Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1366/2011/sed Urteil v om 1 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
D1366/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. November 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Dezember 2008 vom BFM im Transitzentrum D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. Dezember 2008 vom BFM in E._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus F._______ (Provinz SüdKivu), sei jedoch im ersten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern nach Kinshasa gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wegen des Familiennamens "(…)" habe seine Familie Schwierigkeiten in seinem Heimatland gehabt, da die Leute gedacht hätten, sie hätten etwas mit Colonel G._______, einem Mitarbeiter von Laurent Nkunda, zu tun. Im März 2007 sei es auf den Strassen von Kinshasa zu Ausschreitungen zwischen den Truppen von Josef Kabila (Präsident) und denjenigen von JeanPierre Bemba gekommen. Mit einer Gruppe von Strassenkindern habe er die Truppen von Bemba begleitet. Plötzlich sei er zusammen mit seinen Freunden von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden, wo man sie geschlagen und über ihre Identität befragt habe. Als die Soldanten seinen Namen erfahren hätten, hätten sie ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und gesagt, sein Vater sei aufgrund seines Namens wahrscheinlich ein Komplize von General Laurent Nkunda, da Colonel G._______ dessen Anhänger sei. Während seine Freunde in der Folge freigelassen worden seien, habe er in Haft bleiben müssen, wo er immer wieder nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt und geschlagen worden sei, da man seinen Aussagen, wonach sein Vater im Jahre 2005 nach F._______ gezogen sei, nicht geglaubt habe. Im Juni 2007 sei er mit der Hilfe eines ihm bekannten Pastors, den einer seiner freigelassenen Freunde benachrichtigt habe, aus der Haft entlassen worden. Da der Pastor befürchtet habe, dass ihm – dem Beschwerdeführer – etwas schlimmes passiere, wenn er das Land nicht verlasse, habe der Pastor seine Ausreise organisiert. Am 27. Juli 2008 sei er zusammen mit einem alten Mann von Kinshasa nach Casablanca geflogen, von wo sie am nächsten Tag nach Frankfurt weiter gereist seien. Von dort seien sie per Auto nach Frankreich gefahren, wo er sich
D1366/2011 zirka drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gebracht worden. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte "Attestation de perte des pièces d'Identité" zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 1. Februar 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht genügend substanziiert seien sowie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides des BFM seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab dem zweiten Lebensjahr in Kinshasa gewohnt. Seine Mutter sei im Jahre 2004 verstorben und seinen Vater habe er im Dezember 2005 zu letzten Mal gesehen; seither sei er verschwunden. Geschwister habe der Beschwerdeführer keine, ebenso auch keine weiteren Familienangehörigen. Vor einiger Zeit habe er beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes eine Suche nach seinem Vater in Auftrag gegeben. Er hoffe sehr, dadurch ein
D1366/2011 Lebenszeichen von seinem Vater zu erhalten. Die Annahme des BFM, wonach sich der Vater des Beschwerdeführers noch in Kongo (Kinshasa) aufhalte, sei im Lichte dieser Darlegungen nicht als erhärtet zu erachten. Aufgrund des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers die Provinz SüdKivu vor vielen Jahren verlassen habe, sei es nicht erstaunlich und unglaubhaft, dass er zu dort allfällig noch lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr habe respektive gar nie gehabt habe. Würde er im Heimatland über ihm nahestehende Bekannte oder Familienmitglieder verfügen, stünde er mit diesen von der Schweiz aus zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit in Verbindung. Neben dem fehlenden familiären Beziehungsnetz falle auch ins Gewicht, dass der jugendliche Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge, welche es ihm erlaube, im Heimatland eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen. Die Vorinstanz anerkenne diesen Umstand zwar an, weise aber darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während einiger Zeit mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen habe, weshalb er im Falle der Rückkehr in der Lage sein sollte, ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen. Das Leben als Strassenkind könne allenfalls als soziales Netz angesehen werden. Dass es sich hierbei aber um ein tragfähiges Umfeld handle, sei zu bezweifeln. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa ernsthaft gefährdet wäre, weswegen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein EMailAusdruck, ein Sozialbericht vom 23. Februar 2011, vier Schreiben, ein Zeugnis sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2011 bei. E. Mit Verfügung vom 11. März 2011 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Ausserdem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. März 2011 eingeladen.
D1366/2011 F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D1366/2011 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. 4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D1366/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen, zumal seine Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D1366/2011 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es danach zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 4.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 4.3.4. Der gemäss den Akten heute neunzehnjährige Beschwerdeführer wohnte nach eigenen Aussagen ab seinem ersten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Juli 2008 in Kinshasa. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt sowie seinen Äusserungen anlässlich der Befragungen ist davon auszugehen, dass er dort Freundschaften aufgebaut hat, auf die er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Nachdem sich die von ihm geltend
D1366/2011 gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, bestehen gewichtige Zweifel, dass er in Kinshasa beziehungsweise in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Behauptung anlässlich der Kurzbefragung, wonach er die Familien seines Vaters und seiner Mutter nicht kenne (Akten BFM A 1/10, S. 3), im afrikanischen Kontext wenig realistisch erscheint. Demzufolge ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – anzunehmen, dass er in Kinshasa respektive in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) Gelegenheitsarbeiten verrichtet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Er spricht zudem Lingala, seine Muttersprache, und verfügt über Französisch und Deutschkenntnisse. Überdies hat er in seinem Heimatland während sechs Jahren die Primarschule besucht und in der Schweiz eine weiterführende Schulausbildung genossen, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kinshasa auch beruflich integrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kinshasa als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die beinahe dreijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, zumal der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D1366/2011 Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 6.2. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D1366/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: