Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2981/2011 Urteil v om 1 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
D2981/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 30. Januar 2010 und gelangte am 2. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 3. Februar 2010 sagte er aus, er sei Lehrer und habe Privatunterricht erteilt. Es seien Flüchtlinge aus dem VanniGebiet in einem vom Sozialamt B._______ am 1. Dezember 2009 eröffneten Camp untergebracht worden. Sie hätten am 1. Januar 2010 einige dieser Flüchtlinge bei sich zu Hause aufgenommen und deshalb Probleme mit der Armee gehabt. Die Soldaten hätten am 10. Januar 2010 gefragt, wer die Leute seien, die sich bei ihnen aufhielten. Sein Vater und er hätten danach täglich eine Unterschrift leisten müssen, sie seien dabei geschlagen worden. Man habe ihnen gesagt, ein Kind dieser Familie sei bei den LTTE und ein anderes Kind sei verschollen. Man habe wissen wollen, weshalb sie diese Familie aufgenommen hätten. Sein Vater sei seit dem 20. Januar 2010 verschollen, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Auch seine Angehörigen und die Gastfamilie seien weggegangen. A.c. Am 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe telefonisch erfahren, dass seine Angehörigen sich nun in einem Tempel aufhielten. Von seinem Vater gebe es keine Nachrichten. Die Armee suche nach seiner Familie. Sein Vater und er hätten täglich zum ArmeeCamp gehen müssen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Sie seien jeweils belästigt worden und sein Vater sei verschwunden. Er wäre festgenommen worden, falls er zu Hause geblieben wäre. Personen, die sich zur Unterschrift meldeten, würden entführt oder erschossen. Sie hätten die Leute, die sie aufgenommen hätten, beim Dorfvorsteher registrieren lassen. Die Armee habe nichts dagegen, dass das Volk soziale Einrichtungen organisiere. Sie hätten von der Sozialeinrichtung schriftlich bestätigt erhalten, dass es für die Familie dort keinen Platz habe. Am 10. Januar 2010 habe die Armee die Dokumente der Gastfamilie kontrolliert und seinen Vater und ihn aufgefordert, am folgenden Tag zum Camp zu kommen. Bevor die Soldaten gegangen seien, hätten sie das Haus durchsucht. Sie hätten gesagt, die Gastfamilie solle bei ihnen bleiben und dürfe nicht weggehen. Im Camp habe die
D2981/2011 Armee ihm vorgeworfen, dass er diese Leute schon früher gekannt habe. Er sei täglich gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, er sei bei den LTTE und unterstütze diese Familie. Die Armee habe die Familie nicht mitgenommen, da alle Leute, die aus diesem Camp gekommen seien, unter der Beobachtung von Menschenrechtsorganisationen stünden. Seine Mutter und seine Schwester seien zur Menschenrechtsorganisation gegangen. Sie hätte sich beschwert, da sein Vater vermisst werde. B. Mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 auf, bis zum 14. Juni 2011 entweder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Sollte er fristgerecht eine Fürsorgebestätigung einreichen, werde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. E. Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai 2011 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Mai 2011 einreichen. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 zur Vernehmlassung an das BFM.
D2981/2011 G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 die Vernehmlassung zur Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer liess am 23. Juni 2011 einen Auszug aus seiner Krankheitsgeschichte und eine CDROM mit Aufnahmen des linken Vorderarms einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D2981/2011 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe. Seine Vorbringen widersprächen insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ergebe keinen Sinn, dass die Armee ihn und seine Familie behelligt habe, weil sie eine Flüchtlingsfamilie bei sich aufgenommen hätten. Das Flüchtlingscamp sei überfüllt gewesen und der Krieg sei seit vielen Monaten beendet gewesen. Seine Familie habe im Einverständnis mit den lokalen Behörden und der Armee gehandelt. Es sei erstaunlich, dass nur sein Vater und er von den Behelligungen betroffen gewesen seien und nicht auch die Flüchtlingsfamilie, die bezichtigt worden sei, den LTTE anzugehören. Allein die Erklärung, die Flüchtlingsfamilie sei von den Menschenrechtsorganisationen unterstützt worden, vermöge dies nicht zu erklären, zumal diese leicht hätten feststellen können, dass seine Familie behelligt worden sei. Es sei erfahrungswidrig, dass seine Mutter und die Schwestern in einem Tempel Zuflucht gefunden hätten, obwohl die Armee die ganze Familie gesucht habe. Schleierhaft sei auch, wie es ihm gelungen sei, trotz mehrerer Kontrollen unter Vorweisung seiner Identitätskarte unbehelligt nach Colombo zu gelangen. Weder das Verhalten seiner Angehörigen noch sein eigenes entspreche demjenigen tatsächlich verfolgter Personen. Es
D2981/2011 erstaune somit nicht, dass er sich auch widersprochen habe. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, sein Vater und er seien im Camp geschlagen worden. Bei der Anhörung habe er indessen massive Folter geltend gemacht. Diese hätte er bereits bei der Erstbefragung erwähnen müssen. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten führten zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich zur allgemeinen Lagebeurteilung in Sri Lanka auf zwei "veraltete" Quellen gestützt, weshalb diese einseitig und unvollständig sei. In der Folge wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Sicherheitslage in den Nord und Ostprovinzen, die Menschenrechtsverletzungen sowie die allgemeine Lage in Sri Lanka verwiesen. Zur Illustrierung werden drei Zeitungsartikel beigelegt. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung nachvollziehbar erläutert, dass er der Kooperation mit den LTTE verdächtigt worden sei. Aufgrund einer Narbe, die von einer alten Schussverletzung stamme, sei er verdächtigt worden, in Kämpfe involviert gewesen zu sein. Es könne kaum als Widerspruch gewertet werden, wenn er bei der Erstbefragung im Camp erlittene Schläge erwähnt und bei der Anhörung weitergehende Aussagen zu den Misshandlungen gemacht habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich Sicherheitskräfte nicht immer sinnvoll und logisch verhielten. Das Muster dessen, was er erwähnt habe, entspreche dem, was über die Aktivitäten von Militär und Paramilitär in der Region bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass die Misshandlungen im Camp und das Verschwinden seines Vaters nicht bewiesen werden könnten. Die Tatsache hingegen, dass seine Familie Flüchtlinge aufgenommen habe und schikaniert worden sei, werde in mehreren Briefen bezeugt. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
D2981/2011 bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) 5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der srilankischen Armee verdächtigt worden, in Kämpfe involviert gewesen zu sein, weil er eine von einer Schussverletzung herrührende Narbe habe. Bei der Erstbefragung machte er dies indessen nicht geltend. Vielmehr führte er die Probleme mit der Armee einzig auf den Umstand zurück, dass seine Familie eine Flüchtlingsfamilie aufgenommen habe, die von der Armee als den LTTE nahe stehend betrachtet worden sei (act. A1/11 S. 5). Bei der Anhörung bekräftigte er, dass die Probleme, die seine Familie mit der Armee gehabt habe, auf die Beherbergung der Flüchtlingsfamilie zurückzuführen seien. Man habe ihm vorgeworfen, bei den LTTE zu sein und diese beziehungsweise die Flüchtlingsfamilie zu unterstützen (act. A6/14 S. 12). Er erwähnte aber auch bei der Anhörung nicht, im Zusammenhang mit der Narbe in den Verdacht der LTTEZugehörigkeit geraten zu sein. Der in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Grund für die Behelligungen der Armee – Verdacht der Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten der LTTE – vermag somit nicht zu überzeugen und ist als nachgeschoben zu werten. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die belegen, dass der Beschwerdeführer eine von einer Schussverletzung herrührende Narbe hat, nichts zu ändern. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der srilankischen Armee nicht nachvollziehbar scheint. Gemäss seinen Angaben gab es in den von den srilankischen Behörden zur Verfügung gestellten Strukturen zu wenig Platz für die aus dem VanniGebiet geflüchteten Personen. Die Flüchtlingsfamilie, die von seiner Familie aufgenommen wurde, wurde beim Dorfvorsteher registriert. Da auch andere ansässige Familien
D2981/2011 Flüchtlinge bei sich aufgenommen hätten und die Armee grundsätzlich nichts dagegen habe sowie die Familie registriert worden sei (act. A6/14 S. 6 f.), vermag die geltend gemachte Reaktion der Armee nicht zu überzeugen. Da die Armee darauf bestanden haben soll, dass die Flüchtlingsfamilie bei der Familie des Beschwerdeführers bleibe, ist nicht naheliegend, dass dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden ist. Wäre die Flüchtlingsfamilie tatsächlich im Verdacht gestanden, der LTTE nahezustehen oder dieser anzugehören, hätte die Armee es wohl nicht bei einer Kontrolle deren Identitätspapiere belassen (act. A6/14 S. 8). Der Umstand, dass die Flüchtlingsfamilie unter der Beobachtung von Menschenrechtsorganisationen gestanden habe (act. A6/14 S. 9), erklärt nicht, weshalb sie von der Armee unbehelligt geblieben sei. Die Armee hätte sich angesichts des gehegten Verdachts auf LTTEZugehörigkeit auch in Anbetracht der Anwesenheit von Menschenrechtsorganisationen nicht davon abhalten lassen, diese Familie zumindest zur Befragung aufzubieten oder gar festzunehmen. In sich widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die Auffassung äusserte, die Armee habe nichts gegen die Flüchtlingsfamilie tun können, weil diese unter der Beobachtung von Menschenrechtsorganisationen gestanden sei, während er befürchtete, seine Familie und er wären von Unbekannten entführt oder erschossen worden, falls sie sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt hätten (act. A6/14 S. 10). 5.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel befassen sich nicht mit ihm und seiner Familie und stehen somit nicht in Verbindung zu den von ihm geschilderten Ereignissen, weshalb ihnen hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Der C._______ von B._______ führt in einem Schreiben vom 5. Mai 2011 aus, der Beschwerdeführer sei von unidentifizierten, bewaffneten Männern verfolgt worden. Diese Aussage entspricht nicht den Vorbringen des Beschwerdeführers, der geltend machte, er sei von Soldaten in deren Camp misshandelt worden. Im Schreiben des Friedensrichters D._______ vom 9. Mai 2011 wird festgehalten, Angehörige der srilankischen Armee seien zum Haus des Beschwerdeführers gekommen um Informationen über die LTTE zu erhalten. Sie hätten alle Bewohner (des Hauses) aufgefordert, sich im Camp zu melden, nur weil die Flüchtlingsfamilie vom E._______Camp entlassen worden sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben aber nur sein Vater und er sich im Camp melden müssen. Der Friedensrichter schildert des Weiteren, dass der Beschwerdeführer am
D2981/2011 20. Januar 2010 gefoltert worden sei, weil die Armee habe wissen wollen, wo sich "gewisse junge Leute" aufhielten. Als der Beschwerdeführer danach nach Hause gegangen sei, habe er seine Eltern dort nicht vorgefunden. Der Beschwerdeführer sagte nicht aus, er sei nach dem Aufenthaltsort von anderen Personen gefragt worden und machte auch nicht geltend, dass seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien; er gab hingegen an, sein Vater sei an diesem Abend nicht mehr nach Hause gekommen. Schliesslich gibt der Friedensrichter an, die Eltern des Beschwerdeführers seien psychisch angeschlagen, was bedeuten würde, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht verschollen, sondern zu Hause ist. Schliesslich bestätigt der Friedensrichter in seinem Schreiben Vorgänge, von denen er lediglich vom Hörensagen etwas wissen könnte. Weder der Beschwerdeführer noch er machen geltend, dass er im Camp zugegen gewesen sei, als der Beschwerdeführer befragt und misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer hat in seinen Befragungen auch nicht geltend gemacht, mit dem Friedensrichter vor seiner Abreise aus B._______ gesprochen zu haben. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen zwischen den Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers sind die eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsbezeugungen ohne Beweiskraft zu werten. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu beweisen oder glaubhaft zu machen, an. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
D2981/2011 Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka weiter verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
D2981/2011 rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 6.4. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, er werde von Unbekannten entführt oder getötet, erscheint angesichts der oben stehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unbegründet. Seine Furcht begründete er namentlich damit, dass sein Vater seit dem 20. Januar 2010 verschollen sei, nachdem er sich zuvor im Camp zur Unterschrift gemeldet habe. Diese Darstellung hat er indessen nicht belegt; es bestehen angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse vielmehr auch Zweifel an diesem Vorbringen, die durch die Angabe im Schreiben des Friedensrichters D._______ vom 9. Mai 2011, die Eltern des Beschwerdeführers seien psychisch angeschlagen, bestärkt werden. In Anbetracht der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften oder paramilitärischen Gruppierungen gesucht wird und nach seiner Rückkehr verfolgt würde. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung nicht davon aus, er gehöre einer der im Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppen an. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wurde, den LTTE nahezustehen. Eigenen Angaben gemäss hat er sich politisch nicht betätigt (act. A1/11 S. 7), weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Bei der Erstbefragung hat er ausdrücklich angegeben, mit den Behörden – ausser den genannten, aber nicht glaubhaft gemachten – keine Probleme gehabt zu haben (act. A1/11 S. 7). Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er
D2981/2011 sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. 6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D2981/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D2981/2011 Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer weist gemäss den von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen eine Narbe auf, was bei einer Rückkehr in seine Heimat zu Fragen Anlass geben könnte. In dieser Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass diese von einer Schussverletzung herrührt, die er im Jahr 2000 erlitt. Nach dem Vorfall, bei dem er verletzt wurde, lebte er noch rund zehn Jahre in Sri Lanka und hatte wegen der vorhandenen Narbe keine Probleme. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der vorhandenen Narbe wurden als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer verfügt über Dokumente, die belegen, dass er sich aufgrund der Schussverletzung in staatliche medizinische Pflege begab und dass sein Fall hinsichtlich der Ausrichtung von finanzieller Unterstützung vom zuständigen Ministerium geprüft wurde. Des Weiteren wird er belegen können, dass er seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise als Lehrer tätig war, weshalb er die Situation, sollten ihm entsprechende Fragen gestellt werden, klären können wird. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
D2981/2011 Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.4.1. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna,
D2981/2011 Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "VanniGebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 8.4.2. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in B._______ (Region F._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und wuchs dort auf (vgl. act. A1/11 S. 1). B._______ liegt nicht im "Vanni Gebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und
D2981/2011 hat Berufserfahrung als Lehrer. (vgl. act. A1/11 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass sich seine Familie nach wie vor zu Hause aufhält; diese Auffassung wird durch das Schreiben des Friedensrichters D._______ vom 9. Mai 2011 bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit zwei Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 erlittenen Schussverletzung und den Schwierigkeiten bei der Atmung (vgl. Bericht von Dr. med. G._______) lassen eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen, da die diesbezügliche medizinische Versorgung dort gewährleistet ist. 8.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
D2981/2011 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde, sofern er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreiche, und er diese am 31. Mai 2011 nachreichte, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2981/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: