Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D367/2009 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N … .
D367/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – reichte am 10. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 17. November 2008 summarisch befragt und am 1. Dezember 2008 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund aus, er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei mit seiner Familie stets in Kabul wohnhaft gewesen. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht und im Jahre 2004 das Abitur gemacht. Danach habe er Englisch und PCKurse besucht. Während der Schule habe er auch etwas Deutsch gelernt. Da sein Vater im Grosshandel tätig und ein reicher Kaufmann sei, habe er nach Abschluss der Schule nie arbeiten müssen. Eigentlich habe er studieren wollen, da er jedoch der einzige Sohn der Familie sei, sei er für seine Mutter und seine beiden Schwestern verantwortlich gewesen, weshalb er habe zuhause bleiben müssen. Er habe für die Mutter und Schwestern Besorgungen in der Stadt erledigt und zudem bei den drei Läden seines Vaters die Miete eingesammelt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei am 11. Juli 2008 (afghanischer Kalender: 20.04.1387) von den Taliban entführt worden, weil er aus einer wohlhabenden Familie stamme respektive weil er – wegen einer Streitigkeit um das Erbe seines Grossvaters – von seinen in der Provinz … wohnhaften Cousins bei den Taliban als Spion angeschwärzt worden sei. Seine Entführer hätten von seinem Vater ein hohes Lösegeld erpressen wollen, und er sei während 14 Tagen gefangen gehalten worden. Ihm sei dann aber am 5. August 2008 (14.05. 1387) respektive am 25. Juli 2008 (3.05.1387) von einem seiner Entführer zur Flucht verholfen worden, da dieser Mann seinem Vater von früher her zu Dank verpflichtet gewesen sei. Nach seiner Flucht habe er sich umgehend nach MazariSharif begeben, von wo er am 31. August 2008 (9.06. 1387) seine Heimat in Richtung Tadschikistan verlassen habe. Anschliessend sei er über Russland in die Ukraine und weiter über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
D367/2009 ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die Gesuchsvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (Poststempel) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte und mittels Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung sinngemäss um ein kostenloses Verfahren ersuchte. In seiner Eingabe hielt er unter Vorlage von Schreiben aus der Heimat an der geltend gemachten Gefährdung von Seiten der Taliban fest und machte namentlich geltend, von der Regierung könne er keinen Schutz erwarten. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung, und mit Eingaben vom 3. und 12. März 2009 (Poststempel) reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 5. April 2011 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um einen beschleunigten Verfahrensabschluss, wobei er verschiedene Sprachkurszeugnisse einreichte. In der Folge wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 vom Wunsch nach einem raschen Abschluss des Verfahrens Kenntnis
D367/2009 genommen, ohne jedoch eine Behandlung der Sache ausser der Reihe in Aussicht zu stellen. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (Poststempel) seinen Wunsch nach einem raschen Endentscheid. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, im Hinblick auf den Beschwerdeentscheid werde eine Motivsubstitution – eine Überprüfung seiner Darlegungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern auch betreffend deren Glaubhaftigkeit – in Erwägung gezogen, da sich aufgrund der Aktenlage Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Gesuchsvorbringen ergäben. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme und zum Nachreichen allfälliger Beweismittel angesetzt. I. Nachdem der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 15. August 2011 um (nochmalige) Akteneinsicht ersucht hatte, wurden ihm vom Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2011 in Kopie die Protokolle der Kurzbefragung vom 17. November 2011 und der Anhörung vom 1. Dezember 2008 sowie der angefochtene Entscheid und das vorinstanzliche Aktenverzeichnis zugestellt. J. Mit Eingabe vom 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin an seinen Gesuchsvorbringen festhalten, wobei er auf die bisherigen Beweismittel verwies und zwei neue Beweismittel zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
D367/2009 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärte das BFM die Gesuchsvorbringen als offensichtlich nicht asylrelevant, wobei es auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausdrücklich verzichtete. Betreffend die
D367/2009 Gesuchsvorbringen hielt das Bundesamt fest, die afghanischen Behörden seien in Zusammenarbeit mit den internationalen Truppen im Grossraum Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Die Behörden gingen dort mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Taliban vor. Der Beschwerdeführer habe daher die Möglichkeit, bei einer Rückkehr die Behörden um Schutz zu ersuchen, was er bislang nicht getan habe. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten seiner Cousins führte das Bundesamt aus, diese beruhten auf einem familiären Erbstreit, womit keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation gegeben sei. 3.2. In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer am Vorbringen fest, er sei von den Taliban entführt und nur dank eines glücklichen Umstandes von einem Wächter befreit worden, da dieser Mann zufällig seinen Vater gekannt habe. Den Erwägungen des BFM hielt er entgegen, die Regierung in Afghanistan sei sehr korrupt, und die Taliban seien in der Lage, jede von ihnen anvisierte Person zu ermorden. Wenn man, wie er, als Spion auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden sei, werde man aufgrund der flächendeckenden Präsenz der Taliban überall im Land verfolgt. Da er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Cousins erneut bei den Taliban verraten würde, könne er nirgends Schutz finden. Unter Vorlage eines Identitätsausweises sowie insbesondere von zwei Schreiben aus der Heimat – ein Brief seines Vaters (angeblich) vom 30. November 2008 und ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Nachbarn (je im Original mit Übersetzung) – machte er zudem geltend, seit seiner Flucht sei sein Vater von den Taliban mehrmals gewarnt, zusammengeschlagen und aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern. Aufgrund dieser Nachstellungen habe seine ganze Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. 3.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Verbund mit den internationalen Truppen schutzfähig und schutzwillig, auch wenn diese Kräfte nicht jeden Anschlag oder Übergriff von Seiten der Taliban verhindern könnten. Zwar sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, er könne von den Behörden keinen Schutz erwarten. Gemäss den Akten hätten jedoch weder er noch seine Familie je um behördlichen Schutz ersucht, obwohl ihnen dies durchaus möglich gewesen wäre. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei von den Taliban auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden, bestehe nicht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen sei, ob er tatsächlich von den Taliban entführt worden sei. Hätte
D367/2009 es sich jedoch um Taliban gehandelt, die ihn als Spion gesehen hätten, wäre er sofort umgebracht worden. Gleiches wäre mit Sicherheit auch seiner Familie widerfahren, mithin die Familie kaum "nur" bedroht worden wäre, wie es aus dem Brief des Vaters hervorgehe. Ein krimineller Hintergrund der Verhaftung (recte: Entführung) sei daher wahrscheinlicher. 3.4. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unter Verweis auf aktuelle Bericht zur Lage in Kabul entgegen, die korrupten Behörden seines Heimatstaates seien zu einer Schutzgewährung weder in der Lage noch überhaupt Willens. Ohne grosse Schmiergelder würde die Polizei nichts unternehmen, weshalb er gar nicht erst zur Polizei gegangen sei, da ein solcher Gang nur einen Zeit und Geldverlust bedeutet und allenfalls noch weitere Probleme nach sich gezogen hätte. Entgegen den Ausführungen des BFM habe er im Übrigen in seiner Heimat keine kriminellen Taten begangen. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer am 12. März 2009 ein Schreiben seines Hausarztes zu den Akten reichen, worin der Arzt über einen Buckel hinter dem rechten Ohr berichtet, welcher dem Beschwerdeführer in einem Zweikampf von seinem Cousin zugefügt worden sei, worüber der Beschwerdeführer jedoch auf Anraten (von dritter Seite) bisher nichts berichtet habe. Weiter berichtet der Hausarzt über einen bereits vor der Einreise in die Schweiz erlittenen Schlüsselbeinbruch sowie einen ebenfalls zurückliegenden Nasenbeinbruch, über welche der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berichtet habe, auch wenn er (der Arzt) den Beschwerdeführer jetzt darauf hinweise, dass er hätte berichten müssen, wer ihm diese Brüche bei welcher Gelegenheit zugefügt habe. 3.5. Nach Einladung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an seinen Gesuchsvorbringen festhalten. Dabei führte er vorab im Rahmen eines persönlichen Schreibens aus, er stamme wirklich aus einer reichen Familie und sei tatsächlich während zweier Wochen von den Taliban entführt worden. Wenn er zu Anfang des Verfahrens vorgebracht habe, nur er sei verfolgt worden, dann habe das damit zu tun, dass er der einzige Sohn der Familie sei, womit die Entführer von seiner Familie alles hätten verlangen können. Im Anschluss daran liess er durch seine Rechtsvertreterin auf die aktenkundigen Schreiben aus der Heimat verweisen und zusätzlich ein neues Schreiben seiner Nachbarn vom 30. August 2011 (im Original mit Übersetzung) vorlegen, worin ausgeführt
D367/2009 wird, der Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers sei abgebrochen. Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Flucht seine Familie von den Taliban an Leib und Leben bedroht worden sei, weshalb sie die Heimat in Richtung Iran verlassen habe. Seither sei es ihm trotz wiederholter Versuche nicht gelungen, den Kontakt zu seiner Familie wiederherzustellen, weshalb er einzig noch in telefonischem Kontakt mit einem früheren Nachbarn stehe. Weiter liess er ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes vom 1. September 2011 vorlegen, worin erneut über die Verletzung des linken Schlüsselbeins berichtet wird, welche noch in der Heimat behandelt worden sei (inklusive eine in Afghanistan erfolgte Operation), sowie über Behandlungen in der Schweiz (Richten der Nase, Entfernen des Buckels am Kopf und orthopädische Behandlung der rechten Schulter). 4. 4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend Afghanistan unter anderem fest, dass insbesondere bei Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen sei, die kriminellen Banden mit den Aufständischen und oftmals auch mit korrupten Polizisten zusammenarbeiteten. Die afghanische Polizei erweise sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen (vgl. a.a.O. E. 9.5.3.). Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen scheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Sohn reicher Eltern tatsächlich Opfer eines Entführungsdeliktes hätte werden können. Diesfalls könnte er sich vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung kaum auf die vom BFM angerufene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden vor Ort verlassen. Indes besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan tatsächlich das Opfer einer Entführung durch die Taliban oder eine andere kriminelle Gruppierung geworden. 4.2. 4.2.1. Im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme im Hinblick auf eine mögliche Motivsubstitution – eine Überprüfung der Darlegungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern auch betreffend deren Glaubhaftigkeit – wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine ganze Reihe von Unglaubhaftigkeitselementen in seinem Sachverhaltsvortrag darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der
D367/2009 derzeitigen Aktenlage massgebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergäben. Unter konkreter Bezugnahme auf die entsprechenden Aktenstellen wurde er auf erkennbare Widersprüche hinsichtlich der Datierung der geltend gemachten Entführung hingewiesen und namentlich darauf, dass seine Schilderungen in zentralen Punkten als sehr oberflächlich und insgesamt überaus vage erscheinen würden. Andererseits habe er in seinem Sachverhaltsvortrag viel Gewicht auf Elemente gelegt, welche als realitätsfremd erschienen oder gar als rein plakative Elemente zu erkennen sein dürften. Im Rahmen seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer die Widersprüche bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt und im Übrigen an seinen bisherigen Vorbringen festgehalten. 4.2.2. Bei einer näheren Prüfung der Gesuchsvorbringen fällt zunächst auf, dass vom Beschwerdeführer zwar stets geltend gemacht wurde, er sei während zweier Wochen in der Hand von Entführern gewesen, dass er aber anlässlich der Kurzbefragung eine davon abweichende Datierung vorgebracht hat (vgl. Akten BFM: act. A1 S. 7 [dritte Frage]). Dies allein vermag zwar noch nicht zu gewichtigen Zweifeln am Sachvortrag zu führen, beziehungsweise liesse sich dies allenfalls tatsächlich mit einem Fehler in der Übersetzung erklären. Hingegen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die geltend gemachte Entführung keineswegs mit der angeblich innerhalb seiner Familie herrschenden Erbstreitigkeit in Zusammenhang gebracht hat. Zwar hat er den Streit erwähnt, zum Grund für die Entführung jedoch angegeben, es sei (einzig) um Geld gegangen (act. A1 Ziff. 15 [insbes. S. 7 oben]. Auf Nachfrage des BFM betreffend die Erbstreitigkeit führte er anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich an, in diesem Zusammenhang sei ihm persönlich nie etwas passiert, sondern es habe in der Familie über die Frage der Landaufteilung einfach keinen Konsens gegeben (act. A1 Ziff. 15 [insbes. S. 8 Mitte]). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte er demgegenüber an, seine Entführung habe in direktem Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit gestanden. So brachte er, dass ihm sein Entführer respektive sein späterer Befreier konkret über die Verbindung zwischen seinen Cousins und den Taliban berichtet habe, und namentlich darüber, dass er von den Cousins bei den Taliban als Spion der Regierung denunziert worden sei (act. A7 F. 63). Dieser klare Unterschied respektive der Wandel in den Aussagen hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs des geltend gemachten Ereignisses – erst eine Entführung aus rein finanziellen Interessen, dann eine Entführung wegen
D367/2009 einer angeblich aus Rache erfolgten Verleumdung bei den Taliban – stellt ein deutliches Unglaubhaftigkeitselement dar. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zur behaupteten Entführung (act. A7 F. 64 ff.), zu seinem Aufenthaltsort während der angeblich zweiwöchigen Gefangenschaft, zu den angeblichen Entführern (act. A7 F. 72 ff.) wie auch zur Person seines angeblichen Befreiers und zu den Umständen seiner Flucht (act. A7 F. 81 ff.) äusserst oberflächlich und vage geblieben ist. Aus seinen Erzählungen lässt sich in keiner Weise ableiten, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt. So war er namentlich auch auf Nachfragen nicht in der Lage, den Eindruck von wirklich Erlebtem zu vermitteln. Bei objektiver Betrachtung fehlen Realkennzeichen praktisch gänzlich, mithin hat sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache mit ausweichenden Angaben beholfen. So vermögen seine Erklärungen, er habe ständig eine Augenbinde tragen müssen und könne deshalb weder den Aufenthaltsraum noch die Täter in irgendeiner Weise beschreiben, nicht zu überzeugen. Schliesslich verstrickt er sich in unrealistische respektive in bloss plakative Elemente, wenn er über die Person seines Befreiers berichtet, welcher ihm alleine aus Dankbarkeit gegenüber seinem Vater zur Flucht verholfen haben soll, nachdem ihm dieser Mann zuvor noch einlässlich über die Hintergründe seiner Entführung berichtet habe (zu welcher es auf Betreiben von Cousins gekommen sei, über welche der Beschwerdeführer jedoch kaum etwas berichten kann; act. A7 F. 84 f. und F. 98 f.). Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet auf einen zufälligerweise in der Schuld seines Vaters stehenden Entführer getroffen sein soll, erscheint dabei ebenso konstruiert, wie die Ausführlichkeit der Informationen, mit denen ihn sein angeblicher Entführer respektive spätere Befreier bedient haben soll. Als nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass sich der Fluchthelfer des Beschwerdeführers selber in eine gefährliche Situation gebracht haben soll, nur um dem Vater des Beschwerdeführers für eine in der Vergangenheit gewährte Hilfestellung zu danken. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Vorbringen, damals sei nur der Beschwerdeführer bedroht gewesen, nicht aber auch seine Schwestern (act. A7 F. 114), auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme an diesem Vorbringen festhält. 4.2.3. Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insgesamt drei Schreiben aus der Heimat sowie zwei Schreiben seines Hausarztes nachgereicht. Diese Beweismittel sind indes nicht geeignet, die Gesuchsvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. In den Schreiben aus der Heimat wird über angeblich gegen die
D367/2009 Familie des Beschwerdeführers gerichtete Nachstellungen berichtet, zu welchen es nach dessen Flucht aus der Gefangenschaft bei den Taliban gekommen sein soll. Den Schreiben kann indes keine relevante Beweiskraft zugemessen werden, sondern diese sind aufgrund der gesamten Aktenlage als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen. Zudem ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben zusätzliche Widersprüche. So soll es gemäss dem (ersten) Schreiben der Nachbarn bereits ab dem 5. August 2008 zu direkten, massiven und ständig neuen Nachstellungen von Seiten der Taliban gegen die Angehörigen des Beschwerdeführers gekommen sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben zufolge noch in Mazari Sharif, von wo er per Telefon in Kontakt zu seinem Vater stand, welcher bis zum Monatsende die Ausreise seines Sohnes organisiert und schliesslich auch finanziert haben soll. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge Afghanistan erst am 31. August 2008 verlassen, über die zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits seit fast einem Monat laufenden Ereignisse hat er jedoch weder anlässlich der Kurzbefragung noch im Rahmen der einlässlichen Befragung etwas berichtet. Von daher, aber auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen, ist das Vorbringen betreffend angeblich gegen seine Familie gerichtete Verfolgungsmassnahmen und eine daraus folgende Flucht seiner Familie aus Kabul als offenkundig nachgeschoben und damit haltlos zu erkennen. Der jeweilige zeitliche Zusammenhang der Schreiben aus der Heimat belegt hingegen, dass der Beschwerdeführer offenkundig weiterhin in direktem und engem Kontakt zu seiner Heimat steht (vgl. dazu auch nachfolgend). Auch die vorgelegten Schreiben des Hausarztes sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, vielmehr ergeben sich daraus weitere Widersprüche. So berichtet der Arzt über Verletzungen, welche der Beschwerdeführer bereits in der Heimat erlitten habe (ein Schlüsselbeinbruch links, eine gebrochene Nase und ein Buckel am Kopf). Diesbezüglich führt der Arzt an, die Verletzungen seien dem Beschwerdeführer in einem Kampf von seinen Cousins zugefügt worden. Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich angegeben, ihm sei persönlich nie etwas von Seiten seiner Verwandten geschehen (vgl. oben), und er hat auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung nichts anderes vorgebracht und selbst auf Beschwerdeebene nie über direkte Kämpfe berichtet. Damit vermögen die Schlüsse des Arztes, welche offenkundig auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen, nicht zu überzeugen.
D367/2009 4.2.4. Nach den vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei den Gesuchvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban entführt worden sei und auch weiterhin Nachstellungen zu befürchten habe, um einen konstruierten Sachverhalt. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die vorgelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D367/2009 Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch E. 6.3.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D367/2009 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Im vorerwähnten Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
D367/2009 Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3. ff.). 6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus einer vermögenden Familie in Kabul. So soll sein Vater als Kaufmann im Grosshandel tätig sein und in Kabul drei Ladengeschäfte sowie weitere Ländereien besitzen. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben gemäss während zwölf Jahren die Schule besucht, das Abitur gemacht und danach Sprach und PC Kurse besucht. Diese Schilderungen sprechen für eine Herkunft aus einer vergleichsweise sehr wohlhabenden Familie. Aufgrund der vorgelegten Arztberichte ist im Übrigen davon auszugehen, dass er bereits in der Heimat einmal operativ behandelt wurde (am linken Schlüsselbein), was ebenfalls auf wohlhabende Verhältnisse schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Entführung nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus besteht – entgegen den anders lautenden Vorbringen namentlich im Rahmen der Stellungnahme vom 7. September 2011 – auch kein Anlass zur Annahme, die Familie des Beschwerdeführers habe ihren Herkunftsort Kabul verlassen. Aufgrund der Akten darf vielmehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe dort weiterhin einen tragfähigen familiären Rückhalt. Der Beschwerdeführer ist schliesslich jung und verfügt wie erwähnt über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über Kenntnisse in mehreren Sprachen. Zwar wurde von seinem Hausarzt über medizinische Behandlungen in der Schweiz berichtet. Diese Behandlungen scheinen indes weitgehend abgeschlossen zu sein und wären im Übrigen auch in Kabul möglich.
D367/2009 6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt im vorliegenden Einzelfall als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. 9. Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Identitätspapier ist zuhanden des BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D367/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das nachgereichte Identitätspapier wird zuhanden des BFM eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: