Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3654/2010 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter JeanDaniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C3654/2010 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 9 tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). B. Unmittelbar zuvor, am 10. und 16. Februar 2010, war der Gastgeber mit zwei Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin erstmals im Januar 2010 während zweier Wochen in Thailand persönlich getroffen. In dieser Zeit hätten sie sich ineinander verliebt. An einem Besuchsaufenthalt seiner Freundin bei ihm in der Schweiz liege ihm viel, da er sie mit seiner Familie und seinen Freunden bekannt machen und ihr seine Lebensart und seine Berufstätigkeit näher bringen möchte. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. D. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. April 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig und habe noch keine Kinder. Sie stehe auch nicht in einem festen Anstellungsverhältnis. Bei ihr seien daher weder familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten noch berufliche Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären
C3654/2010 Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen. E. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe durchaus berufliche und familiäre Verpflichtungen. Sie verfüge über einen Universitätsabschluss und sei im Zeitpunkt des Visumsantrags nur vorübergehend arbeitslos gewesen. Seit dem 1. März 2010 sei sie wieder erwerbstätig und würde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz zurück erwartet. Die Gesuchstellerin habe seit Jahren in Bangkok eine Wohnung angemietet, die sie selbst bewohne und in der sie auch ihre jüngere Schwester untergebracht habe. Für deren Lebens und Studienkosten komme sie auf. Aber auch zu ihren in Nong Khai, im Nordosten Thailands lebenden Eltern habe sie starke Bindungen. Sie besuche ihre Eltern regelmässig und kümmere sich intensiv um ihre schwer an Krebs erkrankte Mutter. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeitgeberbestätigung – die Gesuchstellerin betreffend – zu den Akten gereicht. F. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 6. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 3. September 2010 an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte – die Mutter der Gesuchstellerin betreffend – zu den Akten. H. Auf die eingereichten Beweismittel und den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C3654/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visum für einen 9tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
C3654/2010 beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für di Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
C3654/2010 Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
C3654/2010 Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines Gesuchs sind – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – durchaus recht und auch zweckmässig. Die unterschiedliche
C3654/2010 Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt. 5.3. 5.3.1. In Thailand sind – insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin ursprünglich stammt – breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiwebsites.com > Economy and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im Juli 2011). 5.3.2. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: Januar 2011, besucht im Juli 2011). 5.3.3. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. http://www.seco.admin.ch/
C3654/2010 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Die Gesuchstellerin ist 28jährig, ledig und hat noch keine eigenen Kinder. Sie lebt zusammen mit einer jüngeren Schwester in einer Mietwohnung in Bangkok. In der Hauptstadt hält sich noch ein weiteres Geschwister der Gesuchstellerin auf, so aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zu schliessen. Die Eltern sind in Nong Khai in der gleichnamigen Nordostprovinz wohnhaft. Als Besonderheiten in den familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin hebt der Beschwerdeführer hervor, die Gesuchstellerin kümmere sich intensiv um ihre ernsthaft kranke Mutter. Zudem finanziere sie das Studium ihrer jüngeren Schwester und gewähre ihr auch Unterkunft. Die solchermassen geltend gemachten Verpflichtungen gilt es insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin in relativ grosser räumlicher Distanz zu ihren Eltern lebt und arbeitet. Es dürfte ihr deshalb schon heute nicht möglich sein, die Eltern häufig zu besuchen und ihnen vor Ort regelmässig substantielle Hilfe zu leisten. Was die jüngere Schwester betrifft, so ist deren Abhängigkeit von der Gesuchstellerin offenbar in erster Linie finanzieller Natur. Unterstützung dieser Art könnte die Gesuchstellerin ihrer Schwester aber problemlos auch aus dem Ausland zukommen lassen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zum weiteren, ebenfalls in der Stadt Bangkok lebenden Geschwister, und es ist nicht auszuschliessen, dass dieses Geschwister die Rolle der Gesuchstellerin für kürzere oder gar längere Zeit übernehmen könnte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen hat die Gesuchstellerin zwar in ihrer Heimat nahe Verwandte, zu denen sie intakte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen Angehörigen gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und
C3654/2010 anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu erkennen. 6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags war die Gesuchstellerin offenbar arbeitslos. Das bestätigte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungnahme vom 24. März 2010 an die Adresse des kantonalen Migrationsamtes. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2010 machte er demgegenüber geltend, die Gesuchstellerin sei "nach einer kurzen Arbeitslosigkeit seit dem 1. März 2010 probehalber und seit dem 1. April 2010 wieder in einem festen Anstellungsverhältnis". Letzteres wird mit dem Attest einer Firma in Bangkok bestätigt. Demnach verdient sie dort als Buchhalterin monatlich 12'000 Baht (umgerechnet rund 333 CHF). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, die Stelle sei tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt angetreten worden und der Beschwerdeführer darüber einfach nicht von Anfang an informiert gewesen, so gilt doch zu bedenken, dass noch nicht von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis und entsprechend nur von einer geringen beruflichen Verankerung ausgegangen werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin zuvor schon andere Arbeitsstellen gehabt haben soll. Solchermassen sind auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten erkennbar, welche die Gefahr einer raschen Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 6.3. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zum Schluss gelangte, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ohne an den guten Absichten des Beschwerdeführers zweifeln zu wollen, ist schliesslich mit in Betracht zu ziehen, dass er die Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er ist erstmals Ende 2009 per Internet mit ihr in Kontakt getreten und hat sie anschliessend im Januar 2010 in Thailand besucht. Ob es seither zu weiteren Besuchen gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Vorbehalte
C3654/2010 sind unter den gegebenen Umständen am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, die thailändische Kultur und Lebensart aufgrund seiner inzwischen gescheiterten Ehe mit einer Thailänderin bereits gut zu kennen. 6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
C3654/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. Zemis […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: