Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2680/2011 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______B._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 13. April 2011
D2680/2011 Sachverhalt: A. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ B._______ [...], wurde mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 18. April 2008 als Flüchtling anerkannt; zugleich wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 15. November 2010 stellte B._______ B._______ beim BFM in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2011 in die Schweiz ein. D. Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2011 summarisch und am 1. April 2011 eingehend zu den Gründen ihrer Gesuchstellung. E. Mit Verfügung vom 13. April 2011 lehnte das BFM das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ B._______ ab. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Indessen ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2011 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 13. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, es sei die Ziff. 1 im Dispositiv der genannten Verfügung aufzuheben, und sie sei gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem darum, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D2680/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Mai 2011 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Akteneinsicht gutgeheissen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit erteilt, bis zum 3. Juni 2011 eine Ergänzung ihrer Beschwerde einzureichen. In Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse aufgefordert. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, drei ärztliche Zeugnisse sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D2680/2011 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1. Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 die Einreise in die Schweiz bewilligte und mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. April 2011 deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ B._______ einzubeziehen. 3.2. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurden weder gegenüber dem BFM noch im vorliegenden Verfahren spezifische, sich auf ihre eigene Person beziehende Gründe im flüchtlingsrechtlichen Sinn vorgebracht. Insofern hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise die Einschätzung getroffen, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesamt auch die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ B._______ zu Recht abgelehnt hat. 3.3.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund
D2680/2011 auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.3.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 3.3.3. Das BFM hat das Vorhandensein der soeben umschriebenen Voraussetzungen des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen verneint: Bei der Anhörung vom 1. April 2011 habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Eritrea sei oft ihre Tochter zu ihr nach Hause gekommen und habe sich um sie gekümmert. Auch die Kinder ihrer verstorbenen Schwester hätten sie besucht und Erledigungen gemacht. Ihr in der Schweiz lebender Sohn habe sie finanziell unterstützt und ihr die von ihrem Arzt in Eritrea verschriebenen Medikamente geschickt. Anlässlich der genannten Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausserdem ausgeführt, sie wolle nicht bei ihrem Sohn B._______ B._______ beziehungsweise ihrer Schwiegertochter wohnen, sondern in einer eigenen Unterkunft leben. Angesichts dessen könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gesprochen werden, weshalb sich ein Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen lasse. 3.3.4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Situation in Eritrea anlässlich ihrer Befragungen beschönigt dargestellt, da sie ihre Familie
D2680/2011 nicht in ein schlechtes Licht habe stellen wollen. Sie habe eine betagte Schwester, von der sie aber höchstens einmal jährlich besucht worden sei. Die Kinder ihrer Schwester hätten sie ebenfalls nur selten besucht. Ihre beiden Grossneffen seien berufstätig und hätten kaum je bei ihr vorbeikommen können. Ihre Grossnichte habe selbst fünf Kinder und kaum je Zeit für sie. Ihre Tochter lebe in der Umgebung von Asmara mit ihrem Kind und den betagten Schwiegereltern. Von der Tochter habe die Beschwerdeführerin zwar Besuch erhalten, aber nicht so oft, wie anlässlich der Anhörungen angegeben. Insbesondere aber sei es jener völlig unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen. Die Hilfeleistungen ihrer Verwandten in Eritrea seien ungenügend. Insbesondere sei es zu Schwierigkeiten gekommen, wenn sie schnell Hilfe benötigt habe. Sie sei deshalb dringend auf die Unterstützung ihres Sohnes in der Schweiz angewiesen gewesen, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen, sie wolle in der Schweiz alleine wohnen, sei auf ihren Stolz und einen Mangel an Realitätssinn zurückzuführen. Indessen könne sie nicht mehr alleine in einer Wohnung leben und sei auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter angewiesen. Sie sei nahezu blind und habe grosse Schwierigkeiten mit dem Gehen. Insofern sei sie in hohem Mass auf die persönliche Hilfe ihrer Familienangehörigen in der Schweiz angewiesen, womit die Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihre Sohnes B._______ B._______ gegeben seien. 3.3.5. Aus den mit der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2011 eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss einem Schreiben von Dr. med. C._______ D._______, Ärztin für Allgemeine Medizin in E._______, vom 29. April 2011 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge blind sei. Aus einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._______ G._______, Augenarzt in E._______, vom 9. Mai 2011 geht hauptsächlich hervor, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Augenleiden habe, wobei der Fernvisus (Sehschärfe ab einer Entfernung von einem Meter) nicht überprüfbar sei. Aus einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ D._______ vom 23. Mai 2011 ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen in den Beinen Schmerzen habe und an einer Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) leide. Sie benötige sicherlich Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie könne wohl selber kochen, waschen und sich ankleiden, benötige aber im Haushalt beim
D2680/2011 Heben schwererer Gegenstände Hilfe. Beim Einkaufen und bei Arztbesuchen brauche sie jemanden, der übersetze. 3.3.6. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse ist nicht zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin, die 73 Jahre alt ist, an gesundheitlichen Problemen leidet, die sie in ihrem Alltag in nicht unerheblichem Ausmass von der Unterstützung anderer Personen abhängig machen. Allerdings ist hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea von mehreren Familienangehörigen verschiedenen Verwandtschaftsgrads in gewisser Weise Unterstützung erfuhr, wenn auch in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit. Im Einzelnen erwähnte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Schwester und deren Kinder, ihre Grossneffen, ihre Grossnichte sowie insbesondere ihre Tochter. Es ist davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin in Eritrea nicht immer einfach gewesen sein dürfte, jederzeit nämlich im Alltag, wie die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse nahelegen die adäquate Unterstützung ihrer Verwandten zu erlangen. Jedoch erscheint es aus Sicht der persönlichen Lebensumstände in Eritrea gleichwohl und zwar unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Leiden nicht eindeutig ersichtlich, weshalb einzig ihr in der Schweiz lebender Sohn dazu hätte in der Lage sein sollen, der Beschwerdeführerin die erforderliche Unterstützung zu leisten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._______ D._______ vom 23. Mai 2011 zwar auf eine gewisse Unterstützung in Belangen des täglichen Lebens angewiesen ist; von einer eigentlichen Pflegebedürftigkeit ist jedoch nicht die Rede. So ist zwar möglicherweise davon auszugehen, dass es für die Angehörigen der Beschwerdeführerin in Eritrea einer gewissen Härte gleichgekommen wäre, für die Beschwerdeführerin eine regelmässige Unterstützung und Pflege zu organisieren oder sie allenfalls sogar bei sich aufzunehmen. Gleichzeitig ist aber nicht einzusehen, weshalb es insbesondere für die (wie die Beschwerdeführerin selbst in der Hauptstadt Asmara lebende) Tochter H._______ hätte ausgeschlossen sein sollen, gegebenenfalls mit Hilfe weiterer Verwandter für die nötige Unterstützung der Beschwerdeführerin zu sorgen. 3.3.7. Zusammenfassend erweist sich somit, dass die gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3.1 f.) für einen Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes
D2680/2011 B._______ B._______ nicht erfüllt sind. Nachdem das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffenderweise abgelehnt hat (E. 3.2), erfolgte somit auch die Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu Recht. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 13. April 2011 die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergänzend ist zu erwähnen, dass jene Dispositivziffern der genannten Verfügung, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten worden sind. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
D2680/2011 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
D2680/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: