Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C843/2010 Urteil v om 3 0 . Augus t 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C843/2010 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 5. November 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein SchengenVisum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 22. Januar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Allein der Umstand, dass sie einem Studium nachgehe, könne angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen vor Ort zu keiner anderen Beurteilung führen. Schliesslich bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu treffen. C. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das beantragte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei alleinerziehende Mutter eines beinahe erwachsenen Sohnes, um den sie sich immer noch kümmern müsse. Im Übrigen habe sie keinerlei Anlass, aus
C843/2010 wirtschaftlichen Gründen Ghana zu verlassen. Sie stamme aus gutem Hause und arbeite nebst ihrem Studium noch Teilzeit bei einer Firma in Accra. Sie habe sich verpflichtet, über den Abschluss ihres Studiums hinaus für dieses Unternehmen tätig zu sein. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zur Gesuchstellerin ein rein freundschaftliches Verhältnis, und er garantiere für deren fristgerechte Ausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 12. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. In Ergänzung zur bisherigen Begründung macht er geltend, die Gesuchstellerin werde ihr Studium noch im laufenden Monat abschliessen und ab Oktober 2010 während eines Jahres den in Ghana obligatorischen Staatsdienst in der Firma leisten, für welche sie bereits jetzt tätig sei. Nach Absolvierung des Staatsdienstes wolle sie im gleichen Unternehmen weiter arbeiten und ihr Studium mit dem Ziel eines Masterabschlusses fortsetzen. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
C843/2010 Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
C843/2010 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich des SchengenRechts wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
C843/2010 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
C843/2010 Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als ghanaische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. 5.3.1. Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung Ghanas in den letzten Jahren lässt die Breitenwirksamkeit des Wirtschaftswachstums weiterhin zu wünschen übrig. Die weit verbreitete Armut und deren Bekämpfung stellen nach wie vor ungelöste Probleme dar (zur Wirtschaftslage vgl. die Länderinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de > Aussen und Europapolitik > Länderinformationen > Auswahl Ghana > Wirtschaftspolitik, Stand: Januar 2011, besucht im August 2011). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet zwei US Dollar pro Tag zur Verfügung. Zu Problemen führt zudem das hohe Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2% (Quelle: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ]: www.bmz.de http://www.auswaertiges-amt.de http://www.bmz.de
C843/2010 > was wir machen > Länder > Afrika südlich der Sahara > Ghana > Situation und Zusammenarbeit, besucht im August 2011). Auf dem Index der menschlichen Entwicklung von 2010 steht Ghana auf dem 130. Platz von 169 Ländern (Quelle: Human Development Report: www.hdr undp.org > Indices & Data > Getting and Using Data > HRD 2010 Statistical Tables, besucht im August 2011). 5.3.2. Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Hauptemigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein (vgl. Dr. NADINE SIEVEKING und MARGRIT FAUSER, Migrationsdynamiken und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspolitischen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afriqueeuropeinteract.net > Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37 ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanaischen Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Migration der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem mit Blick auf die grosse ökonomische Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer Migranten, die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34). Ein zumindest vorübergehender Auslandaufenthalt bringt schliesslich Studienabgängern nebst erhöhtem Ansehen auch klare Vorteile auf dem heimischen Arbeitsmarkt (a.a.O. S. 64). 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. http://www.afrique-europe-interact.net
C843/2010 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36jährige unverheiratete Frau. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe soll sie einen Sohn haben. In diesem Zusammenhang unterliess es der Beschwerdeführer allerdings, ein entsprechendes Beweismittel einzureichen oder zumindest genaue Auskünfte über dessen Personalien abzugeben. Anhand der Akten kann daher nur geschlossen werden, dass besagter Sohn der Gesuchstellerin inzwischen erwachsen sein dürfte. Vor Ort leben offenbar auch die Eltern der Gesuchstellerin, so der Beschwerde zu entnehmen. Die Gesuchstellerin dürfte daher in ihrer Heimat durchaus enge familiäre Bindungen haben. Eigentliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind in diesem Zusammenhang jedoch keine erkennbar. 6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags absolvierte die Gesuchstellerin ein Buchhaltungsstudium am "Institute of Professional Studies" (IPS) in Legon – Accra. Dieses Studium hat sie offenbar im Mai 2010 mit einem BachelorDegree abgeschlossen (dies gemäss eigener Darstellung in einem Schreiben vom 2. Mai 2010, welches zusammen mit der Replik zu den Akten gereicht wurde). Ab Oktober 2010 soll sie einen einjährigen obligatorischen Staatsdienst angetreten haben, um danach weiter zu studieren. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin und ihre Angehörigen leben, fehlen konkrete Angaben. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang lediglich an, ihr Vater sei Bauunternehmer und die Mutter Lehrerin. Vorliegend kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in ihrer Heimat fest verankert wäre bzw. keinen Anreiz für eine Emigration haben könnte. 6.3. Nichts Besonderes für sich ableiten kann die Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass sie im Jahre 2006 ein vier Monate gültiges Visum für Reisen nach Südafrika erwirken konnte und sich dann nur knapp einen Monat dort aufgehalten haben will. Über die weiteren Umstände dieses Aufenthalts ist nichts bekannt, so dass sich keine Rückschlüsse auf das aktuell zu beurteilende Gesuch ziehen lassen.
C843/2010 6.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers nicht zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund können weder die zusammen mit der Replik eingereichten Empfehlungsschreiben noch die Tatsache entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer früher einmal seinen in Ghana lebenden leiblichen Sohn bei sich zu Besuch hatte. 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
C843/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. ZEMIS […]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: