Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2635/2009 Urteil v om 8 . Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (…).
D2635/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, C._______, D._______ stammender pakistanischer Staatsangehöriger – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwischenlandung in Dubai am 15. Februar 2009 mit einem angeblich gefälschten, indessen mit einem Visum für die Schweiz versehenen Pass, den er allerdings – gemäss eigenen Angaben – dem Schlepper habe übergeben müssen, nach ZürichKloten. Am 16. Februar 2009 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Februar 2009 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 10. März 2009 befragte ihn das BFM in BernWabern einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, zwei Führer der in der Region C._______ erstarkten Taliban hätten seinen Vater, einen vormals einflussreichen Mann, wiederholt aufgefordert, ihnen sein Gästehaus zu Ausbildungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt habe. In der Folge hätten die Taliban am 4. Dezember 2008 seinen (des Beschwerdeführers) älteren Bruder entführt und am nächsten Tag ein Lösegeld von sieben Millionen pakistanischen Rupien für dessen Freilassung gefordert. Daraufhin hätten seine Eltern und er sich aus Angst vor den Taliban unverzüglich zu einem in E._______ wohnhaften Freund seines Vaters begeben. Am 23. Dezember 2008 hätten die Taliban den entführten Bruder getötet, nachdem es seinem Vater nicht gelungen sei, seine Ländereien zu veräussern und damit das für dessen Freilassung benötigte Lösegeld aufzutreiben beziehungsweise bezahlen zu können. Noch am selben Tag sei der Getötete in B._______ im Beisein seines Vaters und seiner selbst beerdigt worden. Am 28. Dezember 2008 hätten die Taliban seinen Vater in B._______ während der Beerdigungsfeier eines Freundes entführt. Seine Mutter habe ihn daraufhin aus Angst um sein Leben eindringlich gebeten, Pakistan zu verlassen. Ihre Bitten hätten ihn veranlasst, sein Versteck in E._______ am 31. Dezember 2008 zu verlassen. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan im Februar 2009 in F._______ gelebt. Bis heute sei über das weitere Schicksal seines Vaters nichts bekannt geworden. Er selbst hege die Befürchtung, die Taliban trachteten
D2635/2009 ihm als letztem männlichen Angehörigen seiner Familie nach wie vor nach dem Leben. B. Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So konzentriere sich der Einfluss und Machtbereich der Taliban in Pakistan vor allem auf die C._______Region beziehungsweise auf die D._______. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban durch einen innerstaatlichen Wohnsitzwechsel zu entziehen, weshalb er zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. April 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 26. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Annahme der Vorinstanz, wonach ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gegen die Nachstellungen durch die Taliban offenstehe, gehe fehl, da die Taliban überall in Pakistan anzutreffen seien und ein grosses Interesse daran hätten ihn zu liquidieren, zumal sein Vater als Angehöriger des Dorfältestenrates in B._______ über einen prominenten Status verfügt habe. Im Weiteren habe er immer wieder das Bild des blutigen Leichnams seines massakrierten Bruders und die emotionale Betroffenheit seiner Mutter ob dessen Todes vor Augen, weshalb er psychisch enorm leide und zwischenzeitlich auch die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch nehme. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete und
D2635/2009 vom 17. April 2009 datierende Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzteschaft von deren beruflicher Schweigepflicht zu den Akten und stellte die Nachreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichtes in Aussicht. D. Am 30. April 2009 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine für den Beschwerdeführer ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Durchgangszentrums G._______ vom 28. April 2009 zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte ihn auf, bis zum 25. Mai 2009 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung eines ärztlichen Berichts in Kopie von med. pract. H._______ (psychiatrisches Ambulatorium I._______) vom 25. Mai 2009 darum, wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte er namentlich aus, aus dem Arztbericht gehe hervor, dass er aufgrund der drohenden Ausschaffung in eine akute Krise geraten sei und Suizidgedanken hege. Der Arzt schliesse in seinem Bericht nicht aus, dass er sich im Rahmen einer allfälligen Ausschaffung oder nach der Rückkehr nach Pakistan das Leben nehme. Der behandelnde Arzt habe bei ihm eine mittelgradig depressive Episode (F32.1) bei andauernd belastender Lebenssituation diagnostiziert und nehme weiter an, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leiden könnte. Aktuell konsumiere er das Medikament Sertralin. Eine weiterführende ambulante Betreuung werde dringend empfohlen. Überdies habe sich die Situation in Pakistan seit dem Entscheid des BFM und der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 weiter verschlechtert. Aktuell befänden sich zwei Millionen Menschen in
D2635/2009 Pakistan auf der Flucht vor den Kriegshandlungen in seiner Heimatregion C._______. Unter diesen Umständen sei auch eine medizinische Betreuung der Flüchtlinge in Pakistan und eine adäquate Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und Schlafgelegenheiten nicht mehr gewährleistet. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, hob seine Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 parziell wiedererwägungsweise auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht in der nämlichen Verfügung fest, die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 bleibe in Bezug auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gültig, da einerseits in der Eingabe vom 25. Mai 2009 kein Antrag auf deren wiedererwägungsweise Überprüfung gestellt worden sei und andererseits das vorliegende Verfahren ungeachtet der Frage der Aussichtslosigkeit/ Nichtaussichtslosigkeit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheine, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auch mangels Notwendigkeit abzuweisen gewesen wäre. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 15. Juni 2009 ein. H. Mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer via das HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz) das Original des ärztlichen Berichtes von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009 ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sie schliesse sich der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 an, wonach die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers einerseits teilweise mit der ihn persönlich (wie viele andere Asylsuchende in ähnlicher Lage auch) belastenden Situation einer möglichen Rückführung in seinen Heimatstaat im Zusammenhang stünden, andererseits eine
D2635/2009 spezialärztliche Behandlung des Beschwerdeführers auch in Pakistan ausserhalb des Einflussbereichs der Taliban als möglich erscheine. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 die Vernehmlassung des BFM vom 3. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juni 2009 eine Replik einzureichen. K. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte Rechtsanwalt F. Tanner, J._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren unter Beifügung der entsprechenden Vollmacht mit. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Zustellung der relevanten Akten und um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 6. April 2009 hin die entscheidwesentlichen Akten bereits zugestellt habe, was aus act. A16 und A17 des Aktenverzeichnisses des BFM hervorgehe. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die von dessen Mandanten an das Gericht gesandte Beschwerde inklusive des anhangsweise beigefügten ärztlichen Berichtes von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009 zu, da ungewiss sei, ob jener von den beiden Aktenstücken Kopien für sich angefertigt habe. Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer gerichteten Eingaben sei davon auszugehen, dass diese sich in seinem Besitze befinden würden. Weiter teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass es auch im Besitze einer auf seinen Mandanten lautenden Fürsorgebestätigung vom 28. April 2009 sowie einer von diesem unterzeichneten Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzteschaft von ihrer Schweigepflicht vom 17. April 2009 sei. Schliesslich erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik bis zum 20. Juli 2009. M. Der Rechtsvertreter führte in seiner Replik vom 20. Juli 2009 im Wesentlichen aus, sein Mandant leide an einem schweren Kriegstrauma,
D2635/2009 das in der Schweiz nur von einem kleinen Kreis spezialisierter Ärzte behandelt werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Pakistan eine adäquate medizinische Hilfe zuteil werden könne. Diesbezüglich werde beantragt, Herrn med. pract. H._______ als Zeugen zu befragen. Darüber hinaus erscheine eine spezialärztliche Behandlung des Beschwerdeführers auch deshalb undenkbar, weil bei dessen Rückkehr in die Heimat die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Im Weiteren erneuerte der Rechtsvertreter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da sein Mandant "aufgrund des bekannten Krankheitsbildes" nicht in der Lage sei, seine Interessen selbst zu wahren. Der Rechtsvertreter fügte seiner Eingabe vom 20. Juli 2009 ein Schreiben der Familie K._______ vom 13. Juli 2009, ein Schreiben der Evangelischreformierten Kirchgemeinde I._______ vom 9. Juli 2009 sowie ein Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde I._______ vom 13. Juni 2009 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D2635/2009 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein älterer Bruder sei im Dezember 2008 von den Taliban ermordet worden, weil sich sein Vater geweigert habe, diesen sein Gästehaus zu Ausbildungszwecken zu überlassen. Dies sei letztlich auch der Grund dafür gewesen, weshalb auch sein Vater Ende Dezember 2008 von Taliban entführt worden und seither verschwunden sei. Aus diesem Grunde fürchte er, als letztes männliches Mitglied seiner Familie ebenfalls Opfer eines Tötungsdelikts seitens der Taliban zu werden.
D2635/2009 4.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. März 2009 zutreffend erwogen hat, erstreckt sich der Macht und Einflussbereich der Taliban nicht auf ganz Pakistan, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit bleibt, sich allfälligen Belästigungen von ihrer Seite durch Wegzug in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes zu entziehen. Das Bestehen einer sogenannten "innerstaatlichen Fluchtalternative" schliesst gleichzeitig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 5b S. 5). 4.3. Hinzu kommt, dass es aus heutiger Sicht nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach der Entführung seines Vaters noch Gefahr läuft, als dessen Sohn zufolge dessen früherer Weigerung, den Taliban sein Gästehaus zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Das Asylgesuch ist demzufolge auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft damit rechnen muss, einer künftigen Reflexverfolgung aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D2635/2009 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
D2635/2009 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Laut dem vorliegenden Arztbericht von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode (F.32.1) bei andauernder belastender Lebenssituation. Darüber hinaus bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1). Diese gesundheitlichen Probleme stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn der medizinische Standard im Heimatland schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden [Beschwerde 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 –44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
D2635/2009 Selbst im Falle drohender Suizidalität wäre nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allfällig erneut auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers wäre vorliegend durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Einschätzung indessen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht zu teilen. 6.5.1. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009 an einer mittelgradig depressiven Episode (F.32.1) bei andauernder belastender Lebenssituation und es besteht nach dem Dafürhalten dieses Arztes auch ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1). Dabei belasteten ihn die Erinnerungen an seinen toten Bruder, die Angst vor einer Ausschaffung und die allgemeine Perspektivelosigkeit aufgrund der ungeklärten Aufenthaltssituation. Im Falle einer Rückführung nach Pakistan bestehe überdies die Gefahr einer Retraumatisierung mit erneuter krisenhafter Zuspitzung und Suizidalität.
D2635/2009 6.5.2. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 6.5.3. Vorliegend geht das BFM in seiner Vernehmlassung davon aus, dass eine spezialärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer an einem Ort in Pakistan ausserhalb des Einflussbereichs der Taliban möglich ist. 6.5.4. Demgegenüber wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Behandlung des Beschwerdeführers müsse zwingend in der Schweiz erfolgen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei mit einem ungünstigen Krankheitsverlauf zu rechnen und somit eine schlechte Prognose zu stellen, da mit einer Retraumatisierung und einer erhöhten Gefahr akuter Suizidalität zu rechnen sei. 6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage und der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine allfällige psychiatrische Weiterbehandlung seiner Person auch in Pakistan erfolgen kann. So existieren psychiatrische Abteilungen in Pakistan sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in privaten Kliniken, wobei die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter als in den Städten ist. Führend in der Psychotherapie ist in Pakistan das "Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patienten mit schweren depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung möglich ist. Die genannte Institution bietet dank internationalen Spenden sogar kostenlose Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an (vgl. FLORENCE SAVIOZ, ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan, Medizinische Versorgung, 14. Mai 2009). An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Rechtsvertreters in seiner Replik nichts, Herr K._______, (welcher im Rahmen der Replik auch eine vom 13. Juli 2009 datierende Stellungnahme verfasst hat), sei
D2635/2009 vom behandelnden Arzt (mündlich) dahingehend orientiert worden, dass der Beschwerdeführer unter einem schweren Kriegstrauma leide, das nur im Ambulatorium für Folter und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern behandelt werden könne (vgl. Replik S. 2). Zunächst handelt es sich hierbei im Ergebnis um die Verlautbarung einer Drittperson, die letztlich eine reine Behauptung darstellt. Zum anderen fällt auf, dass med. pract. H._______ in seinem Arztbericht vom 25. Mai 2009 keine entsprechende Aussage gemacht, sondern dort sub Ziff. 8 vielmehr festgehalten hat, eine Behandlung seines Patienten erscheine grundsätzlich auch in dessen Heimat möglich. Der Rechtsvertreter hat es überdies bis heute unterlassen, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, womit er auch die in Art. 8 Abs. 1 AsylG statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat. So besehen, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) einige Indizien, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch die in der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine Stabilisierung seines vormals labilen seelischen Gleichgewichts erreicht hat. Hierfür spricht letztlich auch die Tatsache, dass er laut Abklärungen bei den zuständigen Behörden seit anfangs Juli 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die (früheren) seelischen Leiden des Beschwerdeführers laut dem ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen des Beschwerdeführers in der Heimat, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und der vorerwähnten Perspektivelosigkeit ob seines unsicheren Aufenthaltstatus' beruhen. Dabei handelt es sich indessen um Phänomene, welche – wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 zutreffend erwogen hat – eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen, welche ebenfalls mit der Situation einer möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, med. pract. H._______ als Zeuge zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Weiterbehandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuhören, weshalb der entsprechende Antrag in der Replik (a.a.o., S. 3) abzuweisen ist. 6.5.6. Was die gelegentlichen, von Herrn K._______ in dessen Schreiben vom 13. Juli 2009 erwähnten Ohnmachtsanfälle des Beschwerdeführers anbelangt, kommt diesen angesichts fehlender entsprechender ärztlicher
D2635/2009 Berichte keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.5.7. Angesichts der im ärztlichen Bericht thematisierten Gefahr einer allfälligen Suizidalität im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen erneut akzentuieren. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht zuletzt in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.5.8. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt: So hat er nach den Vorkommnissen im Dezember 2008 gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Freund seines Vaters und später bei einem Schulfreund in F._______ gelebt (vgl. act. A9/16 S. 3 F8 ff. und S. 6 F40 ff). Darüber hinaus besitzt er eine Tante mütterlicherseits, welche in L._______ lebt (vgl. act. A9/16 S. 7 F.61 ff.). Zudem hat er zehn Jahre lang die Schule besucht. Ausserdem lassen seine Schilderungen hinsichtlich des familiären Hintergrunds durchaus darauf schliessen, dass er gehobenen familiären Verhältnissen entstammt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich möglich sein wird, sich in seiner Heimat wieder eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D2635/2009 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Sätze 1 und 2 VwVG). Wiewohl der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2010 einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und dabei zumindest seit Juli 2011 ein Einkommen erzielt und damit unter Umständen nicht mehr als bedürftig anzusehen wäre, ist vorliegend gestützt auf die Besonderheiten des Falls ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG); mithin ist auf das mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wiedererwägungsweise gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht zurückzukommen. 10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Replik ein Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des (am 8. Mai 2009 abgewiesenen) Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Dieses ist jedoch mangels Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsverbeiständung und unter Hinweis auf die im vorliegenden Verfahren herrschende Untersuchungsmaxime abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
D2635/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das am 20. Juli 2009 (wiedererwägungsweise) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: