Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3925/2011 Urteil v om 1 9 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Algerien, c/o _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N _______.
D3925/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Constantine), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2011 in einem Boot in Richtung Italien verliess und am 1. Juni 2011 im Zug von dort herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass sie am 6. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 17. Juni 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ca. vier Jahre lang hinter dem Rücken ihrer Eltern eine Beziehung zu einem Mann namens M. gepflegt, dass M. im Jahr 2010 mehrfach um ihre Hand angehalten habe, ihre Eltern jedoch eine Heirat abgelehnt hätten und ihr Vater sie in der Folge täglich geschlagen und ungerecht behandelt habe, dass M. zu einer Haft und Geldstrafe verurteilt worden sei und daraufhin ungefähr im Februar/März 2011 nach Europa geflohen sei, um seiner Verhaftung zu entgehen, dass sie ungefähr einen Monat nach seiner Flucht bemerkt habe, dass sie schwanger sei, dass sie befürchtet habe, ihre Familie werde sie töten oder vertreiben, wenn ihre Schwangerschaft bekannt würde, da eine schwangere, unverheiratete Frau für die Familie eine Ehrverletzung darstelle, dass sie sich deshalb zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe, zumal sich auch ihr Freund in Europa aufhalte und sie mit ihm zusammen leben wolle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
D3925/2011 dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe auf Fragen nach der Beschaffungsmöglichkeit ihrer Identitätskarte mit Ausflüchten und Ausreden geantwortet und die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, dass sie im Weiteren in Bezug auf ihren Pass erklärt habe, dieser befinde sich bei ihrer Freundin in A., aber sie könne diese nicht kontaktieren, da sie weder deren Nachnamen noch deren Adresse oder Telefonnummer kenne, was unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem unglaubhafte Angaben zum Reiseweg gemacht habe, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts oder Reisepapieren vorlägen, dass es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht gelungen sei, die geltend gemachte Verfolgungsfurcht glaubhaft darzulegen, da ihre diesbezüglichen Aussagen ungenau, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien und konstruiert wirkten, dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2011 (Poststempel) anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen,
D3925/2011 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D3925/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
D3925/2011 entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführerin bis heute kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Identitätskarte befinde sich zuhause und der Reisepass bei ihrer Freundin B. in A., dass ihren Aussagen zu entnehmen ist, sie habe lediglich einmal, nach der Erstbefragung, die Mutter ihres Freundes angerufen und diese beauftragt, die Identitätskarte bei ihrem Elternhaus abzuholen, dass sie den Akten zufolge diesbezüglich nichts Weiteres unternommen hat und insbesondere bei der Mutter ihrer Freundin nicht insistierte (vgl. A11 S. 5), obwohl ihr weitere Bemühungen angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) durchaus zuzumuten gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbrachte, sie könne die Freundin, bei welcher sich ihr Reisepass befinde, nicht kontaktieren oder kontaktieren lassen, da sie weder deren Familienname noch deren Adresse oder Telefonnummer kenne (vgl. A11 S. 3 und 4), dass dieses Vorbringen realitätsfremd ist, zumal die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe vor der Ausreise einige Tage bei dieser Freundin gewohnt (vgl. A11 S. 3 und 4), dass sie erklärte, die Mutter ihres Freundes sei die einzige, die ihr bei der Identitätspapierbeschaffung behilflich sein könne, sie kenne sonst niemanden (vgl. A11 S. 3), was offensichtlich unglaubhaft ist, dass ihre anschliessende Aussage, sie habe alle Telefonnummern verloren und wisse ausser derjenigen der Mutter ihres Freundes keine Nummern auswendig, weshalb sie niemanden sonst kontaktieren könne
D3925/2011 (vgl. A11 S. 3), realitätsfremd erscheint und eine Schutzbehauptung darstellen dürfte, dass sie im Übrigen auch die Mutter ihres Freundes hätte bitten können, ihr die Telefonnummern von weiteren Bekannten ausfindig zu machen, oder allenfalls beim Auskunftsdienst der Algérie Télécom hätte anrufen können, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unsubstanziierte und teilweise tatsachenwidrige Angaben zu ihrer Reiseroute machte, wobei sie unter anderem vorbrachte, sie sei mit einem Boot in Sardinien angekommen und von dort aus mit Bus und Zug weitergereist (vgl. A7 S. 7 und A11 S. 7), dass sie geltend machte, ihre Freundin, welche sie knapp drei Monate vor ihrer Ausreise kennengelernt habe, habe die Ausreise finanziert (vgl. A11 S. 4 und 6), was realitätsfremd erscheint, dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wolle den Asylbehörden ihre Identitätspapiere vorenthalten, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern, dass es ihr nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil sie befürchtet habe, von ihrer Familie, namentlich ihrem Vater, umgebracht zu werden, weil sie ein uneheliches Kind von ihrem Freund M., welchen ihre Familie ablehne, erwarte, dass das BFM jedoch zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens geäussert hat,
D3925/2011 dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe M. vier Jahre lang regelmässig heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern getroffen, was indessen unplausibel erscheint, zumal sie erklärte, ihre Eltern hätten sie zumindest in den letzten zwei Jahren im Verdacht gehabt, eine Beziehung mit M. zu führen, und ihre Mutter habe jeweils gesehen, wenn sie das Haus verlassen habe (vgl. A11 S. 9 und 10), dass es ihr bei dieser Sachlage kaum möglich gewesen sein dürfte, die Beziehung zu M. derart lange unbehelligt aufrechtzuerhalten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem zunächst zu Protokoll gab, sie und M. hätten sich "überall" getroffen und "alles" gemacht und diese Aussage erst auf Vorhalt dahingehend einschränkte, sie hätten sich nur an menschenleeren Orten getroffen, um nicht zusammen gesehen zu werden (vgl. A11 S. 15), dass die Beschwerdeführerin die angeblichen täglichen Misshandlungen durch ihren Vater relativ unsubstanziiert schilderte und ausserdem nicht genau sagen konnte, wann dieser damit begonnen habe, sie zu schlagen (vgl. A11 S. 15 f.), dass sie auch nicht präzise angeben konnte, wann ihre Beziehung zu M. ihren Anfang genommen habe (vgl. A11 S. 9) und zudem äusserst ungenaue und ausweichende Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort ihres Freundes machte, dass sie schliesslich ihr genaues Ausreisedatum nicht angeben konnte, was nicht nachvollziehbar ist, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin wäre im Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet, dass insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht, ihr Vater würde sie bei Bekanntwerden der Schwangerschaft töten, aufgrund der Aktenlage unbegründet erscheint, zumal sie nie erwähnte, ihr Vater habe ihr dies ausdrücklich angedroht,
D3925/2011 dass es sich beim angeblichen Problem zudem um eine private, familieninterne Angelegenheit handelt, welcher kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der privaten und lokalen Natur ihres angeblichen Problems zudem durch einen Umzug innerhalb des Heimatlandes der befürchteten Verfolgung durch ihren Vater hätte entziehen und dabei überdies die zuständigen Behörden um Schutz hätte ersuchen können, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
D3925/2011 Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Algerien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
D3925/2011 dass in Algerien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine junge Frau mit rudimentärer Schulbildung und ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, wobei insbesondere keine Anhaltspunkte auf das Bestehen einer Risikoschwangerschaft hinweisen, dass sie in der Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte, und sie gegebenenfalls auch ihre Freundin B. um Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bitten könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
D3925/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: