Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C4290/2011 Urteil v om 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Spezialitätenliste, Urteil vom 1. Dezember 2010, Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung.
C4290/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2010 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2008 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2008 abgewiesen hat (Beschwerdeverfahren C_______ betr. Abweisung eines Gesuchs um Aufnahme des Arzneimittels D._______ in die Spezialitätenliste), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten von Fr. 8'000. der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem zuvor geleisteten Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 8'000. verrechnet hat, dass es entsprechend dem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigung zugesprochen hat, dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2011 teilweise gutgeheissen, den Entscheid vom 1. Dezember 2010 und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2008 aufgehoben, die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, die Kosten und die Parteientschädigung des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (C_______) neu festzusetzen, dass damit erneut über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wobei die Kosten bei einem nur teilweisen Unterliegen zu reduzieren sind oder ausnahmsweise ganz erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass sich das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens nach den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren richtet, wobei es unbeachtlich ist, ob die Begehren in Haupt und Eventualbegehren aufgeteilt worden sind (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, Rz. 13 zu Art. 63), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in erster Linie die Aufnahme des Arzneimittels D._______ in die Spezialitätenliste beantragt
C4290/2011 hat, subsubeventualiter aber auch die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011 dem Subsubeventualbegehren der Beschwerdeführerin hätte entsprechen, die Beschwerde gutheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müssen, dass unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende, die Vorinstanz als unterliegende Partei zu gelten hat, dass daher der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren C _______ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 8'000. zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung des gebotenen anwaltlichen Aufwands eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren C_______ von Fr. 10'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, dass im vorliegenden Verfahren (C4290/2011) keine Kosten zu erheben sind (Art 63 Abs. 2 VwVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C4290/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Beschwerdeverfahren C_______ vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 8'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin wird gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren C_______eine Parteientschädigung von Fr. 10'000. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 3. Für das vorliegende Verfahren C4290/2011 werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti
C4290/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: