Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4104/2011 Urteil v om 1 0 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N .
D4104/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat am 8. November 2010 und gelangte am 29. März 2011 von Khartoum aus auf dem Luftweg in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 19. April 2011 zur Person (BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 4. Mai 2011 durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sich am 2. März 2008 mit einer ihm seit seiner Kindheit bekannten Frau verlobt. Nach Abschluss der Technischen Schule sei er am 12. März 2008 nach Sawa gereist und habe dort vom 17. bis 22. März 2008 die Maturitätsprüfungen abgelegt. Ab dem 24. März 2008 bis zum 24. November 2008 habe er die militärische Grundausbildung absolviert. Danach sei er nicht wie beabsichtigt zum Studium zugelassen, sondern der in N._______ stationierten mechanisierten Einheit 74 zugeteilt worden. Er sei dort zu verschiedenen Einsätzen abkommandiert worden und im Juli und August 2010 im Gefängnis der 6. Brigade in Sawa inhaftiert gewesen, weil er sich dem Befehl eines Vorgesetzten, sich nach O._______ zu begeben, mit der Begründung widersetzt habe, es handle sich um einen gefährlichen Ort. Am 1. November 2010 sei er auf dienstlichen Befehl hin in P._______ eingetroffen, wo er die beiden folgenden Tage mit andern damit beschäftigt gewesen sei, Bewässerungsmaschinen, sogenannte Pivots, zu installieren. Am 4. November 2010 seien drei Kameraden den von Oppositionellen bei den Pivots gelegten Bomben zum Opfer gefallen. Nach der Beerdigung seiner Kameraden sei er zusammen mit vier Gefährten frühmorgens unvorbereitet und waffenlos, jedoch in Uniform, geflüchtet. Nach zwei Tagen ohne Nahrung, ausgerüstet lediglich mit einem 5Liter Wasserkanister, seien sie frühmorgens am 8. November 2010 in Hafir (Sudan) angekommen und gegen 14 Uhr ins Flüchtlingslager nach Shegerab gefahren worden, wo er bis zum 26. Januar 2011 geblieben sei. Danach sei er weiter nach Khartoum gelangt, von wo aus er am 28. März 2011, versehen mit einem gefälschten Pass, auf dem Luftweg ausgereist und mit einer Zwischenlandung in Katar am 29. März 2011 in die Schweiz eingereist sei. A.b. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte Nr. (…) zu den Akten, ferner einen Passierschein Nr. (…), gültig vom
D4104/2011 1. November 2011 bis zum 16. November 2010. Des Weiteren reichte er vier Fotos sowie diverse schulische Zeugnisse ein, die in Kopie zu den Akten genommen wurden, darunter eine Admission Card Nr. (…) sowie ein Diplom der Asmara Technical School. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies dessen Asylgesuch vom 3. April 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa, insbesondere zur Ausbildung an den Waffen, seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. Gleiches gelte für seine Angaben bezüglich seiner späteren Einheit und deren Bewaffnung. Darüber hinaus habe er seine Flucht unsubstanziiert geschildert und sei nicht in der Lage gewesen, zu wesentlichen Aspekten derselben, etwa zur Vorbereitung und Ausrüstung, zum Ziel und zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen, plausible Angaben zu machen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, weil sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. So entfalteten etwa die Fotos keinen Beweiswert wegen des wenig aussagekräftigen Bildausschnitts. Hinsichtlich der eingereichten Zeugnisse, insbesondere der "Admission Card" sowie des Passierscheins samt dessen seltsamer Gültigkeit, sei festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Ausstellungspraxis von Dokumenten uneinheitlich, um nicht zu sagen willkürlich sei. Das vorhandene Vergleichsmaterial lasse daher keine schlüssige Überprüfung zu und die Beschaffung von Vergleichsmaterial sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort seien kaum möglich. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Studiensituation und seiner militärischen Einteilung entfalteten keine asylbeachtliche Relevanz. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Allerdings habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden
D4104/2011 Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente allerdings erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2011 (Poststempel vom 20. Juli 2011) liess der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D4104/2011 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Solches liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D4104/2011 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In seiner Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Namentlich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gänzlich ausgeklammert beziehungsweise willkürlich gewürdigt worden. Zudem sei die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere zur Militärausbildung in Sawa und zur Flucht aus dem Militärdienst habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz klare, schlüssige und detaillierte Angaben gemacht. Hinzu kämen die Beweise. So seien etwa auf den als Beweismittel eingereichten Fotos die Militärkasernen von Sawa im Hintergrund deutlich zu sehen. Auch treffe es nicht zu, dass die Admission Card und der Passierschein eine seltsame Gültigkeit hätten. Es liege lediglich ein Tippfehler vor, wie er auch in der Schweiz vorkommen könne. Falls das BFM Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente gehabt hätte und an einer Abklärung interessiert gewesen wäre, hätte es eine Überprüfung durch die Schweizerische Auslandsvertretung in Khartoum veranlassen können. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich sei mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 3 festzuhalten, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht der Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der herrschenden Rechtsprechung drohe. Dementsprechend sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5.2. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
D4104/2011 materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde. 5.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.2.2. In der Beschwerdeschrift wird das Begehren nach weiteren Beweiserhebungen durch die Vorinstanz sinngemäss damit begründet, diese habe einseitig nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und es pflichtwidrig unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen, die es allenfalls ermöglicht hätten, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in einem positiveren Licht zu sehen. Indessen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung durch das BFM Gelegenheit hatte, den schweizerischen Asylbehörden seine Bedrohungssituation in extenso zu schildern. Wie nachstehend auszuführen sein wird, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen, dies im Gleichklang mit den von ihm eingereichten Beweismitteln. Dieser Umstand generiert jedoch, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, an sich keinen weiteren Abklärungsbedarf. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen – wie beispielsweise eine Botschaftsabklärung – vorgenommen hat.
D4104/2011 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der angeblichen Desertion zu einer Asylgewährung in der Schweiz führen kann. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf EMARK 2006 Nr. 3 zu verweisen. In jenem Entscheid stellte die vormals zuständige ARK fest, die Desertion sei insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden Verfolgung ausgesetzt worden sei (vgl. a.a.O., E. 4.12. S. 41). Dem vorliegenden Verfahren liegt jedoch in dem Sinne ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen. Um überhaupt desertieren zu können, müssten die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer vorgängig militärisch einberufen und ausgebildet haben. Indessen erweisen sich bereits die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil sich angesichts seiner Vorbringen der Eindruck aufdrängt, er könne bei seiner Schilderung des Militäralltags nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die eritreische Gesellschaft in erheblichem Ausmass militarisiert ist, weshalb auch Eritreer, die nie Militärdienst geleistet haben, weil sie beispielsweise schon seit Jahren nicht mehr in Eritrea lebten, einiges vom Hörensagen zu berichten wissen, beispielsweise eine Waffe wie die Kalaschnikow dem Namen nach kennen und auch eine gängige Magazingrösse angeben können. Aus derartigen Kenntnissen kann der Beschwerdeführer noch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe bei Fussmärschen eine (unbekannte) Waffe ohne militärischen Verwendungszweck namens "Simanov" mitgeführt (vgl. Akten BFM A16/17 F76 S. 9). Ebenso wenig ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe als Soldat der Division 74, einer mit schweren Waffen ausgerüsteten mechanisierten Einheit, unter Androhung von Strafe nicht einmal alle Waffen anschauen dürfen (vgl. A16/17 F83 – F87 S. 10), oder der Umgang mit diesen werde mangels eines aktuellen militärischen Konflikts nicht geübt (vgl. auch a.a.O., F76 S. 9). An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So gibt es entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht den geringsten Hinweis, dass die Fotos tatsächlich in Sawa aufgenommen worden wären (vgl. A16/17 F33 S. 4; A1/1). Ausserdem pflegt auch in einem afrikanischen Land das
D4104/2011 Ende der Gültigkeitsdauer eines Passierscheins nicht vor dem Beginn desselben zu liegen, weshalb dieses Dokument keinerlei Beweiswert aufweist. Dies gilt gleichermassen für die in Form von Kopien vorliegenden Schulzeugnisse. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Einschätzung auszuschliessen, dass er sich durch Flucht der Dienstpflicht entzog, dies umso weniger, als seine Vorbringen zur Flucht ebenfalls nicht den Schluss zulassen, er habe sie selbst erlebt (vgl. A9/12 Ziff. 16 S. 7 und 8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Da er mit der illegalen Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat, kann ihm indessen kein Asyl gewährt werden (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6.3. Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D4104/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: