Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1889/2011 Urteil v om 2 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien A._______, geboren (…), Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N […].
D1889/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. Juli 2009 verliess und am 17. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 21. August 2009 (A 1/10) sowie der Anhörung durch das BFM vom 27. August 2009 (A 8/12) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er aus B._______, Distrikt C._______ (Nepal) stamme und bei seinen Eltern gelebt habe, dass zwei Bauern, welche zwei Grundstücke im Besitz seiner Familie in B._______ (Nepal) zur Pacht erhalten hätten, gestützt auf eine mündliche Abmachung und trotz mehrmaliger Aufforderung das Land zwecks ihres beabsichtigten Verkaufs freizugeben, nicht wieder zurückgeben wollten, dass er folglich, um die Pächter zur Freigabe der Landstücke aufzufordern, am 29. Juni 2009 zur Polizei gegangen sei, dass wenige Tage später, am 5. Juli 2009, ein Pächter zusammen mit 15 bis 20 Mitgliedern aus der Gruppierung der "D._______" während seines Aufenthalts in E._______ (Nepal) sein Zuhause aufgesucht habe und diese Leute eine grosse Verwüstung hinterlassen hätten, dass beim Angriff durch diese Leute sein Zuhause zerstört, sein Bruder verprügelt und ein Geschäft im Familienbesitz vollständig geplündert worden sei, dass er zudem von seinen Eltern nach seiner Rückkehr von E._______ (Nepal) am Tag nach dem Angriff vernommen habe, dass die Täter die Drohung ausgesprochen hätten, ihn umzubringen, weshalb er noch gleichentags auf Anraten seiner Eltern nach Indien geflohen sei, dass er auf dem Landweg nach Indien ausgereist, am 31. Juli 2009 in Begleitung eines Schleppers mit dem Bus F._______ (Indien) erreicht habe, einige Tage dort geblieben sei und anschliessend auf dem Luftweg von F._______ (Indien) nach G._______ (Frankreich) weitergereist sei,
D1889/2011 wo er sich etwa fünf bis sechs Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass er mit einem gefälschten, nicht auf seinen Namen lautenden indischen Reisepass und einer Fotokopie seiner Identitätskarte unterwegs gewesen sei, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 17. August 2009 im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden (A 3/1) – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen (A 1/10, S. 4) – nicht nachgekommen ist, dass er hierzu erklärte, nie mit dem Original seiner Identitätskarte gereist zu sein, sondern stets eine Fotokopie der Identitätskarte im Portemonnaie mit sich getragen habe, dass er diesbezüglich zunächst behauptete, seine Identitätskarte habe sich vermutlich bei ihm zu Hause befunden, seine Eltern würden nicht über ein Telefon verfügen, letztere allerdings über sein Geschäft telefonisch zu erreichen seien (A 1/10, S. 4), womit er sich seine Identitätskarte hätte beschaffen können, dass er anlässlich der Anhörung durch das BFM hingegen erklärte, es habe niemand bei ihm zu Hause gewusst, wo sich seine Identitätskarte befunden hätte (A 8/12, S. 9), dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz von keiner Behörde eines anderen Landes angehalten, daktyloskopiert oder untergebracht worden sei (A 1/10, S. 7), dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am 28. Februar 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass einerseits die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
D1889/2011 genügten und andererseits den Anforderungen betreffend das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG teilweise nicht genügten, weshalb er mithin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer Nachteile respektive Furcht vor Nachteilen geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich – wie offensichtlich seine Eltern – allfälligen befürchteten weiteren Übergriffen mittels Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Nepal zu entziehen, dass durch das Verlassen des Dorfes seitens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und ihre damit verbundene Aufgabe an die Ansprüche an ihr Land, nicht davon auszugehen sei, dass weiterhin eine relevante Verfolgungsmotivation seitens ihrer Gegner ihnen gegenüber bestehen könne, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren – erst recht landesweiten – Übergriffen folglich nicht begründet sei, dass zudem seine Vorbringen in einer wesentlichen Angelegenheit widersprüchlich seien, und zwar was den Verkauf seines Geschäfts betrifft; insofern, dass der Betroffene zunächst behauptet, sein Geschäft sei verkauft worden (A 1/10, S. 4) und anschliessend zu Protokoll gibt, dass er keine Kenntnisse davon habe, ob sein Geschäft verkauft worden sei oder nicht (A 8/12, S. 9), dass er ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt habe, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beschaffung der Identitätskarte bemüht habe und jeglichen Versuch im Voraus ausgeschlossen habe, was für seine Asylvorbringen erhebliche Zweifel aufkommen lasse, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
D1889/2011 dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Nepal insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch die politische Situation oder andere Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass sich vielmehr die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 und der Schaffung einer Übergangsregierung, den von der Maobadi gewonnenen Wahlen vom 10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der im Mai 2008 erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik wesentlich verbessert habe, wenngleich die innenpolitische Situation noch nicht stabil sei und eine neue Verfassung noch ausstehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 30 März 2011) gegen die Verfügung vom 24. Februar 2011 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er in der Begründung materiell geltend macht, er verfüge entgegen der Ansicht des BFM nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative, sondern sei landesweit verfolgt, wobei ihm die Polizei keinen Schutz gewähren könne, wie das von ihm zu den Akten eingereichte Beweismittel – ein in seiner Landessprache verfasstes Schreiben des Dorfvorstehers – zum Ausdruck bringe, dass er das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich des Verkaufs seines Geschäfts bereits in der Anhörung zu erklären versucht habe, weshalb er diesbezüglich auf die entsprechende Anhörung verweise, dass die Einreichung der Identitätskarte lange Zeit aufgrund der nicht funktionierenden Telefonleitungen nicht möglich gewesen sei, mittlerweile er nun aber imstande gewesen sei, die Identitätskarte zu organisieren und dem Bundesverwaltungsgericht einreichen konnte (ein IDAusweis wurde zusammen mit dem obengenannten Schreiben des Dorfvorstehers als Beweismittel mit der Beschwerde eingereicht),
D1889/2011 dass seine Vorbringen sich als glaubhafte Schilderungen erwiesen haben und auf eine drohende Verletzung sowohl von Art. 3 EMRK als auch von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) geschlossen werden könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. April 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D1889/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind und den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
D1889/2011 die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt und auf die Argumente des BFM meist nur in pauschaler Weise Bezug nimmt, ohne sie substanziell zu beanstanden, dass im Übrigen sowohl der mit der Beschwerde eingereichte "Identitätsausweis" als auch der Brief des Dorfvorstehers, welcher beweisen soll, dass er landesweit verfolgt sei, nicht näher spezifiziert sind, weshalb der Beweiswert dieser zwei Dokumente erheblich eingeschränkt ist, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt auf den eingereichten Brief des Dorfvorstehers zu verweisen und in keiner Art und Weise darauf eingeht, inwiefern vom Inhalt des Briefes auf eine landesweite asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann, dass er für das vom BFM korrekt festgestellte widersprüchliche Aussageverhalten lediglich auf seine Aussagen in der Anhörung verweist, womit er nicht imstande gewesen ist, den aus den beiden Anhörungen ergangenen Widerspruch betreffend den Verkauf seines Geschäfts aufzulösen, dass zudem – unabhängig vom eingeschränkten Beweiswert der eingereichten Identitätskarte – die Gründe des verspäteten Einreichens des Dokumentes nicht glaubhaft dargelegt sind, dass mit der verspäteten Einreichung einer Identitätskarte zwar teilweise eine Heilung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG stattgefunden hat, jedoch – unabhängig davon und aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente – die Beweismittel nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern vermögen, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen asylrechtlich nicht relevant sind und beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit wesentlicher Vorbringen bestehen,
D1889/2011 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiten Verfolgungen geltend machen konnte und die Schilderung des Sachverhaltes den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügte, dass dem Beschwerdeführer folglich im Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und weiterhin offen steht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D1889/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar (siehe vorstehende Erwägungen) ist, dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit hinzuweisen ist, als er noch jung und durchschnittlich gut gebildet ist sowie über Berufserfahrungen und ein familiäres sowie verwandt und bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch kontaktierbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
D1889/2011 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D1889/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro Versand: