Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D267/2010 Urteil v om 1 1 . Augus t 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N .
D267/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Juni 2009 von Kabul aus auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 19. September 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. September 2009 im EVZ M._______ und der Direktanhörung vom 1. Dezember 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike, und habe von Geburt an bis zu seinem 27. Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gewohnt. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. In Kabul habe er während 12 Jahren die Schulbank gedrückt und das Gymnasium abgeschlossen. Gearbeitet habe er in verschiedenen Berufen, beispielsweise als Schneider, Kalligraph (Werbung), BauMaler, Sanitärinstallateur und Automechaniker. Zuletzt habe er in einem Bazar ein kleines, gut laufendes Geschäft geführt, in dem er vor allem Aufträge für Beschriftungen von Werbetafeln und dergleichen entgegengenommen habe. Im Jahre 2008 sei er zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngsten Schwester ins Dorf N._______ (Provinz P._______) umgezogen, von wo die Familie ursprünglich stamme und wo sie ein Haus sowie Land besitze. Drei weitere Schwestern wohnten weiterhin mit ihren Ehemännern und Kindern in Kabul. Im Bazar in (…) habe er wieder erfolgreich ein kleines Geschäft betrieben, welches Aufträge für Malerarbeiten, Reklamebeschriftungen und Holzarbeiten ausgeführt habe. Im Sommer 2008, d.h. etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, habe er in O._______ an einem Hochzeitsfest teilgenommen. Diese Hochzeitsgesellschaft sei von den Taliban mit einer Handgranate angegriffen worden. Er selbst sowie einige weitere Personen seien von den Taliban festgenommen, gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort geleitet worden, wo sie zwei bis drei Tage lang in einem Haus zugebracht hätten. In dieser Zeit sei er von den Taliban misshandelt worden. Doch dank des Einflusses der Dorfältesten seien er und die anderen Festgehaltenen freigelassen worden, verbunden mit der Drohung, bei wiederholter Teilnahme an unsittlichen Festen mit Musik, Tanz etc. habe er mit massiven Konsequenzen zu rechnen. Wegen dieser Entführung durch die Taliban und aus Angst vor den Drohungen beziehungsweise
D267/2010 zukünftigen Übergriffen der Taliban in seiner Heimatgegend habe er seinen Heimatstaat am 4. Juni 2009 verlassen. Zudem fürchte er sich auch wegen der allgemein unsicheren Lage (Selbstmordanschläge etc.) in seiner Heimatregion P._______, in Kabul und in anderen Orten in Afghanistan. A.b. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Taskara und seinen Führerschein zu den Akten. A.c. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt ungefähr seit dem Jahre 2001 in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung, Festhaltung und massive Bedrohung seiner Person seitens der Taliban sei nicht glaubhaft, zumal er mit seinen unsubstanziierten, ausweichenden, allgemein gehaltenen Schilderungen zu keinem Moment den Eindruck habe vermitteln können, die vorgebrachten Übergriffe selbst erlebt zu haben. Zudem habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Dementsprechend liege es auf der Hand, dass es sich bei seinen Vorbringen zum behaupteten Anschlag auf die Hochzeitsgesellschaft, bei seiner Entführung, bei der Festhaltung und Bedrohung um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zwar habe der Beschwerdeführer auch noch geltend gemacht, die Sicherheitslage in seiner Heimatregion P._______ wie auch in Kabul und vielen anderen Orten in Afghanistan sei sehr schlecht. Doch stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. In diesem Sinne sei die vom Beschwerdeführer erwähnte, allgemein unsichere Lage nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Trotz teilweise angespannter Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer
D267/2010 Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem Folgendes anzumerken: Das BFM gehe davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul niederzulassen und sich dort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal er 27 von seinen bisherigen 28 Lebensjahren in Kabul verbracht habe, dort 12 Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen habe. Ausserdem sei er dort in verschiedenen Berufen langjährig beruflich aktiv gewesen (als Schneider, BauMaler, Kalligraph [Werbung], Sanitärinstallateur) und habe erfolgreich ein eigenes, kleines Geschäft betrieben. Zudem lebten in Kabul drei Schwestern mit ihren Ehemännern und Kindern, weitere Verwandte (Tanten väterlicherseits und Onkel mütterlicherseits) sowie gute Freunde des Beschwerdeführers. In diesem Sinne gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sprächen. C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 5. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D267/2010 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte diesen auf, bis zum 3. Februar 2010 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. D.b. Der Beschwerdeführer liess die einverlangte Fürsorgebestätigung am 2. Februar 2010 (Poststempel) zu den Akten reichen. E. E.a. Mit Eingaben vom 17. und 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer einige Beweismittel zu asylrelevanten Ereignissen, die sich erst nach seiner Flucht zugetragen hätten, einreichen: ein Schreiben von B._______ vom 2. Dezember 2010 in Kopie nebst zugehörigem Lieferschein, eine Auskunft der SFH vom 10. März 2010 in Kopie, ein Al JazeeraInterview mit B._______, ein Exemplar der Zeitschrift Tora Bora, eine Frage an die SFH vom 10. März 2010 sowie die Antwort der SFH vom 10. März 2010. Im Zusammenhang mit dem erstmals geltend gemachten Sachverhalt stellte er folgende Zusatzanträge: 1. Es sei bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan eine Auskunft über B._______ einzuholen. Dem Beschwerdeführer sei der Fragenkatalog über den Unterzeichnenden vorgängig zu unterbreiten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen. 2. Es sei bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan eine Auskunft über die Vorladung des Beschwerdeführers vor ein Talibangericht in der Provinz Q._______ einzuholen. Dem Beschwerdeführer sei der Fragenkatalog über seinen Rechtsvertreter vorgängig zu unterbreiten und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen. E.b. Mit Eingabe vom 16. April 2010 liess der Beschwerdeführer das Original der den Beschwerdeführer betreffenden Vorladung durch den Talibankommandanten B._______ nebst deutscher Übersetzung sowie einen psychiatrischen Bericht vom 15. April 2010 zu den Akten reichen. Diesem Bericht zufolge wurden beim Beschwerdeführer folgende
D267/2010 Diagnosen gestellt: akute erweiterte Belastungsreaktion (ICD10: F43.0), posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS; ICD10; F43.1), Anpassungsstörungen (ICD10: F43.2). Im Übrigen befinde sich der Beschwerdeführer derzeit gemäss einer telefonischen Information seines Psychiaters nach einem Suizidversuch in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D267/2010 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach der illegalen Überschreitung der Schweizer Grenze ein traumatisierendes Erlebnis auf einem Polizeiposten gehabt, indessen davon abgesehen, in diesem Zusammenhang Strafanzeige zu erstatten. Stattdessen sei das Vorkommnis bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe nämlich, entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die fluchtbegründenden Ereignisse grundsätzlich genügend konkret und schlüssig dargelegt. Es gebe aber Gründe für den desorientierten Eindruck, den der Beschwerdeführer teilweise hinterlassen habe. Hiezu gehöre neben dem mit der Hochzeit in Afghanistan in Zusammenhang stehenden Trauma auch das durch die schweizerische Polizei ausgelöste Trauma.
D267/2010 Bekanntlich könnten traumatisierte Flüchtlinge keine lückenlosen und in sich stimmigen Fluchtgründe schildern. Dementsprechend seien knappe und äusserst stereotyp wirkende Angaben noch kein Indiz für die mangelhafte Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht widersprüchlich geäussert. So habe er nie davon gesprochen, dass die TalibanAnhänger ihn in einem Auto abtransportiert hätten. Es müsse sich vielmehr um ein sprachliches Missverständnis handeln. Während der ganzen BzP sei es zu Missverständnissen gekommen, wie etwa die Bezifferung der Reisekosten auf 90'000 US Dollar belege. Im Übrigen stehe die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Einklang mit den Beobachtungen von Hilfswerken und Nichtregierungsorganisationen. Ferner habe der Vater des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit ein Schreiben eines Talibankommandanten, seines Zeichens ranghoher Vertreter der Taliban Schattenregierung beziehungsweise Sicherheitsverantwortlicher der Provinz Kabul, zugestellt erhalten, wonach sich sein Sohn in der Provinz Q._______ beim Zentralgericht des Islamischen Emirats Afghanistan zu melden habe zwecks Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul für ausländische Nachrichtendienste arbeite. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban. Überdies sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzulässig und unzumutbar zu betrachten, zumal es sich vor kurzem als unumgänglich erwiesen habe, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu hospitalisieren. Da es in Afghanistan nur wenige Psychiater, Psychiatriepfleger und Sozialarbeiter gebe und auch nicht genügend Einrichtungen zur Behandlung von TraumaPatienten vorhanden seien, erscheine der Wegweisungsvollzug als unzulässig, zumindest aber als unzumutbar. 5.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So ist zum einen nicht allein gestützt auf eine Parteibehauptung davon auszugehen, es habe in der Schweiz einen unzulässigen Übergriff seitens der Polizei auf den Beschwerdeführer gegeben. Träfen die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu, hätte er eine Strafanzeige erstatten können. Fehlendes Vertrauen in die hiesigen Behörden dürfte einen Asylgesuchsteller ohnehin kaum je von einer entsprechenden Strafanzeige abhalten, stellte sich doch andernfalls die Frage, weshalb er überhaupt in der Schweiz und nicht anderswo um Asyl ersuchte. Demnach ist der zwar geltend gemachte, aber beweislos gebliebene
D267/2010 polizeiliche Übergriff auf den Beschwerdeführer in der Schweiz bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen. Zum anderen ist auf die Protokolle der Anhörungen vom 28. September und 1. Dezember 2009 hinzuweisen, welche belegen, dass die Verständigung zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer aus der Warte des Beschwerdeführers gut beziehungsweise sehr gut war (A1/12 Ziff. 3 S. 2, Ziff. 23 S. 10, A27/20 F1 S. 1). Da die Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes unter anderem auch auf ihre fachlichen Fähigkeiten hin geprüft werden, können Widersprüche zwischen den Anhörungen auch nicht der Einfachheit halber auf fachliche Unzulänglichkeiten eines Dolmetschers zurückgeführt werden. Ebenso wenig dürften eigentliche Missverständnisse Anlass zu widersprüchlichen Protokollinhalten gegeben haben, wurden doch beide Protokolle dem Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Anhörung rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit bestätigte er jeweils, der Protokollinhalt entspreche seinen Äusserungen. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit überdurchschnittlicher formaler Bildung handelt, schloss er doch eigenen Angaben zufolge die gymnasiale Ausbildung erfolgreich ab. Es ist dementsprechend nicht einzusehen, weshalb er nach eigener Angabe bestimmte wesentliche Daten seines Lebenslaufs wie etwa den Zeitpunkt seines Wegzugs von Kabul schriftlich sollte notieren müssen, um sich daran zu erinnern (A27/20 F34 S. 4). Vielmehr drängt sich angesichts derartiger Bemerkungen der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können. Wer in Wirklichkeit "regelrecht vom Tod verfolgt" wird, wie der Beschwerdeführer beteuert (A1/12 Ziff. 15 S. 7), dürfte dies im Allgemeinen als belastende Erinnerung empfinden. In den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt indessen dieser Bezug zur Wirklichkeit, hätte er doch sonst bei der BzP nicht von einer sehr langen Autofahrt gesprochen (A1/12 Ziff. 15 S. 7), während demgegenüber anlässlich der Direktanhörung lediglich von einem Fussmarsch die Rede war (A27/20 F134 – F137). Angesichts der ebenso zahlreichen wie krassen Widersprüche wird in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Auch das nachträglich eingereichte Dokument vom 3. Dezember 2009, das der Beschwerdeführer einem Kommandanten namens B._______ zugeschrieben haben möchte, vermag nicht zu einer veränderten
D267/2010 Betrachtungsweise zu führen, zumal derartige Schreiben von irgendeiner beliebigen Person verfasst und abgestempelt werden können. Insbesondere der Inhalt des Schreibens lässt jedenfalls nicht den Eindruck aufkommen, ein hochrangiger Kommandant der Taliban sei tatsächlich der Aussteller dieses Schriftstücks. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anlass, für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht zu hegen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan zur Person von B._______ oder zur sogenannten Vorladung vor ein Militärgericht der Taliban, zumal derartige Beweiserhebungen nicht geeignet sind, die rechtliche Überzeugung des Gerichts zu ändern (siehe zur antizipierten Beweiswürdigung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). 5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und zusätzliche Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Ebenso wenig gibt es Anlass zur Erhebung weiterer Beweise. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 7.
D267/2010 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
D267/2010 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal auch der EGMR bereits in seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der Vollzug der „Ausweisung“ von Personen, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. a.a.O. E. 44, 45, 46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe (siehe im Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Das Gericht kommt in seinem Grundsatzurteil BVGE E7625/2008 zu Afghanistan vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. a.a.O.
D267/2010 E. 9.9.2 f.) – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 7.4.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der im obgenannten Urteil aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. 7.4.3. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte dieser von Geburt an bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat grossmehrheitlich, d.h. mehr als zwanzig Jahre, in Kabul. Er hat dort insbesondere eine gymnasiale, insgesamt zwölfjährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und sich anschliessend für die Universitätsaufnahmeprüfung vorbereitet (A1/12 Ziff. 8 S. 3). Gleichzeitig blickt er auf mehrjährige berufliche Erfahrung als Kalligraph, Baumaler, Sanitärinstallateur und Schneider zurück, weshalb er dank seiner Bildung und praktischen Berufserfahrung in der Lage sein müsste, sich nach seiner Rückkehr in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. Wie bereits oben erwähnt, setzt die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Wie sich in diesem Zusammenhang aus den Akten ergibt, leben mehrere Schwestern in Kabul (A1/12 Ziff. 12 S. 4), weshalb in casu von
D267/2010 einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. In der Heimat des Beschwerdeführers nimmt die Bedeutung der Familie nämlich einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein, geht über die bei uns übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter anderem, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt. Hinzu kommt, dass er einen Bruder in der Schweiz hat, der ihn gegebenenfalls ebenfalls unterstützen kann, beispielsweise mit Geldspenden und – soweit notwendig – Medikamentenlieferungen. Dementsprechend droht auf absehbare Zeit grundsätzlich keine existenzielle Notlage. Getrübt werden die objektiv guten Aussichten des – physisch gesunden – Beschwerdeführers lediglich durch seinen psychischen Gesundheitszustand. Indessen sind auch die im Zeugnis vom 15. April 2010 eines Arztes für Allgemeine Medizin bzw. Facharztes FMH Psychiatrie und Psychotherapie aufgelisteten Krankheiten in Kabul behandelbar, gibt es doch dort neben dem Mental Health Hospital vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultationen und Heimbesuche anbieten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen TraumaBehandlung angeboten wird (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH Länderanalyse, Bern 11. März 2009, S. 3). Man darf davon ausgehen, dass die dort tätigen Therapeuten die im obgenannten Arztzeugnis als wichtig erkannten, fundierten Kenntnisse in Bezug auf den kulturellen, religiösen Hintergrund des Patienten besitzen. Für den Beschwerdeführer ergibt sich bei einer Behandlung im Heimatstaat insofern ein gewichtiger therapeutischer Vorteil, als er einem afghanischen Arzt keine Ausführungen zu machen braucht, die bei genauerer Betrachtung einen Bezug lediglich zum hiesigen Asylverfahren, nicht aber zur eigenen Lebensgeschichte erkennen lassen. Dementsprechend kann er sich im Rahmen der Behandlung auf seine tatsächlichen psychischen Probleme konzentrieren. Zu diesem Zweck kann er im Übrigen auch medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG in Anspruch nehmen. In gesteigertem Masse gilt dies für den Fall akuter Suizidalität, sofern sie stationär behandelt werden muss. In solchen Fällen haben die Behörden der Suizidalität mit einer begleiteten Ausschaffung Rechnung zu tragen. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
D267/2010 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 die unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt worden; diese Bedingung hat er erfüllt. Der Beschwerdeführer ist des Weiteren nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D267/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: