Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5856/2008 Urteil v om 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe.
C5856/2008 Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin (geb. 1982) reiste am 14. Juli 1999 zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 17. November 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 an. Der Ehemann und Vater war bereits am 26. Juni 2000 vorläufig aufgenommen worden. B. Am 3. April 2001 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ein Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto zugestellt. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 25'200. fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge einer Familie gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 1'320.90 für ungedeckte Zahnarztkosten. Da der Kontoinhaber auf eine Stellungnahme verzichtete, erliess das Bundesamt am 23. Mai 2001, unter Berücksichtigung einer weiteren, inzwischen eingegangenen Zahlung, eine entsprechende Verfügung. Diese erwuchs in Rechtskraft. C. Weil die Beschwerdeführerin im April 2006 eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wurde für sie das Sicherheitskonto Nr. (…) eröffnet. D. Am 27. April 2007 erteilte das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Eltern und den damals noch minderjährigen jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. In der Folge wurde den Eltern ein Entwurf einer Schlussabrechnung über ihre Sicherheitskonten zugestellt. Darin setzte das Bundesamt die angefallenen Kosten für das Asylverfahren (unter Berücksichtigung der Zwischenabrechnung vom 23. Mai 2001) auf Fr. 4'620.90 und für die Dauer der vorläufigen Aufnahme auf Fr. 28'400. (Pauschale für die allgemeine Fürsorge einer Familie gemäss den damals geltenden Regelvermutungen) fest. Hinzu kamen Fr. 2'949.70 für ungedeckte Zahnarztkosten. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 liquidierte die Vorinstanz die Sicherheitskonten der Eltern der Beschwerdeführerin und vereinnahmte den Saldo der Konten zugunsten des Bundes.
C5856/2008 E. Mit Verfügung vom 21. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 5'491.25 den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000. gegenüber und hielt fest, dass der Saldo in vollem Umfang an die Sonderabgabepflicht angerechnet werde. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung der Sonderabgabe. Zur Begründung bringt sie vor, sie sei im Jahre 1999 als Kind zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz gekommen. Sie seien sofort zu ihrem Vater gezogen und hätten nie in Durchgangsheimen oder von der Fürsorge gelebt. Inzwischen sei ihr Vater einige Zeit von der Fürsorge unterstützt worden. Die Vorinstanz habe bereits in der ihre Eltern betreffenden Schlussabrechnung die verursachten Fürsorgekosten berücksichtigt. Sie habe immer bei ihren Eltern gelebt und hoffe daher, nicht sonderabgabepflichtig zu sein. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte sie keinen Gebrauch. I. Aufgrund von Unklarheiten im Wortlaut der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2011 Gelegenheit gegeben, sich bis zum 14. Juli 2011 dazu zu äussern. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen eingegangen.
C5856/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3). 3. Strittig ist vorliegend, ob das BFM die von der Beschwerdeführerin zu leistende Sonderabgabe auf Fr. 15'000. festlegen und den Saldo von Fr. 5'491.25 zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nie Kosten
C5856/2008 verursacht. Die Kosten, die in den Asylverfahren entstanden seien, und die später durch ihren Vater bezogenen Fürsorgeleistungen seien bereits bei der Schlussabrechnung des Sicherheitskontos ihres Vaters abgezogen worden. Sie habe immer bei ihren Eltern gewohnt und hoffe deshalb, die Sonderabgabe nicht bezahlen zu müssen. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4 und E. 6). 4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt,
C5856/2008 wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
C5856/2008 den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). 4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
C5856/2008 nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Absatz 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
C5856/2008 Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin äufnete als vorläufig aufgenommene Person noch unter der Geltung des alten Rechts ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Zur Schlussabrechnung kam es bei der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Situation ihrer Eltern – mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf die Absätze 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurde der Saldo des fraglichen Sicherheitskontos, der Fr. 5'491.25 betrug, zu Gunsten des Bundes eingezogen. Die Differenz von Fr. 9'508.75 zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. müsste die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt nur dann bezahlen, wenn sie zu Vermögen kommen sollte, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, sie habe immer mit ihren Eltern zusammengelebt, weshalb die Kosten, die sie verursacht habe, in der Schlussabrechnung über die Sicherheitskonten ihrer Eltern bereits berücksichtigt seien. Deshalb hoffe sie, die Sonderabgabe nicht entrichten zu müssen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung (vgl. Ziff. 2 in fine) aus, dass die unter dem altrechtlichen Regime geltende Solidarhaftung der Eltern gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Erreichen ihrer Volljährigkeit am 13. September 2000 (also vor der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme) entfallen sei (vgl. aArt. 9 Abs. 2 AsylV 2 in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, AS 2006 4870). Schon aus diesem Grunde hätten ihre Eltern nicht mehr für allenfalls während der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme entstanden Fürsorgekosten herangezogen werden können.
C5856/2008 6.2. Was die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren verursachten Kosten betrifft, wurde ihrem Vater im Rahmen der Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto die Familienpauschale in Rechnung gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Insofern ist einzuräumen, dass für die drei Kinder (und damit auch für die Beschwerdeführerin) Fürsorgekosten gemäss dem damals geltenden maximalen Pauschalbetrag zurückerstattet wurden. Daraus kann aber für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Zum Einen wurde – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht ausführt – über die Konten der Eltern vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision eine Schlussabrechnung vorgenommen; insofern können die übergangsrechtlichen Bestimmungen keine Wirkung entfalten. Zum Andern kann die Anrechnung von Rückerstattungen im Rahmen altrechtlicher Zwischenabrechnungen, wie sie Absatz 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 vorsieht, nur zugunsten des betroffenen Kontoinhabers erfolgen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, wurde doch seinerzeit nicht über das Konto der Beschwerdeführerin, sondern über dasjenige ihres Vater eine Zwischenabrechnung vorgenommen. 6.3. Was nun das Konto der Beschwerdeführerin anbelangt, so sind das Vorgehen der Vorinstanz und die eingesetzten Beträge nicht zu beanstanden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, liegt es gerade in der Natur der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet. Das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin hatte am 31. Dezember 2007 Bestand, weshalb es in das neue System der Sonderabgabe zu überführen war. Aufgrund der Dauer der vorläufigen Aufnahme wurde ihre Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe jedoch sogleich wieder beendet (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2), woraufhin die Vorinstanz das Konto in Übereinstimmung mit den in den Übergangsbestimmungen der AsylV 2 festgelegten Regeln liquidierte. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C5856/2008 (Dispositiv S. 11)
C5856/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: