Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C1594/2011 Urteil v om 2 3 . Augus t 2011 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Wiederanschlusskontrolle, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss (Verfügung vom 11. Februar 2011).
C1594/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung das von X._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) geführte Einzelunternehmen 'X._______ …' mit Sitz in A._______ (am 25. März 2011 im Handelsregister gelöscht) mit Verfügung vom 11. Februar 2011 zwangsweise, rückwirkend auf den 1. Juli 2010, angeschlossen hat (act. 1 Beilage [B] 1), dass der Arbeitgeber dagegen am 12. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (act. 1), dass er zur Begründung ausgeführt hat, der Anschlussvertrag bei der Sammelstiftung _______ sei auf den 30. Juni 2010 wegen nicht bezahlter Beiträge gekündigt worden, und die Nachfolgefirma B._______ AG habe die Angestellten per 1. Oktober 2010 übernommen, dass er weiter darum bemüht sei, die ausstehenden Beiträge nach dem Verkauf der Liegenschaft zu decken und den Anschlussvertrag bis Ende September 2010 zu verlängern, um Beitragslücken bei den Arbeitnehmern zu vermeiden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (act. 8), dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800. innerhalb der angesetzten Frist bei der Gerichtskasse eingegangen ist (vgl. act. 2 und 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen müssen (Art. 11 Abs. 1 BVG),
C1594/2011 dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgebende anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, dass die Auffangeinrichtung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet hat, dass eine spätere Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit 31. Dezember 2007 kein AHVpflichtiges Personal mehr beschäftige (vgl. act. 8 B 105), dass die Information der SVA Aargau (Ausgleichskasse) offensichtlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2011 an die Vorinstanz [act. 9 B 2]) und den Bescheinigungen der Sammelstiftung Vita (vgl. act. 8 B 102) steht, wonach der Arbeitgeber im Jahr 2010 noch obligatorisch BVGversichertes Personal beschäftigt hat, dass deshalb nicht ohne Weiteres auf die Angaben der Ausgleichskasse abgestellt werden kann, dass das vom Beschwerdeführer geführte Einzelunternehmen im Übrigen erst am 6. Mai 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, dass die angefochtene Verfügung daher zwar antragsgemäss aufzuheben, die Sache jedoch zur weiteren Abklärung (und allenfalls Neuverfügung) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C1594/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C1594/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: