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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2011 A-8451/2010

20. September 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,305 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Personensicherheitsprüfungen | Personensicherheitsprüfung

Volltext

Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l   adm in istratif   f édé ra l T r i buna l e   ammin istrati vo   f ede ra l e T r i buna l   adm in istrativ   f ede ra l Abteilung I A­8451/2010 Urteil   v om   2 0 .   S ep t embe r   2011 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Lorenz  Kneubühler, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Sandro Genna,  Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich  Informations­ und Objektsicherheit (IOS),  Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

A­8451/2010 Sachverhalt: A.  X._______ arbeitet seit 2006  in der Abteilung A._______  im Bundesamt  B._______. Per 1. Juli 2009 wurde er zum Chef der Abteilung A._______  [...]  ernannt.  Vor  Antritt  seiner  neuen  Funktion  wurde  er  einer  Personensicherheitsprüfung  unterzogen,  die  am  8. April  2009  zu  einer  positiven Risikoverfügung führte. Nachdem aufgrund von Zeitungsartikeln  Grund  zur  Annahme  bestanden  hatte,  dass  seit  der  Sicherheitsprüfung  neue  Risiken  entstanden  waren,  beantragte  die  für  die  Einleitung  der  Prüfung  zuständige  Stelle,  der  Personaldienst  des  Bundesamtes,  im  Sommer  2010  deren  Wiederholung.  X._______  stimmte  der  Sicherheitsprüfung  am  11. August  2010  zu  und  ermächtigte  die  Fachstelle  für  Personensicherheitsprüfungen  im  Bereich  Informations­  und  Objektsicherheit  (Fachstelle  IOS,  neu  zuständig:  Fachstelle  für  Personensicherheitsprüfungen  der  Bundeskanzlei,  nachfolgend:  Fachstelle), die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes  vom  21. März  1997  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der  inneren  Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben. B.  Am  9. September  2010  wurden  X._______  sowie  seine  Partnerin  Y._______  durch  zwei  Mitarbeitende  der  Fachstelle  persönlich  befragt.  Am  22. September  2010  erfolgte  eine  Anschlussbefragung  von  X._______. C.  Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 brachte die Fachstelle X._______ zur  Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder  eine  negative  Risikoverfügung  zu  erlassen.  Nach  Würdigung  aller  erhobenen  Daten  komme  sie  zum  Schluss,  es  bestehe  ein  erhöhtes  Sicherheitsrisiko. Die  Fachstelle  gab  X._______  Gelegenheit,  zu  den  gemachten  Ausführungen  schriftlich  Stellung  zu  nehmen.  Davon machte  dieser mit  Schreiben vom 12. Oktober 2010 Gebrauch. D.  Am  4. November  2010  erliess  die  Fachstelle  eine  negative  Risikoverfügung, wonach X._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde  (Ziff. 1).  Von  seiner  Weiterverwendung  in  der  besonders  sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef der Abteilung A._______ sei 

A­8451/2010 abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu Geheimnissen der  inneren  und  äusseren  Sicherheit  oder  zu  Informationen,  deren  Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden  könne  (Ziff. 3),  sowie  zu  VERTRAULICH  oder  GEHEIM  klassifizierten  Informationen oder Materialien [...] gewährt werden (Ziff. 4). E.  Gegen  diese  Verfügung  erhebt  X._______  (Beschwerdeführer)  am  8. Dezember  2010  Beschwerde  an  das  Bundesverwaltungsgericht  und  beantragt  deren  Aufhebung  sowie  den  Erlass  einer  positiven  Risikoverfügung.  Eventualiter  sei  die  Verfügung  aufzuheben  und  die  Angelegenheit  zu  neuer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung  in  der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er  im Wesentlichen vor, ihm werde einzig angelastet, dass er sich auf einer  Geschäftsreise nach N._______ durch seine aus N._______ stammende,  in  der  Schweiz  eingebürgerte  und  vollständig  integrierte  Partnerin  habe  begleiten lassen und dass er intern Abklärungen über sie getroffen habe.  Der Fachstelle scheine alleine der Bezug seiner Partnerin zu N._______  zu genügen, um ihr, wie auch ihm, ein Sicherheitsrisiko zu unterschieben. F.  In  ihrer  Vernehmlassung  vom  21. März  2011  schliesst  die  Fachstelle  (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen dem Vorbringen  des  Beschwerdeführers  erscheine  schon  die  Tatsache,  dass  er  in  Begleitung  seiner  aus  N._______  stammenden  Partnerin  auf  Geschäftsreise  nach  N._______  ging,  fahrlässig  und  verstosse  gegen  das  "Need  to  Know­Prinzip"  eines  verantwortungsvollen  Geheimnisträgers,  wonach  klassifizierte  Informationen  nur  jenen  Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, die  davon Kenntnis haben müssen. Dass der Beschwerdeführer sich auf die  Aussage  des  Leiters  der  Abteilung  C._______  verlassen  habe,  die  Begleitung durch seine Partnerin verstosse gegen keine bundesinternen  Vorschriften,  zeuge  zudem  von  seinem  Unvermögen,  eine  eigene  Risikoeinschätzung in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______  vorzunehmen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Abklärungen, die er über  seine  Partnerin  habe  vornehmen  lassen.  Angesichts  der  bei  ihm  vorhandenen  und  in  der  Risikoverfügung  dargelegten  Einschränkungen  betreffend  Sensibilität /  Gefahrenbewusstsein /  Risikoverhalten,  der  Vertrauenswürdigkeit  sowie  des  Reputationsverlusts /  Spektakelwerts,  erfülle der Erlass einer negativen Risikoverfügung somit den Zweck, ein  Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS zu vermeiden.

A­8451/2010 G.  Der Beschwerdeführer reicht am 21. April 2011 Schlussbemerkungen ein. H.  Auf  weitere  Vorbringen  der  Parteien  sowie  die  sich  bei  den  Akten  befindlichen  Schriftstücke  wird –  soweit  entscheidrelevant –  in  den  nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.  1.1.  Das  Bundesverwaltungsgericht  beurteilt  gemäss  Art. 31  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  vom  17. Juni  2005  (VGG,  SR  173.32)  Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom  20. Dezember  1968  über  das  Verwaltungsverfahren  (VwVG,  SR  172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33  VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32  VGG  vorliegt.  Die  zum  Erlasszeitpunkt  der  Verfügung  zuständige  Fachstelle  IOS  ist  eine  Organisationseinheit  des  Eidgenössischen  Departements  für  Verteidigung,  Bevölkerungsschutz  und  Sport.  Sie  gehört  somit  zu  den  Behörden  nach  Art. 33  Bst. d  VGG  und  ist  entsprechend  Vorinstanz  des  Bundesverwaltungsgerichts.  Die  Personensicherheitsprüfung  fällt  nicht  unter  die  Ausnahme  von  Art. 32  Abs. 1  Bst. a  VGG  betreffend  das  Gebiet  der  inneren  und  äusseren  Sicherheit  (vgl.  THOMAS  HÄBERLI,  in:  Marcel  Alexander  Niggli/Peter  Uebersax/Hans  Wiprächtiger  [Hrsg.],  Basler  Kommentar  zum  Bundesgerichtsgesetz,  Basel  2008,  Art. 83  Rz. 24  sowie  HANSJÖRG  SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],  Handkommentar  zum  Bundesgerichtsgesetz  [BGG],  Bern  2007,  Art. 83  Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht  ist damit  zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht  richtet sich nach  dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der  Vorinstanz  am  Verfahren  teilgenommen  oder  keine  Möglichkeit  zur  Teilnahme  erhalten  hat,  durch  die  angefochtene  Verfügung  besonders  berührt  ist  und  ein  schutzwürdiges  Interesse  an  deren  Aufhebung  oder 

A­8451/2010 Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen  negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. 1.4.  Auf  die  frist­  und  formgerecht  eingereichte  Beschwerde  ist  daher  einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.  Das  Bundesverwaltungsgericht  entscheidet  grundsätzlich  mit  uneingeschränkter  Kognition.  Es  überprüft  die  angefochtene  Verfügung  auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger  Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der  Ausübung  des  Ermessens –  sowie  auf  Angemessenheit  hin  (Art. 49  VwVG).  Gerügt  werden  kann  mithin  auch  die  Unangemessenheit  einer  Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.  Ziel der Personensicherheitsprüfung  ist es, bei Personen, die eine nach  Art. 19  Abs. 1  Bst.  a­e  BWIS  sensible  Arbeit  verrichten  oder  verrichten  würden,  Sicherheitsrisiken  aufzudecken.  Nach  Art. 20  Abs. 1  BWIS  werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante  Daten  über  die  Lebensführung  der  betroffenen  Person  erhoben,  insbesondere über  ihre engen persönlichen Beziehungen und  familiären  Verhältnisse,  ihre  finanzielle  Lage,  ihre  Beziehungen  zum  Ausland  und  Aktivitäten,  welche  die  innere  oder  die  äussere  Sicherheit  in  rechtswidriger  Weise  gefährden  können.  Über  die  Ausübung  verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem  Zweckartikel  von  Art. 1  BWIS  dient  das  Gesetz  der  Sicherung  der  demokratischen  und  rechtsstaatlichen  Grundlagen  der  Schweiz  sowie  dem Schutz der Freiheitsrechte  ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat  in  seiner  Botschaft  vom  7. März  1994  ausgeführt,  eine  der  heikelsten  und  intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an  besonders  wichtigen  Schlüsselpositionen  eingesetzte  Personen  Verrat  übten,  gegen  den  Staat  selber  arbeiteten  oder  seine  Institutionen  auf  rechtswidrige Art  verändern wollten. Es  sollten nur Personen eingesetzt  werden,  die  nicht  erpressbar  seien  und  Gewähr  böten,  das  ihnen  entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147).  Als  Sicherheitsrisiken  im  Sinne  des  BWIS  gelten  insbesondere  Terrorismus,  verbotener  Nachrichtendienst,  gewalttätiger  Extremismus,  kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten,  Erpressbarkeit  und  exzessiver  Lebenswandel  (vgl.  Urteile  des 

A­8451/2010 Bundesverwaltungsgerichts A­6275/2010 vom 27. April 2011 E. 3 und A­ 103/2010 vom 29. November 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.  Am  1. April  2011  ist  die  Verordnung  vom  4. März  2011  über  die  Personensicherheitsprüfungen  (PSPV,  SR  120.4)  in  Kraft  getreten.  Gemäss  der  Übergangsbestimmung  von  Art. 32  Abs. 3  PSPV  gilt  für  Personensicherheitsprüfungen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  eingeleitet  worden  sind,  das  bisherige  Recht.  Auf  den  vorliegenden  Fall  findet  demnach  noch  die  Verordnung  vom  19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS  2002 377) Anwendung. 5.  Gemäss  Art. 19  Abs. 1  aPSPV  wird  die  Sicherheitsprüfung  spätestens  nach fünf Jahren wiederholt u.a. bei Bundesangestellten, die nach Art. 12  Abs. 1 Bst. b aPSPV regelmässig Zugang zu Geheimnissen der  inneren  oder  der  äusseren  Sicherheit  oder  zu  Informationen  haben,  deren  Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden  könnte.  Hat  die  ersuchende  Stelle  Grund  anzunehmen,  dass  seit  der  letzten  Prüfung  neue  Risiken  entstanden  sind,  insbesondere  vor  einer  militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei  im  Ausland  einzusetzendem Personal,  kann  sie  vor  Ablauf  dieser  Frist  bei  der  Fachstelle  eine  Prüfungswiederholung  einleiten  (Art. 19  Abs. 3  aPSPV).  Von der Möglichkeit, die Sicherheitsprüfung vorzeitig zu wiederholen, hat  die  ersuchende  Stelle  vorliegend  mit  Schreiben  vom  11. August  2010  Gebrauch  gemacht.  Ausschlag  dazu  gaben  offenbar  ein  Zeitungsartikel  [...]  betreffend  die  Nebentätigkeit  der  Partnerin  des  Beschwerdeführers  [...]  sowie  über  die  Tatsache,  dass  der  Beschwerdeführer  von  seiner  Partnerin auf eine Geschäftsreise nach N._______ begleitet worden sei.  Für  die  ersuchende  Stelle  waren  damit  die  Voraussetzungen  für  die  Durchführung einer erneuten Personensicherheitsprüfung gegeben. 6.  6.1.  Vorweg  ist  festzuhalten,  dass  gemäss  Rechtsprechung  bei  der  Personensicherheitsprüfung –  entgegen  der  Ansicht  des  Beschwerdeführers –  nicht  nur  aufgrund  "harter"  Fakten  entschieden  werden kann. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei 

A­8451/2010 den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um  Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln kann.  Es geht darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund  von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die  getätigten  Erhebungen  auf  zulässige Weise  erfolgten  und  andererseits,  ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden  (Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­6275/2010  vom  27. April  2011  E. 6.3  mit Hinweisen). 6.2.  Zudem  ist  nicht  massgebend,  ob  den  Beschwerdeführer  am  Vorliegen  eines  allfälligen  Sicherheitsrisikos  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht. Auch dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen  Überlegungen  einfliessen.  Nicht  relevant  ist  weiter  die  Qualität  der  Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive  Arbeitsleistung  des  Beschwerdeführers  können  hingegen  vom  Arbeitgeber  beim  Entscheid  über  die  Form  der  Weiterbeschäftigung  mitberücksichtig  werden,  zumal  dieser  gemäss  Art. 21  Abs. 4  Satz 2  BWIS  nicht  an  die  Beurteilung  der  Fachstelle  gebunden  ist  (Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­6275/2010  vom  27. April  2011  E. 6.1  mit  Hinweisen). 6.3.  Schliesslich  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Bejahung  eines  relevanten  Sicherheitsrisikos  im  Sinne  des  BWIS  auch  aufgrund  der  Summe  mehrerer  Risikoquellen  gerechtfertigt  sein  kann,  selbst  wenn  einzelne  davon  für  sich  genommen  kein  relevantes  Sicherheitsrisiko  darstellen  würden  (Urteile  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­4673/2010  vom 7. April 2011 E. 6 und A­802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit  Hinweisen). 7.  Im  Rahmen  der  Beurteilung,  ob  der  Beschwerdeführer  ein  erhöhtes  Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist als erstes seine genaue  Funktion  bzw.  deren  Sicherheitsempfindlichkeit  zu  prüfen.  Je  höher  die  Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. [Zuständigkeitsbereich  der  Abteilung  A._______]  Der  Beschwerdeführer  hat  in  seiner  Funktion  als  Chef  der  Abteilung  A._______  [...]  regelmässigen  Zugang  zu  Geheimnissen  der  inneren  oder  äusseren  Sicherheit  oder  zu  Informationen,  deren  Aufdeckung  die  Erfüllung  wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Die Funktion des  Beschwerdeführers  ist  somit  von  der  Vorinstanz  zu  Recht  als  äusserst 

A­8451/2010 sicherheitsempfindlich,  politisch  heikel  und  verantwortungsvoll  erachtet  worden, weshalb sie – was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten  wird – als in hohem Masse sicherheitsempfindlich einzustufen ist. 8.  Die  Vorinstanz  rügt  zunächst  die  durch  den  Beschwerdeführer  veranlasste Sicherheitsabklärung seiner Partnerin und erkennt in diesem  Vorgehen ein erhebliches Sicherheitsrisiko. 8.1.  Sie  macht  geltend,  von  Amtes  wegen  getätigte  Abklärungen,  die  aufgrund  privater  Beziehungen  des Chefs  vorgenommen würden,  seien  höchst problematisch. Einerseits würden dadurch personelle Ressourcen  der Abteilung A._______ gebunden, andererseits sei es fraglich, wieweit  das  unterstellte  Personal  für  Abklärungen  des  privaten  Umfelds  des  Chefs  überhaupt  beauftragt  werden  dürfe.  Obwohl  es  prinzipiell  nicht  auszuschliessen sei, dass die Abklärung eines persönlichen Kontakts der  Sicherheit der Institution dienen könne, dürfe nicht ausser Acht gelassen  werden,  dass  auch  dieser  Schritt  mit  einem  Risiko  verbunden  sei  und  demnach sicherheitsgefährdend gewertet werden könne – dies, wenn mit  der  Sicherheitsmassnahme,  hier  der  Abklärung  aus  persönlichen  Motiven, Grenzen bzw. persönliche Kompetenzen überschritten würden.  Es  könne  offen  gelassen  werden,  ob  der  Beschwerdeführer  sich  anlässlich  dieses  privaten  Auftrags  überhaupt  rechtmässig  verhalten  habe;  einen  allfälligen  Amtsmissbrauch  abzuklären  sei  Aufgabe  des  Arbeitgebers.  Bei  seiner  Stellung  müsse  aber  davon  ausgegangen  werden,  dass  er  über  die Möglichkeiten  und Gefahren  bzw.  die Rechte  und Pflichten seiner Funktionsausübung Bescheid wisse und diese auch  adäquat und situationsgerecht  beurteile. Dass er Mitarbeitende mit  dem  Überprüfungsauftrag  zudem  dem Druck  ausgesetzt  habe,  es  dem Chef  recht  zu  machen,  und  diese  damit  in  private  Angelegenheiten  hineingezogen  habe,  komme  erschwerend  hinzu.  Er  habe  hier  bewusst  private und berufliche  Interessen  in nicht  tolerierbarer Art vermischt und  sei gesteuert durch persönliche Motive ein erhebliches Sicherheitsrisiko,  auch im politischen Sinne, eingegangen. 8.2.  Der  Beschwerdeführer  wendet  dagegen  ein,  es  sei  klar,  dass  bei  einem  hohen Amtsträger  in  einer  sicherheitsrelevanten  Funktion  private  Beziehungen  per  se  problematisch  sein  bzw.  direkte  oder  indirekte  Auswirkungen auf das berufliche Umfeld haben könnten. Es sei deshalb  unbedingt notwendig, dass derartigen Funktionsträgern zugebilligt werde,  [...]  Möglichkeiten  dafür  zu  nutzen,  das  Umfeld  ihrer  privaten 

A­8451/2010 Beziehungen abzuklären. Man könne ihm also nicht einerseits vorwerfen,  es  mangle  ihm  an  Sensibilität  und  Risikobewusstsein,  und  ihm  aber  andererseits einen Missbrauch seiner Amtsstellung unterschieben, wenn  er  gerade  diese  Sensibilität  und  dieses  Risikobewusstsein  durch  den  gezeigten  Tatbeweis  an  den  Tag  lege.  Sein  Vorgehen  könne  deshalb  nicht als Kompetenzüberschreitung und schon gar nicht als Graubereich  zum  Amtsmissbrauch  bezeichnet  werden,  wie  dies  die  Vorinstanz  tue.  Die  Abklärungen  seien  nicht  einfach  privater  Natur  gewesen,  sondern  hätten einen unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Stellung gehabt  und  seien  damit  unmittelbar  im  Interesse  seiner Amtsstelle  und  letztlich  auch  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  gelegen.  Die  Sicherheitsabklärungen  seien  daher  aufgrund  seiner  Funktion  geradezu  geboten  gewesen.  Sie  seien  im  Übrigen  durchwegs  negativ  verlaufen,  weshalb  er  habe  sicher  sein  können,  dass  seine  private  Beziehung  zu  seiner  Partnerin mit  seiner  beruflichen Position  voll  und  ganz  vereinbar  sei, kein Sicherheitsrisiko darstelle und er sie mit gutem Gewissen auf die  Geschäftsreise mitnehmen könne. 8.3.  Das  BWIS  sieht  vor,  dass  an  wichtigen  Schlüsselstellen  nur  Personen  eingesetzt  werden  sollen,  die  nicht  erpressbar  sind  und  Gewähr  bieten,  das  ihnen  entgegengebrachte  Vertrauen  nicht  zu  missbrauchen  (vgl.  E. 3  hiervor).  Das  Gesetz  bezweckt,  bei  einer  möglichst  kleinen  Zahl  betroffener  Personen  in  besonders  wichtigen  Schlüsselstellen Sicherheitsprüfungen durchzuführen  (vgl. Botschaft  des  Bundesrates,  BBl  1994  II  1147 f.).  Die  Abklärungen  dienen  somit  der  Überprüfung  von  Personen,  denen  aufgrund  ihrer  Funktion  eine  besonders  vertrauensvolle  Stellung  zukommt.  Es  ist  dabei  stets  eine  Abwägung  zu  treffen  zwischen  der  Sicherheitsempfindlichkeit  der  Funktion  (vorne E. 7)  und dem konkreten Sicherheitsrisiko,  das  von der  betroffenen Person ausgeht. Insofern sind die jeweilige Funktion wie auch  das  der  betroffenen  Person  Vorgehaltene  relevant.  So  macht  es  etwa  einen  Unterschied,  ob  ein  wegen  mehrfachen  Missbrauchs  einer  Datenverarbeitungsanlage Verurteilter erneut  im Finanzbereich tätig sein  soll  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­103/2010  vom  29. November  2010)  oder  eine  im  Reinigungsdienst  angestellte  Person  sich  (vor  mehreren  Jahren)  des  Besitzes  und  Konsums  unerlaubter  Betäubungsmittel  sowie  der  Begünstigung  schuldig  gemacht  hat  (vgl.  Urteil  des Bundesverwaltungsgerichts A­705/2007 vom 6. August 2007).  Je  heikler  eine  Funktion  ist,  desto  tiefer  ist  daher  die  Schwelle  für  ein  Sicherheitsrisiko  anzusetzen  (siehe  bereits  vorstehende  E. 7).  Beim  Beschwerdeführer  als  Chef  der  Abteilung  A._______  [...]  ist  die 

A­8451/2010 Sicherheitsempfindlichkeit als sehr hoch einzustufen; mit anderen Worten  liegt die Schwelle, um von einem Sicherheitsrisiko ausgehen zu müssen,  verhältnismässig  tief.  Die  folgende  Beurteilung  hat  unter  diesem  Gesichtspunkt zu erfolgen. 8.4. Durch den eigenmächtigen Auftrag zur Überprüfung seiner Partnerin  wurden  nicht  nur  personelle  Ressourcen  der  Abteilung  A._______  abgezogen, sondern diese für letztlich rein private Zwecke gebunden. Der  Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Überprüfung habe sich einzig auf  seine  Position  bezogen  und  sei  damit  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Arbeitgebers  bzw.  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  gelegen.  Richtigerweise  ging  es  im  Ergebnis  aber  primär  um  ein  persönliches  Interesse:  Der  Beschwerdeführer  wollte  sich  und  seine  Beziehung  absichern.  Hätten  die  Abklärungen  problematische  Hinweise  oder  Tatsachen  hervorgebracht,  hätte  er  sich  für  seine  Stelle  oder  seine  Beziehung entscheiden müssen. Letztlich liegen die Abklärungen somit in  privaten Gründen des Beschwerdeführers und das von ihm vorgebrachte  öffentliche Interesse erscheint als vorgeschobene Schutzbehauptung. Mit  seinem Vorgehen hat der Beschwerdeführer daher nicht das genügende  Mass an Sensibilität an den Tag gelegt, das von einer Person  in seiner  Funktion  erwartet  wird.  Hinzu  kommt,  dass  er  offenbar  zwar  realisierte,  dass seine neue Beziehung nicht unproblematisch sein könnte. Statt aber  die  naheliegende  Konsequenz  zu  ziehen,  ohne  Begleitung  nach  N._______ zu  reisen,  liess er seine Partnerin überprüfen und nahm sie,  nachdem  die  Abklärungen  unbedenklich  ausfielen,  mit.  Der  Beschwerdeführer hat damit die von ihm in seiner beruflichen Funktion zu  erwartende  Sensibilität  missen  lassen  und  sich  insofern  nicht  nur  ungeschickt,  sondern  unvorsichtig  verhalten.  Es  kann  an  dieser  Stelle  offen  bleiben,  ob  sein  Verhalten  gar  als  amtsmissbräuchlich  zu  qualifizieren ist, zumal dies – wie die Frage allfälliger personalrechtlicher  Konsequenzen –  nicht  Streitgegenstand  des  vorliegenden  Verfahrens  bildet. Im Übrigen braucht im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen  keine  kriminelle  Handlung  vorzuliegen,  um  von  einem  Sicherheitsrisiko  ausgehen  zu  müssen.  Vielmehr  kann  auch  ein  strafrechtlich  nicht  relevantes Verhalten, das aber etwa an der nötigen Sensibilität oder der  Vertrauenswürdigkeit missen lässt, zum selben Ergebnis führen. Die  mangelnde  Sensibilität  des  Beschwerdeführers,  die  ihn  dazu  veranlasst hat, seine Partnerin einer Überprüfung zu unterziehen, mag für  sich alleine noch nicht unbedingt  für ein grosses Risiko sprechen.  Indes  können, selbst wenn einzelne Risiken für sich genommen kein relevantes 

A­8451/2010 Sicherheitsrisiko  darstellen,  die  Gesamtheit  mehrerer  Risikoquellen  die  Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigen (vorne E. 6.3).  Die  Gesamtheit  der  dem  Beschwerdeführer  anzulastenden  Vorgehen  (siehe sogleich nachstehende Erwägungen) genügen demnach, ihm eine  eingeschränkten  Eignung  zu  attestieren.  Die  Vorinstanz  hat  die  Überprüfung der neuen Partnerin durch den Beschwerdeführer daher zu  Recht bemängelt. 9.  Weiter  hat  die  Vorinstanz  ein mögliches  Sicherheitsrisiko  im  Sinne  des  BWIS  unter  dem  Titel  "Sensibilität /  Gefahrenbewusstsein /  Risikoverhalten" geprüft. 9.1.  Sie  macht  geltend,  obwohl  es  grundsätzlich  nicht  verboten  sein  möge, sich von der Partnerin auf Geschäftsreisen begleiten zu lassen, sei  es  in  keiner  Weise  der  Situation  angemessen  und  schon  gar  nicht  erforderlich  gewesen,  die  aus  N._______  stammende  Partnerin  des  Beschwerdeführers  an  ein  Treffen  mit  Kollegen  aus  N._______  mitzunehmen,  selbst  wenn  diese  nicht  an  den  offiziellen  Arbeitsgesprächen teilgenommen habe. Erschwerend komme hinzu, dass  der  Beschwerdeführer  seine  Partnerin  zu  jenem  Zeitpunkt  gerademal  einige wenige Monate gekannt habe. Der Entscheid, sie nach N._______  mitzunehmen, werde daher als höchst problematisch,  risikoreich und  im  weitesten Sinne staatsgefährdend beurteilt. Der Beschwerdeführer habe  mit  diesem  Entscheid  ein  äusserst  mangelhaftes  Gefahrenbewusstsein  an den Tag gelegt und die notwendige Sensibilität auf diesem Niveau arg  vermissen  lassen,  was  mit  der  Funktion  als  Chef  der  Abteilung  A._______ nicht  vereinbar  sei. Die Beziehung zu seiner Partnerin  stelle  aufgrund  ihrer Beziehungen  [...]  und ausserberuflichen Aktivitäten  [...]  in  Verbindung mit  der äusserst  sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef  der  Abteilung  A._______  eine  latente  Gefährdung  für  die  Eidgenossenschaft dar. Potentiell gefährliche Kontakte und Verbindungen  zu  N._______  und  im  Speziellen  auch  Beziehungen  zur  Mafia  seien  ihrerseits  zwar  verneint  worden.  Im  Zusammenhang  mit  der  Untermauerung  eines  nicht  zu  unterschätzenden  Restrisikos  würden  die – nicht zuletzt wechselnden – Kontakte mit Personen aus N._______  jedoch durchaus an Relevanz gewinnen. Aus Sicht der Vorinstanz wäre  es aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers adäquat gewesen, auf  eine  persönliche  Beziehung  mit  Y._______  zu  verzichten  oder  diese  abzubrechen  [...].  Die  Beurteilung  des  Gefahrenbewusstseins  beziehe  sich nicht per se auf die publizierten Zeitungsartikel, sondern vielmehr auf 

A­8451/2010 die  dahinter  stehenden  Aspekte  und  Merkmale  der  Person  des  Beschwerdeführers, die überhaupt eine solche Situation hätten entstehen  lassen  können,  nämlich,  dass  dieser  als Chef  der  Abteilung A._______  die Gefahren, die durch seine Partnerin hätten generiert werden können  und gegebenenfalls nach wie vor generierten, in Kauf genommen habe. 9.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder die Tatsache der  Begleitung durch seine Partnerin an sich noch konkret die Tatsache der  Begleitung  von Y._______ würden  einen Regelverstoss  oder  ein Risiko  seinerseits  darstellen.  Insbesondere  liessen  sich  aus  den  Lebensumständen  von  Y._______  keine  negativen  oder  risikoimmanenten  Erkenntnisse  ableiten,  die  der  Reise  oder  der  Beziehung  entgegen  gestanden  hätten.  Selbst  wenn –  was  bestritten  werde –  bei  der  Geschäftsreise  nach  N._______  von  einem  sicherheitsrelevanten  "Vorfall"  gesprochen  werden  könne,  müsse  dies  insofern  gewertet  werden,  als  es  sich  um  einen  einzigen,  singulären  Vorwurf  an  die  Adresse  des  Beschwerdeführers  handle.  In  der  Risikoverfügung  vom  8. April  2009,  die  vor  Antritt  seiner  heutigen  Funktion erlassen worden war, sei  ihm in Bezug auf die Sensibilität, das  Gefahrenbewusstsein  und  das  Risikoverhalten  ein  tadelloses  Zeugnis  ausgestellt worden. Zudem habe er seit Amtsantritt unbestritten tadellose  Arbeit  geleistet  und  sich  insbesondere  kein  rechtlich  relevantes  Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. 9.3. Wie  bereits  dargelegt  (siehe  vorstehende  E. 3,  7  und  8.3),  besetzt  der  Beschwerdeführer  in  seiner  Funktion  als  Chef  der  Abteilung  A._______  [...]  eine  verantwortungsvolle  und  sensible Position  in  einem  heiklen Bereich. Die Vorinstanz hat ihre Anforderungen an seine Stellung  daher  zu  Recht  hoch  angesetzt  (siehe  E. 7  und  8.3).  Im  Zentrum  der  vorliegenden  Überprüfung  stehen  insbesondere  die  Vorkommnisse  im  Zusammenhang  mit  der  Geschäftsreise  nach  N._______.  Insofern  sind  die Ergebnisse der ersten Risikoverfügung vom 8. April 2009, auf die sich  der  Beschwerdeführer  beruft,  irrelevant,  zumal  sich  der  fragliche  Sachverhalt  erst  danach  abgespielt  und  Anlass  zu  einer  neuerlichen  Sicherheitsprüfung geboten hat. In  Bezug  auf  die  Sensibilität,  das  Gefahrenbewusstsein  und  das  Risikoverhalten  wurde  anlässlich  der  Befragungen  des  Beschwerdeführers  durch  die  Vorinstanz  deutlich,  dass  dieser  sich  der  Tragweite  seiner  Beziehung  zu  Y._______,  aber  auch  seines  Verhaltens –  im Konkreten, dass er  sie mit auf die Geschäftsreise nach 

A­8451/2010 N._______  genommen  hatte –  nicht  bewusst  war  und  dies  auch  im  Nachhinein nicht zu sein scheint. Der Beschwerdeführer sah das Problem  vorab darin, dass einer Zeitung  interne  Informationen zugespielt worden  waren, welche diese veröffentlicht habe. Indes ist nicht der Umstand der  Berichterstattung  über  die  Geschäftsreise,  sondern  die  Tatsache,  dass  der Beschwerdeführer  seine Partnerin  auf  die Reise mitgenommen  hat,  relevant.  Zwar  scheint  ihm  der  Gedanke  gekommen  zu  sein,  eine  Beziehung zu einer aus N._______ stammenden Person könne in seiner  Funktion Fragen aufwerfen – andernfalls hätte er keine Abklärungen über  sie  tätigen  lassen –,  doch  sah  er,  nachdem  sie  intern  überprüft  worden  war, keine weiteren Risiken oder Gefahren. Er hat somit die Problematik  teilweise  zwar  erkannt,  daraus  aber  nicht  die  notwendigen  Schlüsse  gezogen.  Somit  ist  ihm  letztlich  vorzuwerfen,  das Risiko  falsch  beurteilt  resp. die möglichen Gefahren gar nicht erst erkannt zu haben (vgl. auch  vorstehende E. 8.4). Was  das  konkrete  Risiko  betrifft,  konnte  der  Beschwerdeführer  zum  damaligen  Zeitpunkt,  das  heisst  Ende  Juni  2010,  nicht  ausschliessen,  dass  seine Partnerin  eine Gefahr  für  ihn oder  seine Funktion darstellen  könnte. Er hatte sie erst wenige Monate zuvor, im Januar 2010 in einem  Café  [...]  angesprochen,  kennengelernt  und  seither –  seinen  Aussagen  zufolge – im Wesentlichen eine Wochenendbeziehung geführt. In diesem  Zusammenhang  ist,  entgegen  seiner  Ansicht,  die  Dauer  der  Bekanntschaft  nicht  unwesentlich.  Zum  Zeitpunkt  der  Geschäftsreise  kannte er sie lediglich knapp 5 Monate, zum Zeitpunkt der Reiseplanung  sogar  noch  weniger  lang.  Es  kann,  insofern  ist  dem  Beschwerdeführer  zuzustimmen,  nie  ausgeschlossen  werden,  dass  man  sich  in  einer  Person  täuscht.  Doch  ist  das  Restrisiko  resp.  die  verbleibende  Unsicherheit  unbestreitbar  grösser,  je  kürzer  eine  Beziehung  ist.  Die  Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Kürze der Bekanntschaft und die  damit verbundene erhöhte Unsicherheit verwiesen. Vor  diesem  Hintergrund  war  es  nicht  nur  naiv,  sondern  geradezu  unverantwortlich, dass der Beschwerdeführer  lediglich auf seine Gefühle  gehört  und  sich  mit  den  internen  Abklärungen  über  seine  Partnerin  zufrieden  gegeben  und  aufgrund  dessen  jegliches  Gefahrenpotential  ausgeschlossen  hat.  So  konnte,  entgegen  seiner  Annahme,  eine  potentielle  Unsicherheit  in  Bezug  auf  die  Herkunft,  die  Beziehungen  sowie  die  Vergangenheit  von  Y._______  nicht  ohne  Weiteres  ausgeschlossen  werden.  Entscheidendes  Kriterium  ist  dabei  nicht  ihre  ursprüngliche  Staatsangehörigkeit  als  solche,  sondern  sämtliche 

A­8451/2010 Faktoren  des  vorliegenden  Falls,  namentlich  die  äusserst  sensible  Funktion des Beschwerdeführers als Chef der Abteilung A._______  [...],  die konkrete Geschäftsreise nach N._______, die noch verhältnismässig  kurze  Beziehung  sowie  entscheidend  das Verhalten  und – worauf  noch  näher einzugehen sein wird – die Einsicht des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt sodann hinzu, dass er seinen direkten Vorgesetzten  [...] weder über die Abklärungen über seine neue Partnerin noch darüber,  dass er sich von ihr auf Geschäftsreise begleiten lassen wollte, im Vorfeld  orientierte.  Dabei  habe  dieser  offenbar,  wie  der  Beschwerdeführer  anlässlich der Befragungen schilderte, die Türen stets offen und sei eine  erfahrene, diplomatische Persönlichkeit, die ihm zu Rate gestanden wäre. Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen,  es  sei  alles  bei  seiner  Ordnung,  wenn  niemand  etwas  sage.  In  der  Befragung  gab  er  zu  Protokoll,  hätte  ihn  jemand  darauf  angesprochen,  hätte er die Beziehung zu Y._______ eingestellt und/oder sich nicht durch  sie  auf  die  Geschäftsreise  begleiten  lassen.  Der  Beschwerdeführer  verkennt jedoch in seiner Argumentation, dass es nicht an Mitarbeitenden  oder  Kollegen  liegt,  ihn  auf  eine  allfällige  Problematik  bezüglich  seiner  privaten Beziehungen hinzuweisen,  sondern dies  vielmehr  ihm als Chef  hätte bewusst  sein müssen.  Im Übrigen durfte er als Vorgesetzter  nicht  davon  ausgehen,  dass  er  im  beruflichen  Umfeld,  das  heisst  von  ihm  Unterstellten,  auf  dieses  Thema  angesprochen  würde.  Auch  diesbezüglich wäre es an  ihm gelegen, sich bei Unsicherheiten von sich  aus an seinen Vorgesetzten zu wenden. All  diese  Erwägungen  lassen  sodann  vermuten,  dass  eine  Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen ist. Massgebend ins Gewicht  fällt  weniger  die Beziehung  zu Y._______  und  die Geschäftsreise  nach  N._______,  als  die  mangelnde  Einsicht  in  die  Problematik  als  solches.  Das Verständnis dafür, welche Risiken und Gefahren bestehen könnten,  scheint  nicht  vorhanden  zu  sein.  Diese  Eigenschaft  des  Beschwerdeführers  lässt sich nicht mit der Ausübung einer Funktion wie  derjenigen  des  Chefs  der  Abteilung  A._______  [...]  vereinbaren.  Anzumerken bleibt, dass diese Ausführungen auch in Bezug auf die vom  Beschwerdeführer  in  Auftrag  gegebene  Überprüfung  seiner  Partnerin  gelten. Wie gesehen, erscheint bereits deren Zulässigkeit als sehr fraglich  (vorne  E. 8.4)  und  lässt  die  nötige  Sensibilität  des  Beschwerdeführers  missen.

A­8451/2010 Dem  Beschwerdeführer  ist  zwar  insofern  Recht  zu  geben,  als  seine  tadellose Arbeitsleistung  für  die Beurteilung  seiner Vertrauenswürdigkeit  nicht  gänzlich  unbedeutend  und  gebührend  mitzuberücksichtigen  ist.  Dennoch gibt dies nur Auskunft darüber, ob er mit Bezug auf die Erfüllung  seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist.  Für die hier entscheidende Frage, ob er über die für die Verneinung eines  Sicherheitsrisikos  im  Sinne  von  BWIS  und  PSPV  notwendige  Integrität  und  Vertrauenswürdigkeit  verfügt,  ist  dies  nicht  von  vorrangiger  Bedeutung  (siehe  bereits  vorne  E. 6.2  sowie  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­4673/2010  vom  7. April  2011  E. 6.5.4  mit  Hinweis). 9.4. Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter  dem  Titel  "Sensibilität /  Gefahrenbewusstsein /  Risikoverhalten"  richtigerweise ein Sicherheitsrisiko bejaht hat. 10.  Als  weiteres  Sicherheitsrisiko  prüfte  die  Vorinstanz  die  Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. 10.1.  In  diesem  Zusammenhang  sei  zu  beurteilen,  dass  der  Beschwerdeführer  seinen  direkten  Vorgesetzten  [...]  weder  über  die  Abklärungen  über  seine  Partnerin  noch  über  ihre  Begleitung  auf  die  Geschäftsreise  informiert  habe.  Seine  Handlungen  genügten  nicht  den  Anforderungen  an  ein  umsichtiges,  vorausschauendes  und  verantwortungsbewusstes  Verhalten,  das  von  seiner  Funktion  erwartet  werde.  Vom  Chef  der  Abteilung  A._______  werde  erwartet,  dass  die  Sensibilität  gegenüber  sicherheitspolitischen  bzw.  die  Sicherheit  betreffende  Geschäfte  nicht  durch  ein  "learning  by  doing"  erarbeitet  werden müsse, sondern als Grundvoraussetzung der Funktion gelte. Das  seiner  Amtsführung  entgegengebrachte  Vertrauen  sei  durch  seine  eigenmächtigen  und  risikobehafteten  Handlungen  und  Entscheidungen  arg strapaziert worden. Die Vertrauenswürdigkeit werde daher insgesamt  als eingeschränkt beurteilt. 10.2.  Der  Beschwerdeführer  vertritt  die  Ansicht,  durch  die  Nichtinformation  seines  Vorgesetzten  keine  Kompetenzen  überschritten  zu  haben.  Aus  heutiger  Sicht  würde  er  ihn  aber  vorgängig  informieren.  Dieser  habe  ihm  sodann  mehrfach  das  Vertrauen  ausgesprochen.  Die  Vorinstanz argumentiere diesbezüglich in offensichtlicher Unkenntnis der  Sach­  und  Rechtslage.  Im  Übrigen  würde  es  sich  bei  einem  Vertrauenskonflikt  ohnehin  um  eine  rein  personalrechtliche,  amtsinterne 

A­8451/2010 Angelegenheit  handeln,  die  mit  der  hier  umstrittenen  Personensicherheitsprüfung nichts zu tun habe. 10.3.  Unter  dem  Titel  "Vertrauenswürdigkeit"  ist  zu  prüfen,  ob  darauf  vertraut  werden  kann,  dass  der  Beschwerdeführer  bei  der  Ausübung  seiner  Tätigkeit  loyal  zu  seiner  Aufgabe  steht  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  A­4673/2010  vom  7. April  2011  E. 6.5.2  mit  Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das  ihm entgegengebrachte  Vertrauen  nicht  zu  missbrauchen.  Entgegen  den  Ausführungen  des  Beschwerdeführers handelt es sich bei der Vertrauenswürdigkeit nicht um  eine rein personalrechtliche Angelegenheit. Vielmehr ist diese gerade ein  wesentliches  Element  zur  Beurteilung,  ob  von  einer  Person  ein  Sicherheitsrisiko ausgeht (vgl. E. 3 hiervor). Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ist vor allem zu beurteilen, dass der  Beschwerdeführer ohne Kenntnis seines direkten Vorgesetzten einerseits  seine  neue  Partnerin  überprüfen,  andererseits  sich  von  ihr  auf  eine  Geschäftsreise  begleiten  liess. Ein  solches Vorgehen  stellt  unweigerlich  das  entgegen  gebrachte  Vertrauen  in  Frage.  Der  Einwand  des  Beschwerdeführers,  von  nun  an  bei  Unsicherheiten  stets  seinen  Vorgesetzten  direkt  um Rat  zu  fragen,  vermag  daran  nichts  zu  ändern.  Denn  zum  heutigen  Zeitpunkt  besteht  keine  Gewähr  dafür,  dass  diese  Einsicht  auch  zu  konkreten  Verhaltensschritten  führt.  Wie  schon  unter  dem  Titel  der  "Sensibilität /  Gefahrenbewusstsein /  Risikoverhalten"  (soeben  E. 9.3)  dargelegt,  muss  mangels  spürbarer  Einsicht  des  Beschwerdeführers  auch  diesbezüglich  von  einer  Wiederholungsgefahr  ausgegangen werden. 10.4.  Die  Vorinstanz  hat  die  Vertrauenswürdigkeit  des  Beschwerdeführers  in  seiner  heutigen  Funktion  demnach  zu  Recht  als  eingeschränkt beurteilt. 11.  Schliesslich  bejahte  die  Vorinstanz  auch  unter  dem  Titel  "Reputationsverlust und Spektakelwert" ein Sicherheitsrisiko. 11.1. Die Abteilung A._______ als Institution des Bundes geniesse ein so  genanntes  Institutionenvertrauen,  das  ihr  die  Bevölkerung  entgegenbringe.  Vorliegend  sei  der  Zusammenhang  einer  konkreten  Bedrohung  dieses  Institutionenvertrauens  durch  die  offensichtlichen  Gefährdungen  durch  mangelnde  Sensibilität,  mangelhaftes 

A­8451/2010 Gefahrenbewusstsein, das Eingehen vermeidbarer Risiken zum Nachteil  der  Eidgenossenschaft  aus  persönlichen  Motiven  und  der  eingeschränkten  Vertrauenswürdigkeit  konkret  gegeben.  Wie  schnell  mögliche  Ungereimtheiten  medial  publik  würden,  sei  durch  die  Veröffentlichung  des  Artikels  in  der  Zeitung  F._______  eindrücklich  bewiesen.  Aussagen  wie  [...]  seien  in  diesem  Sinne  im  Kontext  des  Spektakelwerts und des Reputationsverlusts zu beurteilen. Das Eintreten  eines  zukünftigen  Ereignisses  werde  als  wahrscheinlich,  der  daraus  entstehende Schaden als hoch erachtet. Es könne davon ausgegangen  werden,  dass  bei  Weiterverwendung  des  Beschwerdeführers  das  Departement  resp.  das  Bundesamt  kurz­  bis  mittelfristig  nachteilig  belastet würden. 11.2.  Dagegen  wendet  der  Beschwerdeführer  ein,  sich  der  aufgrund  seiner  Funktion  erhöhten  medialen,  öffentlichen  und  politischen  Beobachtung  und  des  hohen  Schadenspotentials  bei  negativen  Medienberichten  bewusst  zu  sein.  Bezüglich  des  ihm  vorgeworfenen  Sachverhalts  müsse  jedoch  festgehalten  werden,  dass  sich  der  Spektakelwert  sowie die öffentliche Verbreitung der Kurzmeldung  in der  Zeitung  F._______  [...]  offensichtlich  in  engen  Grenzen  gehalten  habe.  So  sei  die  Meldung  von  keiner  anderen  Zeitung  oder  Zeitschrift  aufgenommen  oder  zitiert  worden.  Auch  seien  keine  negativen  Reaktionen aus dem Kreis  der Mitarbeitenden der Abteilung A._______  bzw.  des  Bundesamtes,  aus  der  Öffentlichkeit  oder  der  Politik  bekannt  geworden.  Auch  inhaltlich  sei  die  Meldung,  wonach  der  Chef  der  Abteilung A._______ sich durch seine Partnerin auf eine Geschäftsreise  nach  N._______  habe  begleiten  lassen,  von  objektiv  wenig  spektakulärem Wert.  Somit  seien  weder  für  den  Beschwerdeführer,  die  Abteilung  A._______  noch  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft  irgendwelche  Reputations­  oder  Schadensfolgen  zu  befürchten.  Zudem  bestünden  keinerlei  greifbare  Anhaltspunkte  dafür,  dass  aufgrund  der  bisher  tadellosen  Amtsführung  des  Beschwerdeführers  in  Zukunft  irgendwelche Reputationsverluste eintreten könnten. 11.3.  Der  im  Eintretensfall  zu  beurteilende  negative  Medien­  oder  Öffentlichkeitswert  ist  als  so  genannter  Spektakelwert  bekannt.  Bei  der  Beurteilung des Spektakelwerts geht es nicht primär darum, den Staat vor  allfälligen  Blamagen  zu  schützen.  Es  soll  vielmehr materieller  wie  auch  immaterieller  Schaden  präventiv  abgewendet  und  so  das  störungsfreie  Funktionieren der betroffenen  Institution bzw. der Eidgenossenschaft als  solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos  ist dann 

A­8451/2010 gerechtfertigt,  wenn  ein  konkreter  Zusammenhang  zwischen  dem  vorgeworfenen  Sicherheitsrisiko  und  der  dadurch  entstandenen  Bedrohung  des  Institutionenvertrauens  gegeben  ist  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts A­103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.6  mit Hinweisen). Die  Funktion  des  Beschwerdeführers  ist  unbestrittenermassen  einer  grossen  öffentlichen  und  medialen  Aufmerksamkeit  unterworfen.  Sein  berufliches  wie  privates  Verhalten  wird  von  der  Öffentlichkeit  wahrgenommen  und  vermag  im  Falle  negativer  Geschehnisse  über  grosses Schadenspotential zu verfügen. Nur schon aufgrund der Funktion  des Beschwerdeführers ist daher bereits bei an sich harmlosen Vorfällen  mit  Reaktionen  in  den  Medien  und  der  Öffentlichkeit  zu  rechnen.  Im  Übrigen  ist,  entgegen  seiner  Meinung,  gerade  auch  in  der  Abteilung  A._______ eine Reaktion ausgelöst worden; eine interne Person war mit  der  Information  betreffend  die  begleitete  Geschäftsreise  an  die  Zeitung  F._______  gelangt.  Auch  in  diesem  Zusammenhang  ist  das  Risikobewusstsein des Beschwerdeführers, der davon überzeugt ist, dass  in  der  Abteilung  A._______  niemand  etwas  gegen  ihn  habe,  nicht  vorhanden.  Es  ist  daher  insgesamt  von  einer –  innen­  wie  auch  aussenpolitisch –  sehr  sensiblen  Stellung  auszugehen.  Wie  gesehen,  geht  es  im  Zusammenhang  mit  dem  Spektakelwert  und  des  Reputationsverlusts nicht primär darum, die Schweiz vor einer allfälligen  Blamage  zu  schützen,  sondern  um  die  präventive  Verhinderung  eines  drohenden (vorliegend vor allem immateriellen) Schadens. Das Vorgehen  des  Beschwerdeführers  in  der  vorliegenden  Angelegenheit  vermag  zweifellos  das  Ansehen  der  Abteilung  A._______  arg  zu  strapazieren,  weshalb  auch  diesbezüglich  von  einem  Sicherheitsrisiko  ausgegangen  werden muss. 11.4.  Zusammenfassend  kann  somit  festgehalten  werden,  dass  der  Angelegenheit  auch  Spektakelwert  zukommt  und  durch  die  Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers  in seiner heutigen Funktion  ein Reputationsverlust droht. 12.  Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf  Zeugenbefragung  des  Leiters  der Abteilung C._______  und  des  Leiters  der  Abteilung  D._______  zu  Unrecht  abgelehnt  und  damit  den  Sachverhalt  unrichtig  bzw.  unvollständig  festgestellt.  Die  Zeugen  seien  daher durch das Gericht einzuvernehmen.

A­8451/2010 12.1.  Gemäss  Art. 12  VwVG  stellt  die  Behörde  den  Sachverhalt  von  Amtes  wegen  fest  und  bedient  sich  nötigenfalls  verschiedener  Beweismittel  wie  namentlich  Sachverständigengutachten.  Die  Behörde  nimmt  die  ihr  angebotenen Beweise  ab, wenn  diese  zur Abklärung  des  Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende  Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn  bereits  Feststehendes  bewiesen werden  soll, wenn  zum Voraus  gewiss  ist,  dass  der  angebotene  Beweis  keine  wesentlichen  Erkenntnisse  zu  vermitteln  vermag  oder  wenn  die  verfügende  Behörde  den  Sachverhalt  auf  Grund  eigener  Sachkunde  ausreichend  würdigen  kann  (antizipierte  Beweiswürdigung;  BGE  131  I  153  E. 3  sowie  ANDRÉ  MOSER/MICHAEL  BEUSCH/LORENZ  KNEUBÜHLER,  Prozessieren  vor  dem  Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144). 12.2.  Die  Vorinstanz  gab  den  Beweisanträgen  nicht  statt,  mit  der  Begründung,  dass einerseits  die Anhörungen keine neuen Erkenntnisse  erbringen  würden,  da  der  Beschwerdeführer  das  Resultat  der  Abklärungen und die Ansicht der Mitarbeitenden bereits dargelegt habe,  und  andererseits  die  erfolgte  Datenerhebung  rechtsgenügend  abgeschlossen worden sei. An dieser Feststellung ist nichts auszusetzen,  vielmehr  gilt  dasselbe  auch  für  das  Verfahren  vor  Bundesverwaltungsgericht.  Es  ist  nicht  ersichtlich,  welche  neuen  Erkenntnisse durch die Zeugenbefragungen gewonnen werden könnten.  Über  die  hier  wesentliche  Beurteilung  der  Persönlichkeit  des  Beschwerdeführers  jedenfalls  geben  sie  keine  neuen  Aufschlüsse,  weshalb  dessen  Beweisanträge  in  antizipierter  Beweiswürdigung  abzuweisen sind. 13.  13.1.  Die  Vorinstanz  ist  bei  ihrem  Entscheid  wie  jede  Verwaltungsbehörde  an  den  Grundsatz  der  Verhältnismässigkeit  gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  18. April  1999  [BV,  SR  101]).  Da  eine  Personensicherheitsprüfung  und  insbesondere  eine  erweiterte  Sicherheitsprüfung  mit  Befragung  (vgl.  Ar. 11  aPSPV)  einen  schweren  Eingriff  in  die  Privatsphäre  des  Betroffenen  darstellt,  ist  auch  Art. 36  Abs. 3  BV  zu  beachten,  wonach  Einschränkungen  von  Grundrechten  verhältnismässig  sein  müssen.  Das  Vorgehen  der  Vorinstanz  muss  demnach  im Hinblick  auf  das  im  öffentlichen  Interesse  angestrebte  Ziel  geeignet und erforderlich sein; es hat zu unterbleiben, wenn eine gleich 

A­8451/2010 geeignete,  aber  mildere  Massnahme  für  den  angestrebten  Erfolg  ausreichen  würde.  Ausserdem  muss  der  angestrebte  Zweck  in  einem  vernünftigen  Verhältnis  zu  den  Belastungen  stehen,  die  dem  Beschwerdeführer  auferlegt  werden  (BGE  131  V  107  E. 3.4.1  mit  Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,  Allgemeines  Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 13.2.  Die  Ausführungen  der  Vorinstanz  betreffend  die  Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind sehr  kurz  gehalten  und  beschränken  sich  im  Wesentlichen  auf  theoretische  Grundlagen (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Beurteilung  ist  jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat eine  besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne, die ein hohes Mass an  Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Die Abklärungen der Vorinstanz haben  indessen  gezeigt,  dass  nicht  nur  hinsichtlich  der  Vertrauenswürdigkeit,  sondern  auch  der  Sensibilität,  des  Gefahrenbewusstseins  und  des  Risikoverhaltens  ein  Sicherheitsrisiko  auszumachen  ist.  Hinzu  kommt,  dass die Handlungen und das Vorgehen des Beschwerdeführers von der  Öffentlichkeit  verfolgt  und  wahrgenommen  werden  und  im  Falle  eines  negativen  Ereignisses  im  Inland  wie  im  Ausland  mit  einem  Schadenspotential  zulasten  letztlich  der  Schweiz  zu  rechnen  ist.  Das  Schutzinteresse  des  Staates  ist  folglich  als  hoch  zu  qualifizieren.  Der  Vorinstanz  ist  zudem  beizupflichten,  dass  angesichts  der  Stellung  des  Beschwerdeführers  keine  mildere  Massnahme  ersichtlich  ist,  welche  ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten  Ziel  führen  würde,  das  Risiko  eines  Schadens  in  kurzer  Zeit  und  nachhaltig  möglichst  klein  zu  halten.  Dieser  macht  denn  auch  keine  solche  geltend.  Da  in  die  Beurteilung  des  Sicherheitsrisikos  keine  sozialen Überlegungen einfliessen dürfen  (vorstehend E. 6.2), überwiegt  schliesslich  das  öffentliche  Interesse  an  der  Wahrung  der  inneren  und  äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und  dessen  Folgen  gegenüber  dem  privaten  Interesse  des  Beschwerdeführers  an  einer weiteren  Ausübung  als Chef  der  Abteilung  A._______ [...]. 13.3.  Die  negative  Risikoverfügung  erweist  sich  demnach  auch  als  verhältnismässig. 14.  Aufgrund  vorstehender  Erwägungen  ergibt  sich  somit,  dass  die  Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle unter 

A­8451/2010 Berücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als Chef der  Abteilung  A._______  [...]  ein  Sicherheitsrisiko  dar  bzw.  biete  keine  Gewähr für eine risikofreie Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten. 15.  Bei  diesem  Ausgang  des  Verfahrens  gilt  der  Beschwerdeführer  als  unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG  die  Verfahrenskosten  zu  tragen  hat.  Diese  sind  auf  Fr. 2'000.­­  festzusetzen  (Art. 1 ff.  des  Reglements  vom  21. Februar  2008  über  die  Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,  SR  173.320.2])  und  mit  dem  geleisteten  Kostenvorschuss  in  derselben  Höhe zu verrechnen. 16.  Angesichts  seines  Unterliegens  steht  dem  Beschwerdeführer  keine  Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die  Verfahrenskosten  von  Fr. 2'000.­­  werden  dem  Beschwerdeführer  auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben  Höhe verrechnet. 3.  Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.  Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. 385'732; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

A­8451/2010 Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen  diesen  Entscheid  kann  innert  30 Tagen  nach  Eröffnung  beim  Bundesgericht,  1000 Lausanne 14,  Beschwerde  in  öffentlich­rechtlichen  Angelegenheiten  geführt  werden  (Art. 82  ff.,  90  ff.  und  100  des  Bundesgerichtsgesetzes  vom  17. Juni  2005  [BGG,  SR 173.110]).  Die  Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,  deren Begründung mit Angabe der Beweismittel  und die Unterschrift  zu  enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit  sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

A-8451/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2011 A-8451/2010 — Swissrulings