Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C6303/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A.______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung vom 24. Oktober 2011.
C6303/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2003 der freiwilligen Alters Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen ist (Vorakten act. 1), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 die Beitragsverfügung für das Jahr 2009 zukommen liess (Vorakten act. 5), dass der eingeforderte AHV/IVBeitrag samt Veraltungskosten von insgesamt Fr. 1'615.05 nicht innert gesetzter Frist geleistet wurde, so dass die Vorinstanz am 30. August 2010 die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnte (Vorakten act. 6) dass die Zahlung auch weiterhin nicht einging, so dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2010 eine eingeschrieben versandte zweite Mahnung zustellte und darin ausdrücklich, unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte (Vorakten act. 7), dass die Beschwerdeführerin die Beiträge für das Jahr 2009 auch bis zum 31. Dezember 2010 nicht leistete, so dass die Vorinstanz diese mit Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Versicherung ausschloss (Vorakten act. 8), dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 6. April 2011 per Fax Unterlagen zur Veranlagung für das Jahr 2009 zukommen liess (Vorakten act. 10 und 11), dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 am 2. Juni 2011 bei der Vorinstanz Einsprache erhob und darauf hinwies, sie wolle nun doch bei der freiwilligen Versicherung bleiben, und nachfragte, ob die Nachzahlung der Beiträge für das Jahr 2009 möglich sei (Vorakten act. 11), dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 2. Juni 2011 eintrat und diese mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2011 abwies, da bei Nichtleistung der Beiträge zwangsweise – ohne Berücksichtigung der individuellen Sachlage – ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgen müsse (Vorakten act. 12),
C6303/2011 dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 15. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung beantragte, obwohl sie die Beiträge bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet habe (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011, die der Beschwerdeführerin zu Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung der Beschwerde beantragte – unter Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten – so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Juli 2011 zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind, dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 2. Juni 2011 eingetreten ist, ohne zu prüfen, ob diese rechtzeitig eingereicht worden ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann die Verfügung vom 14. Januar 2011 der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, so dass nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgte, und nicht beanstandet werden kann, dass die Vorinstanz auf diese eintrat und die Sache materiell beurteilte, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des
C6303/2011 folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]), dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV), dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Beitragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, im welcher auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird, dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV Beiträge für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind, dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sie durch höhere Gewalt von der Beitragszahlung abgehalten worden sei oder eine Überweisung in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre, dass derartige Hinderungsgründe sich auch nicht aus den Akten ergeben und die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich ist – auch dann nicht, wenn wie vorliegend aus persönlichen Gründen (nachträglicher Entschluss, bei der freiwilligen Versicherung zu bleiben) die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Beitragsverfügung, die fristgemäss erfolgte erste Mahnung und die eingeschrieben versandte zweite Mahnung erhalten zu haben, so dass aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform erfolgt sind, dass unter diesen Umständen ohne Zweifel feststeht, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat,
C6303/2011 dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), wobei von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 15. November 2011 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic
C6303/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: