Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3026/2010 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N_______.
D3026/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus Kabul – verliess eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder B._______ ([...]) im Oktober 2009 seine Heimat und gelangte am 19. November 2009 über ihm unbekannte Länder und C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2009 im D._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 11. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Eltern und seine Schwester hätten vor (...) Jahren Afghanistan verlassen und würden sich seither in der Schweiz aufhalten. Nach der Ausreise der Eltern hätten er und sein Bruder bei ihren Grosseltern gelebt, wobei nur die engsten Familienangehörigen gewusst hätten, dass seine Eltern in der Schweiz lebten. Seine Eltern seien vor (...) Jahren in Kabul während (...) zu Besuch gewesen, wobei sich dieser Umstand schnell herumgesprochen habe. Nach deren Abreise hätten die Probleme für ihn und seinen Bruder begonnen. So sei er auf dem Weg zur Schule von Nachbarn und Quartierbewohnern gehänselt worden und man habe seine Eltern als Verräter bezeichnet. Vor etwa acht Monaten hätten ihm unbekannte und teilweise bewaffnete Personen vorgeworfen, dass seine Eltern nun mit Ausländern zusammenarbeiten würden und aus ihrem Glauben ausgetreten seien. Zudem hätten sie telefonische Drohungen erhalten, die er jedoch nicht ernst genommen, sondern für einen Scherz gehalten habe. Auch sei er von den Unbekannten aufgefordert worden, entweder mit ihnen zusammenzuarbeiten oder Schweigegeld zu zahlen. Zudem habe man ihn einmal gezwungen, in ein Auto der Unbekannten zu steigen, wo er mit einer Pistole bedroht worden sei. Nachdem er bitterlich geweint und um seine Freilassung gefleht gehabt habe, hätten ihn die Männer wieder gehen lassen. Aus Angst sei er die letzten Tage vor seiner Ausreise nicht mehr aus dem Haus gegangen, obwohl er kurz vor den Maturitätsprüfungen gestanden sei. Die Unbekannten hätten immer wieder Geld von ihnen verlangt und eines Tages seinen Bruder B._______ in deren Auto mitgenommen, bedroht und wieder freigelassen. Sie hätten seinem Bruder gesagt, dass entweder er oder seine Eltern Lösegeld bezahlen müssten, ansonsten sie härtere Massnahmen ergreifen würden. Da ihr Grossvater ein alter, gebrechlicher und herzkranker Mann sei, habe dieser nicht mehr selber auf dem Bazar
D3026/2010 einkaufen gehen können. Deswegen habe sein Bruder B._______ zwei Nächte vor ihrer Ausreise das Haus verlassen, um einzukaufen. Die Unbekannten, welche im Auto vor der Haustüre gewartet hätten, hätten diesen danach in den Wagen gezerrt und mitgenommen. In der Folge sei jedoch seinem Bruder die Flucht aus dem Auto gelungen. Daraufhin habe ihr Grossvater einen in E._______ wohnhaften Freund kontaktiert und diesem über ihre Probleme berichtet. In der Folge seien sie im Wagen des Freundes nach E._______ gefahren und bei diesem (...) zu Gast gewesen. Dann hätten sie erfahren, dass ihr Grossvater einen Herzinfarkt erlitten habe und zur Behandlung nach F._______ gebracht werden müsse. Der Freund habe danach auf Bitten ihres Grossvaters ihre Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seines Bruders B._______, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die
D3026/2010 der Rechtsmitteleingabe beigelegten Bestätigungen von Drittpersonen zur Situation der Familie (...) in der Schweiz wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ koordiniert werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, seine Asylvorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit, mithin unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen, da nämlich in seinen Schilderungen zur vorgebrachten Verfolgungssituation diverse Ungereimtheiten bestünden. Dem Beschwerdeführer werde bis zum 8. November 2011 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. F. Mit Eingabe vom 3. November 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Beilage einer Vollmacht – die Übernahme des Mandats per 2. November 2011 an und ersuchte um Fristerstreckung bis am 22. November 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 11. November 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 3. November 2011 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. November 2011 zu den in der Verfügung vom 24. Oktober 2011 enthaltenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern und weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
D3026/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5. Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (B._______; [...]), der gegen den Entscheid des BFM vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am
D3026/2010 28. April 2010 eine Beschwerde einreichte (vgl. auch Bstn. C. und D. oben). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, Unbekannte hätten ihn auf dem Schulweg belästigt und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese hätten wegen seiner im Ausland lebenden Eltern Schweigegeld von ihm verlangt. Deshalb habe er die Schule nicht mehr besuchen können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien von Drittpersonen ausgegangen. Dabei handle es sich um von Dritten verübte kriminelle Handlungen, welche nicht den Behörden angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, weshalb er die Möglichkeit besitze, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz gegen die Behelligungen nachzusuchen. Aus seinen Angaben sei zu entnehmen, dass er es bisher unterlassen habe, eine Anzeige wegen der geltend gemachten Vorfälle bei den Behörden einzureichen. Deshalb könne nicht von mangelnder
D3026/2010 Schutzfähigkeit und fehlendem Schutzwillen gesprochen werden. Überdies seien die Behörden nicht in der Lage, einen allesumfassenden Schutz zu gewährleisten und jeden kriminellen Übergriff zu ahnden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme daher keine Asylrelevanz zu. 3.2. In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, gemäss öffentlichen Quellen hätten Entführungen in seiner Heimat dramatisch zugenommen und sich zu einem Geschäft entwickelt. Dabei handle es sich nicht um Mitglieder der Taliban, sondern um kriminelle Banden ohne politischen Hintergrund. Die Opfer seien mehrheitlich wohlhabende Afghanen und die Polizei könne offenbar nicht in Anspruch genommen werden, da vermutet werde, dass die Geiselnehmer von korrupten Behördenvertretern gedeckt würden. Ausserdem werde die Aufarbeitung von Verbrechen Privater durch das duale Rechtssystem in Afghanistan, durch welches oftmals die Zuständigkeiten unklar blieben und Verfahren verschleppt oder gar nicht erst angegangen würden, gelähmt. Zahlreiche Berichte würden über die grassierende Korruption in seiner Heimat Zeugnis ablegen. Vor diesem Hintergrund werde verständlich, warum er keine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, und entsprechend würden seine diesbezüglichen Angaben – wie auch die entsprechenden Ausführungen seines Bruders – überzeugend wirken. Möglicherweise wäre bei einer Anzeigeerhebung mit massiven Repressalien seitens der Unbekannten zu rechnen gewesen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die afghanischen Behörden in Entführungsfällen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, sei daher zurückzuweisen. Folglich seien die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen, zumal er – selbst wenn er es versucht hätte – gar keinen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur habe. 3.3. In seiner Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, in den Schilderungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation bestünden diverse Ungereimtheiten. Zur näheren Begründung führte es dabei aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er persönlich auf dem Weg zur Schule wiederholt von bewaffneten Personen angesprochen, unter Waffengewalt zum Einsteigen in einen Wagen gezwungen und darin zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und man versucht habe, von ihm Geld zu erpressen, ansonsten man sie verraten werde, und er überdies beim zweiten Mal sogar geschlagen und mit einem Messer
D3026/2010 verletzt worden sei. Ferner habe er sich nicht an den genauen Zeitpunkt der Entführung seines Bruders zu erinnern vermocht, obwohl es sich auch bei diesem Vorfall um ein einschneidendes Erlebnis handle, welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibe. Überdies bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb man lediglich seinen Bruder, nicht aber auch ihn habe entführen wollen, zumal es den Aggressoren offensichtlich im Wesentlichen um den Erhalt von Lösegeld gegangen sei. Weiter habe er sich hinsichtlich der Umstände, des Grundes und des Zeitpunktes, ab wann er die Schule nicht mehr besucht habe, in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, nach der versuchten zweiten Entführung seines Bruders, etwa zehn Tage vor der Ausreise, die Schule nicht mehr aufgesucht zu haben, um demgegenüber beim BFM auszusagen, etwa einen Monat vor seiner Ausreise, nachdem er von den Entführern im Auto bedroht und verletzt worden sei, nicht mehr zur Schule gegangen zu sein und das Haus nicht mehr verlassen zu haben. 3.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 im Wesentlichen vor, die Ungereimtheit, wonach die Übergriffe nicht bereits in der Erstbefragung angesprochen worden seien, könne lediglich so erklärt werden, dass er die Aufforderung, sich in der Befragung zur Person kurz zu halten und alle Details an der eigentlichen Anhörung vorbringen könne, zu ernst genommen und diese Übergriffe deshalb nicht erwähnt habe. Den Zeitpunkt der ersten Entführung seines Bruders habe er deshalb nicht präziser angeben können, weil exakte Daten in Afghanistan kulturbedingt unbedeutend seien. Immerhin habe er zu Protokoll geben können, dass die Probleme rund acht Monate vorher begonnen hätten. Dass er nicht auch wie sein Bruder Opfer von Entführungen geworden sei, hänge sodann damit zusammen, dass er sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten und so den Entführern wenig Gelegenheit geboten habe. Andernfalls hätte es ihn ebenso gut treffen können wie seinen Bruder. Für die letzte Ungereimtheit (Widersprüche hinsichtlich der Umstände, des Grundes und des Zeitpunktes des Schulbesuchs) könne lediglich (erneut) die Erklärung vorgebracht werden, dass er während der Befragung zur Person unter Zeitdruck gesetzt worden sei, weshalb er zu wenig überlegt habe. Jedenfalls seien seine Aussagen anlässlich der Anhörung zutreffend. Im Weiteren sei anzuführen, dass der in Kabul lebende Grossvater – namens H._______ – vor kurzem gestorben sei. Entsprechende FaxSchreiben würden diesen Umstand belegen und die OriginalDokumente würden zum Beleg raschmöglichst nachgereicht. Da überdies die beiden früher in Kabul
D3026/2010 lebenden Tanten unterdessen Afghanistan ebenfalls verlassen hätten, lebe nur noch seine (...)jährige Grossmutter in Kabul, wobei diese wegen ihrer schlechten Gesundheit in ärztlicher Behandlung sei. Es könne daher von einem in Kabul vorhandenen tragfähigen Beziehungsnetz im heutigen Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Sodann werde ersucht, mit dem Urteil noch mindestens 30 Tage zuzuwarten, damit die entsprechenden Originalbelege rechtzeitig ins Recht gelegt werden könnten. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nach Würdigung der Akten und unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und der in der Stellungnahme vom 22. November 2011 dargelegten Entgegnungen und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die in der angefochtenen Verfügung im Resultat getroffene Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu stützen ist. 3.5.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation vermögen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer wurden die verschiedenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Entgegnungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 vermögen die entstandenen Unstimmigkeiten insgesamt nicht zu entkräften. Bezüglich der Vorhalte, wonach die Übergriffe nicht bereits in der Erstbefragung angesprochen worden seien, und der Widersprüche hinsichtlich der Umstände, des Grundes und des Zeitpunktes seines Schulbesuchs entgegnet der Beschwerdeführer, dass er anlässlich der Befragung zur Person unter Zeitdruck gesetzt worden sei, weshalb er zu wenig überlegt habe, und man ihm auch gesagt habe, dass er alle Details seiner Asylvorbringen an der eigentlichen Anhörung vorbringen könne, weshalb es letztlich zu Ungereimtheiten in seinen Ausführungen gekommen sei. Diese Entgegnungen vermögen jedoch die entstandenen Unstimmigkeiten in seinem Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. Zwar kommt dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
D3026/2010 späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts der wiederholten Nachfragen anlässlich der Befragung zur Person, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe ("Ja."), respektive ob er sonst je mit irgendwelchen Personen irgendwie geartete Probleme gehabt habe ("Nein"), und der entsprechenden Antworten (vgl. act. A1/13, S. 6 f.), darf zu Recht auf erhebliche Widersprüche zu den Ausführungen beim BFM geschlossen werden, zumal sowohl der fragliche Vorfall als auch die Chronologie der Schulbesuche als wesentliche Sachverhaltselemente in der Asylbegründung erachtet werden müssen. Ferner vermag der Einwand, wonach er den Zeitpunkt der ersten Entführung seines Bruders deshalb nicht präziser habe angeben können, weil exakte Daten in Afghanistan kulturbedingt unbedeutend seien, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der durchgeführten Befragungen durchaus in der Lage war, präzise Zeitangaben zu machen (vgl. act. A1/13, S. 8 f.; A15/14, S. 8), und er überdies eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in keiner Weise zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Der Einwand, er sei deswegen nicht auch Opfer von Entführungen geworden, weil er sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten und so den Entführern wenig Gelegenheit geboten habe, bleibt unbehelflich, zumal er eigenen Angaben zufolge wiederholt von bewaffneten Personen auf dem Weg zur Schule oder zu einem Kurs angesprochen und belästigt worden sei (vgl. act. A15/14, S. 3), somit einige Möglichkeiten zu seiner Entführung durchaus vorhanden gewesen wären. 3.5.2. Hinsichtlich der Asylrelevanz ist ergänzend zu bemerken, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich die gegen ihn und seinen Bruder gerichteten Geldforderungen auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme seitens krimineller Dritter geltend (vgl. act. A15/14, S. 10), die ihn und seinen Bruder unter Androhung von Gewalt und durch wiederholte Belästigungen zur Zahlung von Lösegeld hätten
D3026/2010 erpressen wollen. Der Beschwerdeführer bringt daher keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant erachtet werden könnten. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob – wie vom BFM erwähnt – die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig sind. 3.6. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2.
D3026/2010 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den insbesondere als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
D3026/2010 (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
D3026/2010 die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 5.3.2. Gemäss eigenen Angaben lebte der (...)jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis eine Woche vor seiner Ausreise, als er sich zusammen mit seinem Bruder bei einem Freund seines Grossvaters in E._______ aufgehalten habe, in Kabul, wobei er die letzten (...) Jahre vor der Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt habe. Zudem lebten gemäss den Ausführungen im Empfangszentrum zwei Tanten väterlicherseits ebenfalls in Kabul (vgl. act. A1/13, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 bringt der Beschwerdeführer nun vor, sein Grossvater sei mittlerweile verstorben, die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung und die beiden Tanten hätten mittlerweile Afghanistan verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er ein Schreiben der Gemeinde sowie ein Schreiben von fünf Nachbarn ein, welche den Tod des Grossvaters bestätigen würden. Gleichzeitig stellte er eine noch einzureichende amtliche Todesbescheinigung in Aussicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch die eingereichten Bestätigungen nicht erstellt ist, dass es sich bei der verstorbenen Person tatsächlich um den Grossvater des Beschwerdeführers handelt, zumal der darin aufgeführte Name vom Namen abweicht, der vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung genannt wurde (vgl. act.
D3026/2010 A1/13, S. 3). Ausserdem liegen keine Belege vor, dass die zwei Tanten Afghanistan respektive Kabul tatsächlich verlassen hätten. Diesbezüglich erscheinen die Ausführungen auf Seite 2 der Stellungnahme vom 22. November 2011 widersprüchlich: beide Tanten sollen mittlerweile Afghanistan verlassen haben, aus der Klammerbemerkung ist jedoch zu schliessen, dass doch noch eine Tante in der Heimat des Beschwerdeführers lebe "(eine lebt in Afghanistan, die andere laut Angaben der Grossmutter höchstwahrscheinlich im Iran)". Doch selbst wenn vom Tod des Grossvaters ausgegangen würde und die beiden Tanten Afghanistan verlassen hätten, ist für den Beschwerdeführer weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen. So befindet sich die Grossmutter nach wie vor in Kabul und es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr erneut bei dieser wohnen kann und sie ihn allenfalls bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Alleine der Umstand, dass seine Grossmutter in ärztlicher Behandlung sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es ihr möglich war, dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel in die Schweiz zukommen zu lassen, und sie ihm weitere Beweismittel – die den Tod des Grossvaters offiziell bestätigen würden – in die Schweiz schicken will. Nach dem Dargelegten kann darauf verzichtet werden, die in der Stellungnahme vom 22. November 2011 in Aussicht gestellten Beweismittel zum angeführten Tod des Grossvaters abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). 5.3.3. Im Weiteren verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und Englischkenntnisse. Zudem wird das Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ mit Urteil gleichen Datums abgewiesen, so dass er die Rückkehr in seine Heimat nicht alleine zu bewerkstelligen hat und gegebenenfalls auch von diesem Unterstützung erhalten kann. Zwar leben seine Eltern und seine Schwester seit einigen Jahren in der Schweiz. Jedoch werden diese den Beschwerdeführer (zumindest finanziell) unterstützen, was denn auch bislang so gewesen sein dürfte: So glaubt er, dass sein Vater seinem Grossvater Geld geschickt habe (vgl. act. A1/13, S. 2 unten). Ausserdem verfügt er eigenen Angaben zufolge in I._______ über weitere Verwandte (vgl. act. A1/13, S. 3), deren Unterstützung er im Bedarfsfall mutmasslich erhalten könnte. Daher ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Grossmutter leben und sich auch beruflich integrieren kann. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine
D3026/2010 Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.4. Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 7.2. Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
D3026/2010 bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D3026/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: