Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D22/2012 law/auj/sed Urteil v om 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Marokko, vertreten durch Tobias Heiniger, Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA, […], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N […].
D22/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Z._______ stammende […]jährige Beschwerdeführerin am 3. August 2011 legal mit einem SchengenVisum von Casablanca kommend am Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste, um ihre in Zürich lebende Tante mütterlicherseits zu besuchen, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2011, einen Tag vor Ablauf des Visums, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Arbeitskollegen verheiraten wollen, dass der Vater sie ein Jahr vor dem Abschluss des Baccalauréat auch habe zwingen wollen, die Schule abzubrechen, und sie in letzter Zeit ständig habe schlagen wollen, weil sie sich geweigert habe, die Zwangsverheiratung zu akzeptieren, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe erst nach Ablauf des Visums um Asyl nachgesucht, obwohl ihr eine frühere Einreichung eines Gesuches möglich und zumutbar gewesen wäre, dass ihre Vorbringen unsubstanziiert, nicht plausibel und teilweise nachgeschoben seien und daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 mittels ihrer Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu
D22/2012 weiterführenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ersuchen liess, mit welchen die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihren Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies, dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis am 31. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 den Kostenvorschuss leistete, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. Februar 2012 unter anderem Gespräche der Beschwerdeführerin mit Spezialisten des […] ankündigte, eine nicht unterzeichnete Vorlage einer Ermächtigungserklärung ihrer Eltern zur Visumserteilung und zur Ausreise ihrer Tochter einreichte und sinngemäss nochmals den Antrag stellte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen,
D22/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 31. Januar 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
D22/2012 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als ausgesprochen vage, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher unglaubhaft beurteilt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Tat weder die Existenz eines konkreten, bereits bestimmten, zukünftigen Gatten, noch eine unmittelbar bevorstehende und gegen ihren Willen erfolgende Eheschliessung, noch den angeblich bevorstehenden Schulabbruch plausibel zu machen vermochte, zumal ihre diesbezüglich konkreteste Aussage aus einem Zitat der angeblichen Äusserung ihres Vaters am Telefon besteht: "Sie wird die Schule beenden, dann heiraten." (vgl. BFMact. A19/15 S. 11 Antwort auf Frage 127), dass auch die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach der Vater für seine Tochter mit Sicherheit im Februar 2011 nicht einen neuen Pass beantragt und sein Einverständnis zum Besuch der Tante in der Schweiz gegeben hätte, wenn er angesichts der ablehnenden Haltung der Tante und der Tochter seinen Heiratsplänen gegenüber damit hätte rechnen müssen, dass die Tochter nach ihrer Ausreise in die Schweiz nicht nach Marokko zurückkehren würde, dass auch den Erwägungen des BFM zum üblichen Vorgehen bei Eheschliessungen in Marokko (sorgfältige Auswahl des potentiellen Bräutigams unter Einbezug der Familien, Bemühen um Einverständnis der Frau) beizupflichten ist, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit für Marokko weit überdurchschnittlichem Bildungsniveau handelt, und es gemäss ihren Angaben in ihrer Familie bisher zu keinem Fall von Zwangsverheiratung gekommen ist, hingegen zu – in Marokko wie in vielen anderen Staaten üblichen, wegen der fehlenden Zwangssituation allerdings asylrechtlich nicht relevanten – arrangierten Heiraten (vgl. act. A19/15 S. 11),
D22/2012 dass übereinstimmend mit dem BFM gegen eine unmittelbare Bedrohung auch die Tatsache spricht, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst über einen Monat nach der Einreise und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf des Visums und der Rückreise nach Marokko eingereicht hatte, dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen, dass die Darstellung in der Beschwerde, die Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei von ihrer Tante, der Mutter und einem Onkel mütterlicherseits und ohne Wissen und Einverständnis des Vaters organisiert worden (vgl. Beschwerde Ziff. B 2 S. 3 und B 3.2.1 S. 5), offensichtlich ebenso wahrheitswidrig ist wie die entsprechende Auskunft der Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. act. A19/15 Frage 81 S. 7), geht aus den Visumsunterlagen doch hervor, dass beide Eltern am 25. April 2011 eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Visumserteilung an ihre minderjährige Tochter und zur Ausreise derselben aus Marokko unterzeichnet hatten, dass in der Eingabe vom 3. Februar 2012 vorgebracht wird, die Eltern hätten die Ermächtigung zur Visumserteilung im Hinblick auf eine für das Ende des Schuljahres 2010/11 geplante Schulreise der Beschwerdeführerin nach Ägypten unterschrieben, und ihre Mutter und die Brüder hätten das Dokument anschliessend zweckentfremdet und für die Ausreise in die Schweiz verwendet, dass keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit dieser Behauptung vorliegen und diese auch angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie der erschütterten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als nachgeschoben und damit unglaubhaft betrachtet werden muss, dass demnach auch der Erklärungsversuch, "Ziel dieses nicht genehmigten Urlaubs in der Schweiz sei es, gemäss der Tante, gewesen, dem Vater die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn zum Einlenken zu bewegen, indem seine Tochter seinem Machtbereich entzogen wurde" (vgl. Beschwerde Ziff. B 3.2.2 S. 5) jeglicher Grundlage entbehrt,
D22/2012 dass es sich beim Vorbringen, die Beschwerdeführerin "fürchte sich vor der physischen Gewalt ihres Vaters und damit um ihr Leben", entgegen der in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1) vertretenen Ansicht nicht um einen "Nachfluchtgrund" handelt, sondern um den unbehelflichen Versuch der Beschwerdeführerin, bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachte und in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft beurteilte Vorbringen ("Er wollte mich mehrmals schlagen" [vgl. act. 19/15 S. 5]; "Ich habe sehr grosse Angst vor meinem Vater" und "er könnte mir etwas antun" [vgl. act. A19/15 S. 12]) noch etwas akzentuierter zu formulieren, in der Hoffnung, damit einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren, dass sich auch für die Existenz von in der Eingabe angedeuteten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin in den Akten keine Hinweise finden lassen und solche Beschwerden, so sie denn seit Erlass der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 aufgetreten wären, im Zusammenhang mit der in der Verfügung aufgezeigten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren zu sehen wären, dass sich die Andeutung in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1), es gebe "ein weiteres Thema, welches ihr grosse Mühe bereite", und das sie mit niemandem besprechen könne, "ausser möglicherweise einem Arzt", nahtlos in das Gesamtbild von vagen Aussagen der Beschwerdeführerin und in letzter Minute nachgeschobenen, jedoch wiederum nicht substanziierten neuen Vorbringen einfügt, dass weder die in der Eingabe vom 3. Februar 2012 nachgeschobenen Gründe noch "heftige Gefühlsausbrüche" der Beschwerdeführerin (vgl. S. 1) – deren Ursache sich naturgemäss Aussenstehenden, so auch der Rechtsvertretung, entzieht – an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen etwas zu ändern vermögen, dass schliesslich den Befragungsprotokollen und der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf eine nicht altersgerechte Befragung der Beschwerdeführerin und/oder Auswertung ihrer Antworten zu entnehmen sind, dass der Kassationsantrag abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist, dass auch keine Veranlassung besteht, weitergehende Abklärungen, wie insbesondere eine Befragung der Tante oder medizinische Abklärungen
D22/2012 vorzunehmen oder neue Beweismittel zu bereits beurteilten Vorbringen einzureichen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D22/2012 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die bald volljährige, gesunde und kurz vor dem Maturitätsabschluss stehende Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Z._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das sie nach einer sehr kurzen Landesabwesenheit ohne Weiteres wird zurückgreifen können, zumal die geltend gemachten Probleme mit ihrem Vater vorliegend als unglaubhaft beurteilt wurden,
D22/2012 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D22/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: