen in der Anhörung erklärt, ihm sei vor der Weiterreise in die Schweiz gesagt worden, es sei gefährlich, Papiere auf der Fahrt auf sich zu haben, dass realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise angeblich nicht gewusst haben wolle, dass er später im Ausland ein Asylgesuch stellen würde, dass er sich gleichzeitig widersprochen habe, indem er erklärt habe, seine Frau habe während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt alle zusammen um Asyl hätten ersuchen wollen, dass zudem die Aussagen zur Reisefinanzierung und zum Reiseweg insgesamt widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführer darauf schliessen lasse, dass sie dem BFM ihre Reisepässe absichtlich vorenthielten und die wahren Umstände ihrer Reise verheimlichen wollten, dass zudem nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise am 15. Dezember 2010 die Schweiz gar nicht mehr verlassen habe, dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine
D4166/2011 zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass nämlich die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnet hätten, dass sodann die Beschwerdeführerin den Vorhalt, wonach sie bereits am 15. Dezember 2010 legal in die Schweiz eingereist sei und die P._______ ihres Ehemannes in der Schweiz lebe, verneint und diesen Umstand sogar dann noch abgestritten habe, als ihr die Kopie ihres Reisepasses mit dem darin enthaltenen Visum und ihren Flugbestätigungen vorgelegt worden seien, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sodann darauf hinweise, dass sie seit dem 15. Dezember 2010 nicht mehr in die Mongolei zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer erst nach entsprechenden Vorhalten bestätigt habe, dass seine P._______ in der Schweiz lebe und seine Ehefrau zuvor zu ihr gereist sei, dass er dabei erklärt habe, seine Frau sei wieder in die Mongolei zurückgekehrt, dass er die Existenz seiner P._______ sowie den früheren Aufenthalt seiner Frau in der Schweiz verschwiegen habe, weil er der Meinung gewesen sei, die Schweizer Behörden hätten seine Asylvorbringen sonst nicht ernst genommen und er sei nur wegen seiner hier lebenden P._______ in die Schweiz gekommen, dass er auch der Meinung gewesen sei, es würde sich positiv auf das Asylgesuch auswirken, falls der frühere Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz unerwähnt bleiben würde, dass diese Erklärungsversuche nicht plausibel und als behelfsmässige Schutzbehauptungen zu werten seien, dass er ebenso wenig glaubhaft darzulegen vermocht habe, weshalb seine Ehefrau nicht bereits nach ihrer ersten Einreise ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe,
D4166/2011 dass aufgrund der vorangegangenen Erwägungen auszuschliessen sei, dass zum Zeitpunkt der erwiesenen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 15. Dezember 2010 die von ihnen geschilderten Ausreise beziehungsweise Asylgründe bereits bestanden hätten, was zusätzlich durch die Aussage des Beschwerdeführers untermauert werde, wonach seine Ehefrau nach Ablauf der Visumsfrist wieder in die Mongolei zurückgereist sei, dass deshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen als grundsätzlich unglaubhaft einzustufen seien, da sich die wesentlichen Vorbringen zeitlich doch allesamt vor dem 15. Dezember 2010 verorten liessen, dass sodann die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unplausibel zu werten seien und die Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch keine Beweismittel zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht hätten, was in Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Fall hätte erwartet werden können, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, dass deshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass die Eingabe den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, da aus ihr in Ermangelung einer Übersetzung keine Begehren zu entnehmen waren und auch nicht hervorging, inwiefern die Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden waren, dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
D4166/2011 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2011 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung einreichten, wobei sie sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungswiese Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der
D4166/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, vielleicht habe er (der Beschwerdeführer) seine Meinung bei der Anhörung falsch dargestellt, beziehungsweise seien seine Aussagen falsch verstanden worden, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigten und erklärten, das jeweilige Protokoll sei ihnen in
D4166/2011 eine ihnen verständliche Sprache – Mongolisch – rückübersetzt worden (vgl. A6/13, S. 11; A7/12, S. 10; A11/15, S. 14; A12/11, S. 10), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben macht, inwiefern seine Aussagen sowie diejenigen seiner Ehefrau unrichtig protokolliert beziehungsweise interpretiert worden und welche Sachverhaltselemente allenfalls unrichtig übersetzt worden sein sollen, dass zudem die bei der Direktanhörung anwesende Hilfswerkvertretung weder Einwände noch Anregungen zu weiteren Abklärungen vermerkte, weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keine Hinweise auf eine nicht korrekt verlaufene Anhörung beziehungsweise auf Probleme bei der Rückübersetzung zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführer deshalb bei ihren protokollierten Ausführungen zu behaften lassen haben, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von gültigen Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vollständig unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinanderzusetzen und folglich diesen auch nichts entgegenzubringen vermögen,
D4166/2011 dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es die Beschwerdeführer unterlassen, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten mangelnden Plausibilität ihrer Angaben beziehungsweise den entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Art und Weise auf die Möglichkeit allfälliger Verständnis beziehungsweise Interpretationsschwierigkeiten hinweisen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 513 ff., BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
D4166/2011 Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
D4166/2011 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4166/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: