Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2942/2011 Urteil v om 2 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Tochter C._______, geboren (…), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
D2942/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in D._______, Departement E._______ – stellten am 10. September 2009 bei der Schweizer Vertretung in Bogotá (Eingang Botschaft: 11. September 2009) ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft hin – mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 ergänzten. B. Mit Begleitschreiben vom 21. Oktober 2009 (Eingang BFM: 30. Oktober 2009) übermittelte die Schweizer Vertretung die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 und vom 21. Juni 2010 leitete die Schweizer Botschaft je eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2010 und vom 8. Juni 2010, jeweils mit Beilagen, an das BFM weiter. D. Mit am 30. Juni 2010 über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der Akten und aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das Bundesamt räumte den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben traf am 2. Juli 2010 bei den Beschwerdeführenden ein.
D2942/2011 E. Am 6. Juli 2010 ging der Vertretung in Bogotá eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum sich abzeichnenden negativen Asylentscheid mit weiteren Beweismitteln zu, welche am 13. Juli 2010 an das BFM weitergeleitet wurde. F. Am 7. Dezember 2010 richteten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben mit Beilagen an die Vertretung in Bogotá, welches am 21. Dezember 2010 an das Bundesamt weitergeleitet wurde. G. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend, sie seien in F._______, Departement G._______, wohnhaft gewesen. Am [Datum] habe die (…) Guerillagruppierung FARC ihre (zweite) Tochter getötet, weil sich der Beschwerdeführer gegen seine Zwangsrekrutierung geweigert habe. Aus diesem Grund hätten sich die Beschwerdeführenden nach H._______ begeben. Am [Datum] seien zwei Männer auf einem Motorrad zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen ausrichten lassen, dass man über ihren Aufenthaltsort informiert sei und den Beschwerdeführer umbringen werde, weil er Kronzeuge im Mordprozess seiner Tochter sei. Wegen der Drohungen durch die FARC in H._______ hätten sich die Beschwerdeführenden am [Datum] nach D._______, Departement E._______, begeben. Die Vorfälle hätten sie bei der "Fiscaliía", dem Innen und Justizministerium und weiteren Institutionen gemeldet. In Venezuela hätten sie kein Asylgesuch stellen können, da dort Kolumbianer umgebracht würden. Auch in Peru seien diese wegen des Präsidenten von Kolumbien, Álvaro Uribe Vélez, unbeliebt; gleiches gelte für Ecuador. H. Mit durch die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 30. April 2011 zugegangener Verfügung vom 23. März 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. Im Wesentlichen sei in materieller Hinsicht, soweit die Bedrohungen seitens der Guerillabewegung FARC betreffend, festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
D2942/2011 funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem hätten die Beschwerdeführenden dem Asylgesuch Drohbriefe der paramilitärischen Gruppierung "Águilas Negras" beigelegt. Allerdings hätten sie im Gesuch nie eine Verfolgung dieser Gruppierung erwähnt. Die Drohbriefe hätten sich auch nicht persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtet. Es handle sich vielmehr um allgemeine Drohungen gegen zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und weitere Institutionen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihnen von dieser Seite keine akute Gefahr drohe. Da es sich bei den Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, ihren Wohnort mehrmals gewechselt zu haben. Trotzdem sei anzunehmen, dass für die Beschwerdeführenden Fluchtalternativen bestünden und dass sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der Guerilla zumindest vorübergehend entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht. I. Mit Eingaben vom 3. sowie 10. Mai 2011 an die Schweizer Vertretung in Bogotá (Eingang Botschaft: 16. Mai 2011) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Dabei beantragten sie – im Wesentlichen unter Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
D2942/2011 Vorbringen – sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Schutzgewährung in der Schweiz. J. Mit Schreiben vom 3. September 2011 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Botschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführenden in Kolumbien aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D2942/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Die Beschwerdeführenden sind von der Vertretung in Bogotá nicht mündlich befragt worden. Sie haben ihre Vorbringen jedoch in ihrem Asylgesuch vom 10. September 2009 und in den folgenden Eingaben schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem ist ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Gesuche gewährt worden. Sie haben von ihrem Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den
D2942/2011 weiteren Eingaben sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel ist der Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – erstellt. Schliesslich hat das BFM sowohl in seinem Schreiben vom 31. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 23. März 2011 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe dazu führten, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bstn. D. und H.). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Vorschriften damit Genüge getan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
D2942/2011 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). 6.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären oder sich allenfalls den geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC beziehungsweise paramilitärischen Gruppierungen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D2942/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2942/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Bogotá. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: