Urteil vom 1. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin StupfundSylvia Frei, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., 2. C.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.25
- 2 - SK.2020.25 Gegenstand Mehrfache grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 3 - SK.2020.25 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei freizusprechen: - vom Vorwurf der mehrfachen groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG), angeblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) angeblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), angeblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 in Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), angeblich begangen am 4. Juni 2019 Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH; sowie - vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 28. Mai 2019 in Chur. 2. A. sei schuldig zu sprechen: der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 27. Mai 2019 in Zürich, Chur und anderswo in der Schweiz, und es sei von einer Bestrafung abzusehen (Art. 54 StGB). 3. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, eventualiter Art. 59 Abs. 2 StGB, anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Massnahme am 27. Januar 2020 vorzeitig angetreten worden ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 238 Tagen sei an die Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 5. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.
- 4 - SK.2020.25 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 67’104.45 (Gebühren: Fr. 9’500.00; Auslagen: Fr. 57’604.45) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. Im Betrag von CHF 2'000.00 aufzuerlegen (Art. 419 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen seien die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen (Art. 419 und Art. 423 StPO). 7. A. sei keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8. Rechtsanwalt Martin Dietrich sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung im Betrag von Fr. 1'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 419 StPO). Anträge der Verteidigung: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der - mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG; - mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG; - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; - mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB; im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) mit Bezug auf Anklagepunkt 1.4., Ziffer 1; - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mit Bezug auf Anklagepunkt 1.6.
- 5 - SK.2020.25 3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b. BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei gestützt auf Art. 19a Ziff 3 BetmG einzustellen; eventualiter sei von einer Bestrafung abzusehen. 4. Es sei für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen unter Weiterführung des bereits laufenden Vollzugs. 5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die Schadenersatzforderung von C. Im Betrag von EUR 1‘304.00 sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Genugtuungsforderungen von C. und von B. seien abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten maximal im Umfang von 60% aufzuerlegen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nach Massgabe der eingereichten Honorarnote (inkl. Auslagen für Dolmetscher und MWST) auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der anteilsmässigen Nachforderung (maximal 60%) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 - SK.2020.25 Prozessgeschichte: A. Am 28. Mai 2019 fiel A. («Beschuldigter») in der Bahnhofsunterführung in Z. auf, als er lauthals Koranverse vorlas. Bei der anschliessenden Polizeikontrolle soll er «Allahu akbar» gerufen haben, um sich geschlagen sowie geschrien haben, er wolle «alle töten». Am Folgetag wurde er nach einem weiteren Vorfall fürsorgerisch in der Klinik D. in Z. untergebracht. B. Als er am 4. Juni 2019 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde, soll der Beschuldigte in floridem psychotischem Zustand mit dem Auto seiner Schwiegermutter auf der Autobahn A3 gefahren sein. Dabei soll er zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH unter grober Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere waghalsige Überholmanöver ausgeführt und mehrere Gefahrensituationen und Kollisionen verursacht haben. Bei dem Vorfall wurden zwei Automobilistinnen verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Zürich zurück in die Klinik D. gebracht. C. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sowie eine Durchsuchung seines Fahrzeuges, seiner Kleider und seiner Aufzeichnungen an. D. Nach seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2019 wurde der Beschuldigte mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 8. Juni 2019 einstweilen in Untersuchungshaft versetzt. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren an die Bundesanwaltschaft ab. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) nach einer Desinteresseerklärung des mutmasslich Geschädigten ein (BA pag. 03-00-0004). G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) und Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen («AQ/IS-Gesetz») geführte Untersuchung auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) aus (BA pag. 01-01-0003).
- 7 - SK.2020.25 H. Mit Erklärung vom 2. September 2019 stellte B. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte ihre Zivilansprüche auf Fr. 2'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-05-0007). I. Mit Verfügung vom 3. September 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung auf den Tatbestand des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und 19a BetmG) aus (BA pag. 01-01-0004). J. Mit Erklärung vom 4. September 2019 stellte C. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte seine Zivilansprüche auf EUR 1'304.00 als Schadenersatz sowie EUR 1'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15- 04-0007). K. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung auf den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) aus (BA pag. 01-01-0005). L. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes ein (BA pag. 03-00-0001). M. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschuldigte zum vorzeitigen Massnahmenvollzug ab 27. Januar 2020 in die Klinik E. in Y. eingewiesen (BA pag. 06-01-0139). N. Am 21. Juli 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen mehrfacher grober und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG), mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie Art. 19a BetmG). O. Mit Verfügung vom 24. August 2020 lud das Bundesstrafgericht («Verfahrensleitung») die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein. Von Amtes wegen eingeholt wurden die Auszüge aus Betreibungs- und Strafregister sowie Steuerunterlagen (TPF pag. 7.400.002). P. Mit Eingabe vom 1. September 2020 stellte Rechtsanwalt Dietrich einen Beweisantrag, wonach ein aktueller Verlaufsbericht über den bisherigen Massnahmevollzug des Beschuldigten einzuholen sei (TPF pag. 7.521.001). Diesem Antrag gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 statt. Von Amtes
- 8 - SK.2020.25 wegen eingeholt wurde zudem der Bericht zur Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug Zürich vom 3. Januar 2020 (TPF pag. 7.262.1.002 ff.). Q. Die Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2020 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten sowie seines Verteidigers am Sitz des Gerichts statt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG), mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie Art. 19a BetmG). Keines dieser Delikte untersteht per se der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 f. StPO e contrario). Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Untersuchung wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen («AQ/IS-Gesetz») geführt (BA pag. 15- 02-0001). Dieser Vorwurf erhärtete sich jedoch nicht, weshalb die Bundesanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 insoweit einstellte (BA pag. 03-00-0001). Eine einmal in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Bundeszuständigkeit bleibt bestehen (BGE 133 IV 235). Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 StBOG). 2. Strafantrag 2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragberechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, bekannt wird (Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. Septem-
- 9 - SK.2020.25 ber 2016, E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.2 In Bezug auf die Anklage ist zunächst der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) auf Antrag strafbar, wobei vorliegend die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 StGB angeklagt ist, bei der es sich wiederum um ein Offizialdelikt handelt. Mit Erklärung vom 2. September 2019 (Eingangsstempel 6. September 2019) stellte B. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte ihre Zivilansprüche auf Fr. 2'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-05- 0007). Mit Erklärung vom 4. September 2019 (Eingangsstempel 11. September 2019) stellte C. Strafantrag, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte seine Zivilansprüche auf EUR 1'304.00 als Schadenersatz sowie EUR 1'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-04-0007). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift jedoch kein Antragsdelikt zulasten von C. vorgeworfen. Somit konnte C. zwar keine Strafklage erheben, wohl aber seine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Seine Erklärung ist als Adhäsionsklage entgegenzunehmen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte die Strafuntersuchung erst mit Verfügung vom 10. Juli 2019 namentlich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0003). Da für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung Vorsatz erforderlich ist, hatten die Privatkläger frühestens zum Zeitpunkt der Ausdehnung der Untersuchung Kenntnis über Tat und Täter im Sinne von Art. 30 f. StGB. Die Strafantragsfrist ist somit gewahrt und die beiden Geschädigten konstituierten sich rechtsgültig als Privatkläger. 2.3 Des Weiteren wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB vor. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe einen «grossen Schaden» i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (Qualifikation) verursacht. Zwar wird die zur Annahme eines «grossen Schadens» übliche Schwelle von Fr. 10'000.00 (anstelle vieler: ZBJV 121 (1985) 511) gegenüber den einzelnen Geschädigten nicht überschritten. Vorliegend ist jedoch von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (hierzu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 144 StGB N. 104 ff.). Somit ist von einem grossen Schaden und folglich von einem Offizialdelikt auszugehen. Dies gilt umso mehr als sich der (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten auf die Verursachung weit höheren Schadens bezog und die
- 10 - SK.2020.25 Tatsache, dass der Schwellenwert von Fr. 10'000.00 vorliegend nur knapp überschritten wurde, lediglich den Umständen zu verdanken ist. 3. Unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) 3.1 In Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung unterzieht. Diese Bestimmung ist als «Kann-Vorschrift» formuliert. Das Verfahren kann eingestellt werden, sobald dies im Hinblick auf die Resozialisierung des Täters sinnvoll erscheint. Als Täter im Sinne des Gesetzes kommt derjenige in Betracht, der ausschliesslich Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6S.15/2001 vom 14. Juni 2001 E. 3/dd). 3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich seine Behandlungsbereitschaft und entsagte explizit dem Drogenkonsum. Die erforderliche ärztliche Betreuung gemäss Art. 19a Ziff. 3 BetmG ist im Rahmen der anzuordnenden stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB gewährleistet (unten Ziff. 6). Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ist folglich in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG einzustellen. 4. Autofahrt und -unfall vom 4. Juni 2019 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen zu sein, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen. 4.1.1 Zusammengefasst soll er am 4. Juni 2019 zwischen 12.41 und 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich, auf einer Strecke von rund 30 km mit dem […] Toyota […] mit Kennzeichen 1 («Toyota») die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten haben, die anderen sich auf der Strecke befindenden Fahrzeuge mit sehr hoher Geschwindigkeit sowohl auf der Überhol- und Normalspur als auch zwischendurch (auf der mittleren Leitlinie) überholt haben und dabei sehr nahe auf die anderen Fahrzeuge aufgefahren und seitlich sehr nahe an ihnen vorbeigefahren sein. Hierbei soll er mehrfach die Beherrschung über den Toyota verloren haben, bei Überholmanövern zwei Fahrzeuge gestreift und beschädigt ha-
- 11 - SK.2020.25 ben, jedoch seine Fahrt ungebremst fortgesetzt haben und zuletzt bei einem weiteren Überholmanöver eine Kollision mit zwei weiteren Autos verursacht haben, worauf er mit dem stark beschädigten Toyota zum Stillstand gekommen sei. 4.1.2 Konkret soll der Beschuldigte um ca. 12.41 Uhr im Altendorftunnel bei Kilometer 138.7 (vor dem Tunnel) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 174 km/h gefahren sein und somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 74 km/h überschritten haben. Dabei soll er einen Lastwagen (Tieflader mit Baumaschine), der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Bei Kilometer 138.4 (im Tunnel) soll der Beschuldigte weiter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 175 km/h gefahren sein und das signalisierte Tempolimit somit um mindestens 75 km/h überschritten haben. Dabei soll er einen weissen Personenwagen, der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Zwischen Kilometer 138.2 und 137.9 (im Tunnel) soll der Beschuldigte mit 167 bis 171 km/h unterwegs gewesen sein und dabei eine Reihe von Personenwagen, die viel langsamer dicht aufeinander auf der Normalspur unterwegs gewesen seien, auf der Überholspur überholt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge (ca. 100 km/h), deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des hohen Verkehrsaufkommens sowie der schlechten Sichtverhältnisse im engen Tunnel. 4.1.3 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kennzeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Weiter soll er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h) das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, rechts auf der Normalspur überholt haben. Das Fahrzeug BMW X 5 mit Kennzeichen 3 von H., welches seinerseits mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen sei, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, soll der Beschuldigte rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholt haben. Dabei soll er während des Überholvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) gestreift haben, sodass es einen Knall gegeben habe und beide Fahrzeuge beschädigt worden seien. Nach dem Überholmanöver soll der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt bzw. noch mehr beschleunigt haben. Mit seiner Fahr-
- 12 - SK.2020.25 weise soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 160 km/h) bzw. dem Unterschied zur Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge, der Unvorhersehbarkeit und krassen Regelwidrigkeit der Manöver für die anderen Verkehrsteilnehmer, des geringen Abstandes beim Überholen, der Streifkollision mit dem BMW sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwagens. 4.1.4 Weiter soll der Beschuldigte um ca. 12.52 Uhr in Wädenswil den Personenwagen Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I., der seinerseits mit ca. 70 km/h auf der Normalspur hinter einem Lastwagen gefahren sei und gleichzeitig von einem anderen Fahrzeug mit ca. 120 (signalisierte Tempolimite) überholt worden sei, links – d.h. zwischen der mittleren Leitlinie zwischen dem Ferrari und dem überholenden Fahrzeug hindurch – mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Während des Überholvorgangs soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, sodass der Aussenspiegel des Toyota abgerissen und derjenige des Ferrari beschädigt worden sei. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und in Slalomfahrt (linksrecht-links) mindestens drei weitere Fahrzeuge mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, der Streifkollision mit dem Ferrari auf Höhe des überholenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwagens. 4.1.5 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Der Beschuldigte soll den Fiat unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) auf der Überholspur überholt haben und nach dem Manöver seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und weitere Fahrzeuge in Slalommanier auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Sodann soll der Beschuldigte mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits mit ca. 130 km/h dabei gewesen sei, ein
- 13 - SK.2020.25 auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholt haben, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen worden seien, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So soll der Beschuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand überholt haben, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» worden sei. Nach dem Manöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und den nächsten Automobilisten bedrängt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 150 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, der Beinahe-Kollision mit dem Skoda auf Höhe des überholenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwagens. 4.1.6 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Rüschlikon bzw. Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kennzeichen 7) von L., der mit ca. 85 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) rechts auf der Normalspur überholt haben. Hierbei sei er auf der Überholspur sehr nahe an den Volvo herangefahren, die Spur unmittelbar vor ein anderes Fahrzeug gewechselt haben, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normalspur gefahren sei, den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand überholt haben und anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur zurückgewechselt haben. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und unmittelbar danach auf dieselbe Weise ein weiteres Fahrzeug rechts überholt haben. Bei Kilometer 109.300 soll der Beschuldigte weiter mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) dem vor ihr mit ca. 80 km/h auf der Überholspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewesen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (über 110 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass
- 14 - SK.2020.25 regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Verkehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich. 4.1.7 Weiter soll sich der Beschuldigte um ca. 12.55 Uhr in Kilchberg dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzeichen 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) genähert haben. Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, sei die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur habe gehalten werden können. Der Beschuldigte habe seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota verloren und mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert sein, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen, ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidiert sei. Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur sei der stark beschädigte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen gekommen. Mit seiner Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, der Kollisionen mit dem Fiat und dem BMW und der dadurch verursachten Richtungsänderungen dieser Fahrzeuge, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Verkehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich. 4.1.8 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Halluzinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koranverse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Dabei soll er immer wieder die linke Hand aus dem geöffneten Fenster gestreckt und das «Victory»-Zeichen gemacht haben. Mit seiner Fahrweise soll er elementare Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt haben, insbesondere durch:
- besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01); Art.
- 15 - SK.2020.25 4a Abs. 1 und 5 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11); Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21); - waghalsiges, verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 3 SVG; Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 5 VRV); - ungenügenden seitlichen Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV); - ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV); - Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. 1; Art. 28 Abs. 1 VRV) sowie; - Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG).
Durch dieses Verhalten soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorgerufen haben, wobei das Unfallrisiko besonders hoch gewesen und die möglichen Unfallfolgen besonders schwerwiegend hätten sein können auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota (bis 175 km/h), der grossen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, der krassen Regelwidrigkeit der Fahrmanöver sowie deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, den geringen Abständen zwischen den Fahrzeugen im dichten Verkehr und der damit verbundenen Sichtverhältnisse und Reaktionsmöglichkeiten, der Halluzinationen und der damit verbundenen erregten psychischen Verfassung des Beschuldigten, der Grösse, Masse und Beschaffenheit der beteiligten Lastwagen sowie der Enge der Fahrbahn in den Tunnel- und Baustellenbereichen. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben. Insbesondere soll er die gravierende Verletzung elementarer Verkehrsregeln direkt angestrebt und das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten und Verletzten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dieses Verhalten soll Zeugnis einer besonderen, durch nichts zu rechtfertigenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen sein. 4.1.9 Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein. 4.1.10 Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Verhalten durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen zu haben.
- 16 - SK.2020.25 Zunächst indem er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.49 und 12.53 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Wollerau SZ und Horgen ZH, in Fahrtrichtung Zürich, mit dem Toyota mit Kennzeichen 1, gegen 12.49 Uhr im Blatt-Tunnel (zwischen km 129.1 und km 128.6) mit Geschwindigkeiten von mindestens 128 km/h bis 135 km/h gefahren und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h überschritten, und mindestens einen Personenwagen dunkler Farbe, welcher viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt habe. Sodann soll der Beschuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, immer wieder ohne zu blinken die Spur gewechselt haben und streckenweise auf der mittleren Leitlinie gefahren sein. Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offenbart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl gehabt, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Dabei habe er wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, insbesondere durch grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV), verbotenes Linksfahren auf einer Autobahn (Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV) sowie Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. i SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV). Durch dieses Verhalten soll er eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota, der grossen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des regen Verkehrsaufkommens auf der Normalspur und der damit verbundenen, besonders naheliegenden Möglichkeit eines Spurwechsels eines anderen Fahrzeuges vor den heranfahrenden Toyota sowie der Lichtund Sichtverhältnisse im Tunnel. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere die grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln direkt angestrebt sowie das ernstliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen und somit eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt haben. Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein.
- 17 - SK.2020.25 4.1.11 Sodann wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Verhalten mehrere Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. 4.1.12 So soll er am 4. Juni 2019 zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit seinem vorstehend in Ziff. 4.1.3 beschriebenen Überholmanöver die Insassen des BMW X 5, H. und ihren Sohn O., in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen hätte eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der X 5 bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h mit der Leitplanke bzw. mit dem sich auf gleicher Höhe befindenden Lastwagen kollidieren und die Insassen des X 5 dabei hätten ums Leben kommen können. Mit seinem in Ziff. 4.1.3 oben umschriebenen Überholmanöver soll er I. sowie die unbekannten Insassen des anderen Fahrzeugs, das den Ferrari von I. auf der Überholspur überholt habe, in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), das überholende Fahrzeug (mit ca. 120 km/h), der Ferrari und der Lastwagen (beide mit ca. 70 km/h) hätten miteinander kollidieren können und dies für die Insassen tödliche Folge hätte haben können. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), der Fiat Panda (mit ca. 120 km/h) und der Lastwagen (mit ca. 100 km/h) miteinander bzw. der Leitplanke hätten kollidieren können und J. dabei hätte ums Leben kommen können. Sodann habe der Beschuldigte mit seinem in Ziff. 4.1.4 (oben) beschriebenen Überholmanöver K. und die (unbekannten) Insassen des anderen Fahrzeuges, das von K. im Skoda auf der Überholspur überholt worden sei, in eine solche Lage gebracht, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit mindestens 150 km/h), der Skoda (mit ca. 130 km/h) und das überholte Fahrzeug (mit ca. 120 km/h) miteinander bzw. mit der Leitplanke kollidieren und deren Insassen dabei ums Leben hätten kommen können. Weiter soll er mit seinem in Ziff. 4.1.5 (oben) umbeschriebenen Überholmanöver sowohl die Insassen des Fiat, C. und B., als auch N. im BMW in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass bei den Kollisionen des Toyota (mit 110 bis 130 km/h) mit dem Fiat (mit ca. 85 km/h) und dem BMW (mit ca. 80 km/h) C., B. bzw. N. hätten ums Leben kommen können, dies insbesondere auch aufgrund der engen Fahrbahn zwischen der Mittelleitplanke und den Betonelementen der Baustelle sowie aufgrund des regen Verkehrsaufkommens und des dicht aufeinanderfolgenden Verkehrs.
- 18 - SK.2020.25 Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offenbart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl gehabt, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt, und insbesondere gewusst haben, dass er die anderen Verkehrsteilnehmer mit seinen Fahrmanövern direkt in unmittelbare Lebensgefahr bringe, und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Somit habe er eine besondere, durch nichts zu rechtfertigende Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 4.1.13 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch folgendes Verhalten mehrere Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand vorsätzlich an Körper bzw. Gesundheit geschädigt zu haben. So soll er am 4. Juni 2019 gegen 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 in Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit dem Toyota, bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit grosser Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h) in die hintere rechte Seite des Fiat gefahren sein, sodass der Fiat beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch sei B. am rechten Bein (Unterschenkel) verletzt worden, sodass sie deswegen monatelang Schmerzen gehabt und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen sowie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, sodass sie deswegen monatelang Albträume gehabt und sich auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Weiter sei der Beschuldigte mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) bei geringer Überdeckung ins Heck des BMW gefahren, sodass dieser beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch habe sich N. an der Halswirbelsäule verletzt, sodass sie sich deswegen ins ärztliche Behandlung habe begeben müssen und mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei (vom 4. bis 16. Juni 2019 zu 100 %, vom 17. bis 21. Juni 2019 zu 60 % sowie vom 22. bis 30. Juni zu 20 %). Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Halluzinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koranverse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und es insbesondere für möglich gehalten haben, dass er die Insassen des Fiat und des BMW bei seinem
- 19 - SK.2020.25 Überholmanöver an Körper oder Gesundheit verletzen würde, und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 4.1.14 Durch nachfolgend umschriebene Handlungen soll der Beschuldigte mehrere Sachen, an denen fremde Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechte bestanden hätten, beschädigt und einen grossen Schaden verursacht haben. So soll er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich, bei seinem in Ziff. 4.1.3 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 gestreift haben, wodurch die linke Seite des Toyota (Halterin gemäss Anklage: P.) insbesondere im vorderen Bereich langgezogen eingedrückt und zerkratzt worden und die rechte Seite des X 5 (Halter gemäss Anklage: Q.) vom hinteren bis zum vorderen Radkasten eingedrückt und zerkratzt worden sein (Schadensumme gemäss Anklage: Fr. 4’955.60). Bei seinem in Ziff. 4.1.4 (oben) umschriebenen Überholmanöver soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, wodurch der rechte Aussenspiegel des Toyota abgerissen worden sei und das Spiegelglas des linken Aussenspiegels des Ferrari (Halterin gemäss Anklage: R. AG) zersprungen sei (Schadensumme gemäss Anklage: ca. Fr. 2’000.00). Bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Versuch, den Fiat rechts zu überholen sei der Beschuldigte mit der linken hinteren Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, wodurch die linke Seite des Toyota von der hinteren Mitfahrertür bis zum Radkasten des Hinterrads deformiert und zerkratzt worden sei und der Fiat (Halterin gemäss Anklage: S. NV/SA) von der hinteren rechten Fahrzeugecke bis zur rechten hinteren Mitfahrertür deformiert und zerkratzt worden sei und dessen rechtes Rücklicht zerbrochen sei (Schadensumme: bisher bekannt Fr. 1’419.25). Sodann sei der Beschuldigte beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen unmittelbar nach der Kollision mit dem Fiat mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert. Hierdurch sei die rechte Front des Toyota deformiert und dessen Vorderrad mit gebrochenem Felgenbett nach hinten an den Radkasten gedrückt worden (Schadensumme gemäss Anklage nach allen Kollisionen: Totalschaden, d.h. ca. Fr. 3000.00). Beim BMW X 5 (Halter gemäss Anklage: T.) seien durch die Kollision mit dem Toyota an der hinteren linken Fahrzeugseite Seitenblech und Hinterradkasten deformiert worden, es seien Heckleute und Hinterradfelge zerborsten und durch die anschliessende Kollision mit der Leitplanke die rechte Fahrzeugseite (vom hinteren Radkasten über die Türen bis zum vorderen Radkasten) deformiert und zerkratzt worden (Schadensumme gemäss Anklage insgesamt Fr. 5’845.35). Dadurch sei zudem die Leitplanke bei km 108.760 beschädigt worden (Schadensumme gemäss Anklage Fr. 422.05).
- 20 - SK.2020.25 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Halluzinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koranverse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt und es insbesondere für möglich gehalten haben, dass er den Toyota, den BMW X 5, den Ferrari, den Fiat, den BMW 118i sowie die Leitplanke bei seinem Überholmanöver beschädigen würde oder dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strasse (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV). Der Bundesrat hat die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen auf 120 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4.2.1 In Anwendung von Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenutzer, namentlich auf jede, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benutzen (Art. 8 Abs. 1 VRV). Ausnahmen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelt. Namentlich das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV). Zudem darf der Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn namentlich beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist (Art. 11 Abs. 2 lit. VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und hat ihnen gegenüber genügend Abstand zu wahren. So hat der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden
- 21 - SK.2020.25 Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen oder weitere Fahrzeuge (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des vorfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). In Anwendung von Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens sowie Überholen (Art. 39 Abs. 1 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV). Nicht zuletzt hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). 4.2.2 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind namentlich die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich
- 22 - SK.2020.25 nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 und 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht auf Grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 23 - SK.2020.25 4.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 Eg. 1.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). 4.2.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis).
- 24 - SK.2020.25 Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.5 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genannten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 123 StGB N. 3 f.). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Hierunter fallen namentlich Gift oder Waffen. Auch andere Gegenstände können jedoch als gefährlich gelten, und zwar gemäss h.L. immer dann, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung entsteht (TRECH- SEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 123 StGB N. 8). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 4.2.6 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 25 - SK.2020.25 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (zum Ganzen Art. 144 Abs. 3 StGB). Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N. 81). 4.3 Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 7. Juni 2019 bestätigte der Beschuldigte, am 4. Juni 2019 gegen 12.44 Uhr das Fahrzeug Toyota mit Kennzeichen 1 auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich gelenkt zu haben. Er bestätigte weiter, dabei auf Höhe Freienbach, Kilometer 131.200, zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten H. (BMW X 5; Kennzeichen 3), die auf der Überholspur einen Lastwagen überholte und – somit auf keiner Spur – zwischen dem Lastwagen und der Geschädigten durchgefahren zu sein. Sodann bestätigte er, hierbei mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug der Geschädigten seitlich gestreift zu haben und dass es an beiden Fahrzeugen zu Sachschaden in unbekannter Höhe kam. Zudem bestätigte er, daraufhin seine Geschwindigkeit massiv auf circa 150 km/h erhöht zu haben, sodass ihm die Geschädigte mit seinem Fahrzeug nicht mehr folgen konnte und letztlich das Fahrzeug unvermittelt abrupt in die Ausfahrt Raststätte Fuchsberg gelenkt zu haben (zum Ganzen BA pag. 06-01-0009 f.). 4.3.1 Anlässlich derselben Einvernahme wurde dem Beschuldigten weiter folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.52 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich, Höhe Wädenswil, Kilometer 121.550 lenkte der Beschuldigte das Fahrzeug Toyota mit den Kennzeichen 1 zwischen dem Fahrzeug Ferrari (Kennzeichen 4) und einem nicht weiter bekannten Fahrzeug hindurch, wobei der Geschädigte I. sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen, der unbekannte Lenker sein Fahrzeug auf der Überholspur lenkte und der Beschuldigte, mithin auf keiner Spur, zwischen den beiden Fahrzeugen durchfuhr, wobei am Fahrzeug des Geschädigten I. Sachschaden in unbekannter Höhe entstand (Beschädigung linker Seitenspiegel). In der Folge spurte der Beschuldigte vor dem Fahrzeug des Geschädigten ein, fuhr mit massiv überhöhter Geschwindigkeit weiter, fuhr zwischen ca. 3 Fahrzeugen «Slalom», wobei er gleichzeitig den linken Arm aus dem Fenster hielt und das «Victory» Zeichen machte.» Hierauf gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das «Victory»-Zeichen gemacht, da er das Gefühl gehabt habe, die anderen Leute seien «gegen ihn» gefahren (zum Ganzen BA pag. 01- 06-0010).
- 26 - SK.2020.25 Weiter wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.55 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Höhe Kilchberg, Kilometer 108.900 fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Toyota, Kennzeichen 1 ins Heck des Fahrzeuges Fiat, Kontrollschild Belgien Kennzeichen 9, gelenkt von C., welche ihr Fahrzeug mit ca. 85 km/h lenkte, und dieses aufgrund der Kollision mit Mühe in der Spur halten konnte, sie schliesslich in den Sandstreifen fuhr, der Beschuldigte sein Fahrzeug ebenfalls in den Sandstreifen lenkte, aus dem Fahrzeug stieg, die Beifahrertüre des Fahrzeuges Fiat öffnete und der Beifahrerin C. an das rechte Knie fasste [und] ihr etwas nicht weiter bekannte[s] […] sagte, wobei mindestens einmal das Wort Allah vorkam, die Geschädigte leicht verletzt wurde und zur Kontrolle ins Spital gebracht wurde». Hierauf sagte der Beschuldigte, er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, danach sei er zu Boden gegangen und habe gesagt «Allah, Gott sei Dank». Sie sei vor ihn und er hinter ihr hergefahren und als sie gebremst habe, habe er sie «gestossen». Auf den Vorwurf hin, vorgängig weitergefahren zu sein und mit dem Fahrzeug BMW (Kennzeichen 10) von N. auf nicht bekannte Art und Weise kollidiert zu sein, sodass am BMW der linke Hinterreifen geplatzt sei und die Geschädigte das Fahrzeug gerade noch auf den Pannenstreifen habe lenken können, antwortete der Beschuldigte wie folgt: «Ich glaube, das stimmt nicht. Ich glaube nicht, dass ein Hinterreifen platzte.». Mit dem Vorfall mit dem Ferrari (I., Kennzeichen 4) habe er zudem nichts zu tun. Bezüglich seiner Geschwindigkeit gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Manchmal 65 bis 70, manchmal 120. Manchmal 160 km/h. Ich hatte zwei Personen in meinem Kopf, eine magnetische Person und die andere» (zum Ganzen BA pag. 06-01-0011). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2019 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis in Bezug auf die «Slalomfahrten» sowie Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h (BA pag. 06-01-0034). In weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zur Irrfahrt und dem Unfallhergang. 4.3.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 4. Juni 2019 als Auskunftsperson gab H. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Ich fuhr mit meinem Personenwagen von Lachen in Richtung Zürich, hierzu benutzte ich die Autobahn A3. Zum Zeitpunkt des Geschehnisses fuhr ich mit zirka 120 km/h auf dem Überholstreifen. Ich war gerade dabei einen Lastwagen zu überholen. Dies war etwa im Bereich der Ausfahrt Schindellegi und der Autobahnraststätte Fuchsberg. Mein Personenwagen war etwa auf Höhe des hinteren Drittels des Lastwagens, als es rechts plötzlich einen Knall gab. Ich erschrak sehr stark und sah, dass ein anderer Personenwagen mich von rechts, zwischen dem Lastwagen
- 27 - SK.2020.25 und meinem Personenwagen, überholte. Dabei kollidierte er seitlich in mein Fahrzeug, bzw. streifte dieses. Ich versuchte darauf dem anderen Personenwagen zu folgen. Dieser beschleunigte aber so massiv, dass ich mit meinem Fahrzeug diesem nicht folgen konnte. Überraschend und völlig unvermittelt fuhr er dann bei der Raststätte Fuchsberg in deren Ausfahrt. Aufgrund dieses Manövers konnte ich ihm nicht mehr folgen und musste weiterfahren in Richtung Zürich. In Wollerau verliess ich dann die Autobahn und informierte die Polizei über den Vorfall». Weiter sagte sie aus, dass das Fahrzeug Bündner Nummernschilder gehabt habe und «minivanartig» ausgesehen habe. Seine Geschwindigkeit schätzte die Auskunftsperson mit ca. 150-160 km/h ein. Es habe ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Überholmanöver des Beschuldigten beschrieb sie als « gemeingefährlich, rücksichtslos, definitiv grob fahrlässig, unverständlich. Es war einfach nicht normal und ich hatte nie mit einem solchen Manöver gerechnet» (zum Ganzen BA pag. 12-01-0002 ff.). 4.3.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 4. Juni 2019 äusserte sich F. wie folgt: «Ich wollte auf der A3 von Chur herkommend in Richtung Zürich fahren. Kurz vor dem Anschluss Schindellegi wurde ich von einem […] Toyota mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen überholt. Ich konnte dann beobachten, wie dieses Fahrzeug auf einen Lastwagen auf dem Normalstreifen und einem schwarzen BMW auf dem Überholstreifen aufschloss. Plötzlich fuhr der […] Toyota zwischen den erwähnten Fahrzeugen hindurch. Dabei kam es zur Kollision mit dem schwarzen BMW auf dem Überholstreifen. Ob es zur Kollision mit dem Lastwagen kam, kann ich nicht sagen. Der Toyota fuhr in der Folge mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Kurz vor dem Rastplatz Fuchsberg fuhr er relativ zackig in die Ausfahrt des Rastplatzes. Der schwarze BMW konnte die Ausfahrt nicht mehr ausfahren. Ich folgte dem […] Toyota auf den Rastplatz. Der Lenker des Toyotas parkierte seinen Wagen direkt vor dem Eingang des Mc Donalds. Ich parkierte meinen Wagen direkt hinter mir. Dann stieg der Lenker aus. Er sah speziell aus. Er trug Kopfhörer, oder irgend so etwas. In der Folge kam er zu meinem Fahrzeug. Ich konnte mich durch die geöffnete Beifahrerscheibe mit dem Mann unterhalten. Er kam zum Fenster und sprach etwas von Allah oder so. In der Folge reichte mir der Mann die Hand. Dann fragte er mich, ob ich Muslim sei. Ich verneinte. In der Folge sagte er mir, dass man alle auslöschen müsse. Wie die genauen Worte waren, weiss ich nicht mehr. In der Folge lief der Mann von mir weg. Ich hatte ein mulmiges Gefühl und ging nach vorne zur Tankstelle. Dort ging ich auf die Toilette. Dies, weil ich mich vor dem Mann wie schützen wollte. Anschliessend sah ich den Wagen nicht mehr. Ich habe dann die 117 gewählt.» Weiter sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich um einen […] Toyota […] mit Bündner Nummernschild gehandelt habe. Die Geschwindigkeit des Toyota schätzte sie mit ca. 150-160 km/h ein (zum Ganzen BA pag. 12-02-0002 f.).
- 28 - SK.2020.25 Zum weiteren Hergang sagte die Auskunftsperson aus: «[Das Fahrzeug] hat mich links überholt. Es fuhr dann auf dem Überholstreifen weiter bis es zu einem schwarzen Geländewagen, ein BMW X 5, aufgeschlossen hat. Es fuhr diesem sehr nahe auf. Der Geländewagen war gerade daran, einen Lastwagen zu überholen. Es fuhr eher etwas links auf dem Überholstreifen. Für mich sah es so aus, als würde das Fahrzeug den BMW bedrängen. Er fuhr dann auf den Normalstreifen und hat den schwarzen Geländewagen rechts überholt. Der Geländewagen war leicht schräg nach hinten versetzt zu dem Lastwagen, welchen er überholte. Das Verursacherfahrzeug hat sich dann zwischen dem Geländewagen und dem Lastwagen hindurchgedrückt. Es hat dort viel zu wenig Platz, da der Geländewagen dann fast auf gleicher Höhe war wie der Lastwagen. Das Verursacherfahrzeug ist dann mit dem schwarzen Geländewagen kollidiert. Der Toyota ist dann weitergefahren. Der BMW hat dann den Lastwagen überholt. Ich habe dann den Lastwagen auch überholt. Der Toyota ist dann abrupt in die Ausfahrt des Rastplatzes Fuchsberg gefahren. Der BMW merkte, dass er nicht mehr ausfahren kann und ist weitergefahren. Dieser hat dann glaub ich versucht, nach dem Rastplatz auf den Pannenstreifen zu fahren. Ich habe die Ausfahrt genommen und habe nach dem Toyota [A]usschau gehalten. Ich habe diesen auf dem Parkplatz nicht gesehen. Ich wollte dann weiterfahren zu dem schwarzen Geländewagen um zu schauen, ob es diesem etwas gemacht hatte. Ich habe dann aber den Toyota im Halteverbot beim Spielplatz des McDonald gesehen. Ich bin dann hinter den Toyota gefahren und habe angehalten. Ich habe gesehen, dass der Lenker aussteigt. Er hatte Kopfhörer an. Er [ist] dann im meine Richtung gelaufen und vor meinem Fahrzeug hat er auf die Beifahrerseite gewechselt. Ich habe ihm dann ein Zeichen gegeben. Ich habe zu erkennen gegeben, dass er zu mir kommen soll. Er ist dann auf der Beifahrerseite an mein Fahrzeug herangetreten und hat dann irgendetwas gesagt. Er hat da die Kopfhörer schon abgezogen gehabt. Ich hatte dann die Scheibe schon heruntergelassen. Ich habe ihn dann auf Englisch gefragt, ob alles in Ordnung sei und ob er gemerkt habe, was passiert sei» (BA pag. 12-02-0003 f.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 28. August 2019 bestätigte F. diese Aussagen im Wesentlichen (vgl. BA pag. 12-02-0012 ff.). 4.3.4 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. August 2019 bestätigte AA., ihrem Ehemann (Beschuldigter) den Autoschlüssel des Unfallfahrzeugs Toyota […] (Kennzeichen 1) anlässlich seines Klinikaustritts am 4. Juni 2019 übergeben zu haben (BA pag. 12-03-0003).
- 29 - SK.2020.25 4.3.5 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. August 2019 bestätigte P., dass das Unfallfahrzeug Toyota […] (Kennzeichen 1) auf ihren Namen eingelöst sei (BA pag. 12-04-0005). 4.3.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. September 2019 gab I. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war am Einspuren im Bereich der Autobahnausfahrt Wädenswil. Der Verkehr war ziemlich dicht, das weiss ich noch. Eigentlich war ich schon konzentriert zum Verlassen der Autobahn, als es einen richtig lauten Knall gab, wobei ich sah, wie der Rückspiegel des «Toyotas» durch die Luft flog. Dann erschrak ich kurz, was ist passiert. Ich dachte das Auto hielt an, aber das war nicht der Fall. Ich hupte noch kurz, aber nichts passierte. Ich konnte das Kontrollschild nicht ablesen und dachte deshalb, dass ich dem kurz nachfahren müsse. Aufgrund des Fahrstiles mit rechtsüberholen, in der Mitte fahren und so, verlor ich den Sichtkontakt. Darauf rief ich die Polizei an, ich ging davon aus, dass der Fahrer das bemerkt habe und rechts anhalte. Als dies nicht der Fall war, rief ich wie gesagt die Polizei an. Als ich mit der Polizeinotrufzentrale sprach, fragte man mich, ob ich das Kontrollschild ablesen konnte und sagte mir auch, dass ich bereits der fünfte oder sechste Anrufer sei und man über die Story bereits Bescheid wisse. Dann hat mich der Herr von der Notrufzentrale [gebeten] dranzubleiben, falls etwas passieren würde. Im Bereich kurz vor der Ausfahrt Horgen konnte ich dann das Fahrzeug wieder kurz sehen. Dann eigentlich nicht mehr. Bei der Ausfahrt Adliswil habe ich das Tempo kurz reduziert und geschaut, ob das Fahrzeug dort sichtbar sei, was aber nicht der Fall war. Bei der Ausfahrt Thalwil stellte ich dann fest, dass der Unfall bereits passiert war. Als ich dann bei der Unfallstelle ankam, kümmerten sich bereits zwei Herren um den Mann, worauf ich zur Frau im weissen BMW ging. Bei der Anfahrt zur Unfallstelle war ich noch in telefonischem Kontakt mit der Polizei, wobei man mir sagte, ich solle aussteigen und die Situation überprüfen. Ich war ja wahrscheinlich nicht der einzige, welcher in diesem Fall mit der Polizei in Kontakt stand. Noch zu erwähnen wäre, dass ich bei der Anfahrt zur Unfallstelle kurz in der Mitte der beiden Fahrbahnen das Tempo reduzierte, um möglichst einen kleinen Rückstau zu bilden, damit nicht alle zu schnell zur Unfallstelle auffahren. Wie gesagt, haben sich zwei Herren um den Mann gekümmert und ihm etwas Wasser gegeben, weil er vermutlich auch unter Schock stand. Um welche zwei Herren es sich dabei gehandelt hat, kann ich jetzt auch nicht mehr sagen. Mit der Zeit haben sich dann Autos angehäuft, welche auch beschädigt wurden und in den Fall verwickelt waren. Darauf erschien dann die Polizei und kümmerte sich um die Unfallaufnahme mit Spurensicherung, Kurzbefragungen, usw. Als das dann abgeschlossen war, konnte ich weiterfahren». Sein eigenes Fahrzeug sei auf der linken Seite beschädigt worden, «also der Spiegel und Spiegelschale». Zudem sei an der linken Fahrerseite die Türe
- 30 - SK.2020.25 durch leichte Schrammen beschädigt worden (zum Ganzen BA pag. 12-05-0003 f.). 4.3.7 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 10. September 2019 gab N. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der rechten Spur gefahren und habe plötzlich von hinten einen Schlag gespürt. Dann habe sie einen lauten Knall gehört und versucht zu reagieren, indem sie das Lenkrad drei- oder viermal nach links oder rechts herumgerissen habe. In diesem Moment sei der Hinterreifen geplatzt und das Auto am Rand der Autobahn zum Stehen gekommen. Anschliessend habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ausgestiegen sei, sich zu Boden geworfen habe und angefangen habe zu beten. Weiter beschreibt die Zeugin die Szene nach dem Unfall sowie ihre Einlieferung ins Triemli-Spital. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie nach dem Unfall einen starren Nacken gehabt habe und sich kaum habe bewegen können. Sie sei deshalb für eine Woche voll und anschliessend zu 80% arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei sie immer noch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen. Sie könne sich sportlich nicht mehr so betätigen wie früher. Sie sei Tennislehrerin und den Aufschlag beispielsweise könne sie zum Zeitpunkt der Einvernahme noch immer nicht machen. Auch habe sie Schmerzen im Hals- / Nackenbereich. Das schwierigste sei jedoch das Einschlafen. Das Verhalten des Beschuldigten qualifizierte die Zeugin insgesamt als «nicht normal» (zum Ganzen BA pag. 12-06-0003). 4.3.8 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 4. November 2019 gab BB. zum Vorfall am 4. Juni 2019 folgendes zu Protokoll: «Eben, das war ja damals, als dieser Unfall war. Ich war damals auf der Autobahn von Horgen Richtung Zürich unterwegs. Mir ist damals ein weisser Ferrari aufgefallen, welcher einen […] Toyota […] verfolgte. Die Fahrzeuge habe ich dann jedoch nicht mehr gesehen, sondern erst am Unfallort wieder. Als ich den Unfallort nach der Baustelle sah, habe ich gedacht, dass ich helfe, weil ich in der Wiese eine Person liegen sah und sich die Unfallfahrzeuge teilweise noch auf der Fahrbahn befanden. Ich parkierte mein Fahrzeug und stellte eine Leitbacke vor die Unfallfahrzeuge, damit sich nicht noch eine Folgekollision ereignet. Dann habe ich diese Person auf der Wiese liegen sehen, das ist eben der Beschuldigte. Weil sonst niemand dort war, habe ich mich um diese Person gekümmert — es war ein heisser Tag — weshalb ich ihm die Stirn mit einem nassen Lappen abtupfte. Er hatte Kaltschweiss auf der Stirn und stand vermutlich unter Schock. Er zitterte auch. Ich zog ihn danach das Wiesenbord hoch. Dann wartete ich dort, bis die Polizei kam.» (BA pag. 12-08-0003). 4.3.9 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab J. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war auf dem
- 31 - SK.2020.25 Heimweg von Bäch/Wollerau nach Solothurn, zu mir nach Hause. Die Zeit kann ich nicht mehr genau sagen. Es war nach dem Mittag. Ich fuhr normal auf der Autobahn mit 120 km/h. Es fährt nur 120 km/h weil es ‘abgeriegelt’ ist. Ich wollte den Lastwagen überholen, habe links in den Spiegel geschaut und ziemlich weit hinten ein Fahrzeug festgestellt. Dann habe ich geblinkt und bin links rausgefahren. Ich habe dann gemerkt, dass irgendwie das Auto schnell daherkommt und ich konnte nicht weiter beschleunigen, da mein Auto nur 120 km/h fährt. Der Lastwagenfahrer hat vermutlich bemerkt, dass das andere Auto zu schnell kommt und hat vermutlich deshalb abgebremst oder ist ab dem Gas. Dann bin ich wieder rechts eingebogen und das andere Fahrzeug ist ziemlich schnell an mir vorbeigefahren. Ich habe dann mit der Lichthupe geblinkt, im Sinne [von] ‘was soll das’. Der Lenker des anderen Fahrzeuges hat dann die linke Hand aus dem Fenster gestreckt und irgendetwas gemacht. Ich habe nicht genau gesehen was, aber die Hand war draussen. Danach sind wir in eine Baustelle reingefahren. Rechts waren Betonelemente und links eine Leitplanke. In der Baustelle fuhr er irgendwie Slalom und hat dabei einen Lieferwagen überholt. Wie ich mich erinnern kann, fuhr der Lieferwagen auf der rechten Spur. Danach sah ich nichts mehr, hörte aber, dass etwas passiert war und bremste sofort ab». Abschliessend gab der Zeuge zu Protokoll, es habe sich seiner Meinung nach nicht um einen «normalen» Verkehrsunfall gehandelt. Der Beschuldigte sei zu schnell gefahren. Zudem sei der Verkehr dicht gewesen. Dank des Lastwagens sei nicht «mehr passiert» (zum Ganzen BA pag. 12-09-0003 ff.). 4.3.10 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab K. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem Skoda Fabia auf der Autobahn Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf seiner Fahrrichtung habe die Autobahn zwei Spuren aufgewiesen. Als er in Horgen vorbeigefahren sei und dabei gewesen sei, auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei der Beschuldigte zwischen seinem und dem anderen Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durchgefahren. Er habe dann noch die Hand rausgestreckt und das «Peace»-Zeichen gemacht. Durch das Überholmanöver des Beschuldigten sei «so ein Druck» entstanden, was er am Schütteln seines Wagens gemerkt habe (BA pag. 12-10-0003). 4.3.11 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab G. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem schwarzen VW Touran in Richtung Dietikon/ZH unterwegs gewesen. Er könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, auf welcher Höhe es gewesen sei, aber er sei mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Vor ihm habe sich ein Auto befunden, er sei auf der Überholspur unterwegs gewesen. Auf dem rechten Fahrstreifen sei ein Lastwagen gefahren. Dann sei ein Auto von rechts gekommen und habe ihn überholt.
- 32 - SK.2020.25 Er habe noch gesehen, wie das Auto den Seitenspiegel eines Lastwagens touchiert habe, danach habe er nichts mehr gesehen, da das Auto sehr schnell unterwegs gewesen sei (ca. 160 bis 170 km/h). Bei dem Auto habe es sich um ein kleines helles Auto mit Bündner Kennzeichen gehandelt (zum Ganzen: BA pag. 12-11-0003). 4.3.12 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 19. Dezember 2019 gab L. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei in ihrem schwarzen Volvo V70 ca. auf der Höhe Kilchberg mit etwa 105 km/h unterwegs gewesen. Ein etwas höheres, evtl. goldfarbenes Fahrzeug mit Bündner Nummer sei erheblich schneller unterwegs gewesen und habe sie rechts überholt. Sie habe zuerst gedacht, dass es sie touchiert hätte, da es so nah gewesen sei. Das Ganze sei in Sekundenbruchteilen passiert und ihr Fahrzeug habe geschaukelt. Dasselbe Manöver (Rechtsüberholen) habe das überholende Fahrzeug mit dem weissen Auto vor ihr gemacht (zum Ganzen: BA-pag. 12-16-0003). 4.3.13 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2020 gab M. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der A3 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Sie sei in einen Baustellenbereich gekommen, wo die Geschwindigkeit zuerst auf 100 und dann auf 80 km/h begrenzt gewesen sei. Das sei kurz vor der Ausfahrt Wollishofen gewesen. Auf beiden Fahrstreifen sei ein «sich gut fortbewegender Verkehr» gewesen. Da sei eigentlich niemand mehr zu schnell gefahren. Im Rückspiegel habe sie sehen können, dass ein Wagen in «unglaubliche[m] Tempo» herangeschossen gekommen sei, sodass alle Autos auf dem linken Fahrstreifen schnell versuchten hätten, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Auch ihr sei es gelungen auf die rechte Spur zu wechseln als ihr ein «ungebremstes Geschoss, ein blauer Wagen mit Bündner Nummern» an ihr vorbeigefahren sei. Der blaue Wagen habe mehrere andere «im Zickzack» überholt. Danach seien Autoteile durch die Luft geflogen, und sie habe gesehen, dass es einen Unfall mit dem blauen Wagen gegeben habe (zum Ganzen BA pag. 12-17-0003). 4.3.14 Anlässlich seiner delegierten, rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme durch die belgischen Behörden am 10. Februar 2020, gab C. bezüglich des Unfallhergangs und der Fahrweise des Beschuldigten Folgendes zu Protokoll: «Ich, C., war der Lenker des Mietautos, die Marke wissen wir nicht mehr, und fuhr mit meiner Ehefrau B. in der Tat auf der Autobahn Richtung Zürich. Irgendwann, als ich auf dem Mittelstreifen fuhr, und rechts neben mir noch ein Auto fuhr, kam ein dunkler Toyota-Wagen in achtlosem Zickzackkurs zwischen uns gefahren, und touchierte dabei die rechte Seite des Autos. Ich wusste nicht, was Ios war... Ich dachte, wir hätten einen Platten. Ich habe dann angehalten, da verschiedene Autos anhiel-
- 33 - SK.2020.25 ten. Als wir stillstanden, wurde die Mitfahrertüre auf der Seite meiner Frau aufgerissen. Ein Mann stand da, war lauthals am Rufen und lehnte mit seinem Körper über meine Frau hinweg in den Wagen hinein. Er rief: ‘Alles gehört Allah, Allah ist gross...’» (BA pag. 18-02-0040 f.). B. fügte hinzu: «Ich war sehr erschrocken durch ihn... Er wollte mich irgendwann anfassen, und ich habe laut und deutlich gerufen, dass er mich nicht anfassen dürfe. Wir, ich und mein Mann, blieben im Wagen sitzen, bis die Polizei und Ambulanz da waren. […] Ich war und bin immer noch in einem Schock wegen dieses Ereignisses.» (BA pag. 18-02-0041). Zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von C. und B. zulasten des Beschuldigten wird auf Ziff. 4.4.5 (unten) verwiesen. 4.3.15 In Bezug auf die Videoaufnahmen vor und im Altendorftunnel sowie im Blatt-Tunnel stellt sich die Frage nach deren rechtmässiger Erhebung und somit deren Verwertbarkeit. Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013; Stand 1. Februar 2019) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erstellung und Speicherung von Videoaufzeichnungen im Rahmen der Verkehrskontrollen namentlich auf Autobahnen. Das verkehrstechnische Gutachten vom 11. März 2020 (BA pag. 11-04-0014 ff) stützt sich bezüglich der mutmasslichen Verkehrsregelverletzungen durch den Beschuldigten im und vor dem Altendorftunnel sowie im Blatt-Tunnel im Wesentlichen auf solche Videoaufzeichnungen. Art. 47 Abs. 3 SKV verbietet jedoch ausdrücklich die personenbezogene Datenbearbeitung, womit sich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung erübrigt. Es handelt sich bei den Aufnahmen mithin um rechtswidrig erhobene Beweismittel. Solche dürften in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich zur Aufklärung einer schweren Straftat verwendet werden, worunter eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nicht zu subsumieren ist (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4 sowie 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.3). Sind die Videoaufzeichnungen unverwertbar, so fallen auch die sich darauf stützenden Aussagen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 als Beweismittel ausser Betracht (Art. 141 Abs. 4 StPO). 4.3.16 Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte durch seine mutmassliche Fahrweise vor bzw. im Altendorftunnel die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf und damit in objektiver Hinsicht ein Verbrechen und folglich eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO beging. Die Tatsache, dass er beim mutmasslichen Überholvorgang einen Last-
- 34 - SK.2020.25 wagen (vor dem Tunnel) bzw. einen anderen Personenwagen (im Tunnel) überholt haben soll, reicht nicht aus um von einer solchen unmittelbaren Gefährdung auszugehen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung überholt werden. Der Tatsache, dass es sich um einen Tunnel mit eher schlechten Sichtverhältnissen handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (100 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte im Rahmen seiner mutmasslichen Fahrweise die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch nicht. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte durch seine Fahrweise den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht. Somit liegt keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StGB vor und die Videoaufzeichnungen vor und im Altendorftunnel sowie die sich darauf stützenden gutachterlichen Aussagen sind unverwertbar. Im Ergebnis ist von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. Bezüglich seiner Fahrt im Blatt-Tunnel wird dem Beschuldigten lediglich ein Vergehen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und somit keine schwere Straftat vorgeworfen. Somit erübrigt sich eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sowohl die Videoaufnahmen als auch die daraus gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Folglich muss von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten im Blatt-Tunnel ausgegangen werden. 4.3.17 Der Unfallhergang und die Endlage des durch den Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs sind detailliert fotografisch und planerisch dokumentiert (BA pag. 10-01- 0001 ff.) sowie gutachterlich bewertet worden (BA pag. 11-04-0001 ff.). Explizit zur Fahrweise des Toyota […]-Fahrers befragt, äusserte sich der Gutachter folgendermassen: «Der Toyota […] fuhr in den untersuchten Teilbereichen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich mit einer höheren Geschwindigkeit als die übrigen Verkehrsteilnehmer. […] Die hohen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen dem Toyota […] und den anderen Fahrzeugen bargen konkrete Gefahrensituationen. Die betroffenen Lenker und Lenkerinnen gaben an, überraschend eine Kollision wahrgenommen zu haben. Das Überraschungsmoment für die betroffenen Lenker und Lenkerinnen, gepaart mit unterschiedlich heftigen Anstössen, welche den betroffenen Fahrzeugen unterschiedlich starke Richtungsänderungen aufzwangen, bei der vierten Kollision wurde der BMW 118i in Richtung der Baustellenleitplanke gestossen und kollidierte mit dieser, riefen konkrete Gefahrensituationen hervor.» (BA pag. 11-04-0041).
- 35 - SK.2020.25 Folgendes ist dem Gutachten bezüglich der Kollisionen zu entnehmen: «Mit den vorhandenen Mikrospuren liess sich in einer Voruntersuchung bei der ersten Kollision zwischen dem BMW X 5 und dem Toyota […] ein Kontakt nicht nachweisen. Allerdings weist ein Fremdlackpartikel ab dem BMW X 5 und der Eigenlack des rechten Aussenspiegel-Gehäuses des Toyota […] visuell grosse Ähnlichkeit auf. Bei der zweiten Kollision bei Wädenswil lässt sich mit dem vorliegenden Spurenmaterial der Kontakt zwischen dem Ferrari FF und dem Toyota […] nicht nachweisen. Bei den geschilderten Kollisionen bei Kilchberg lässt sich bei der mikroskopischen Untersuchung ein Fremdmaterial-Lackpartikel des BMW 118i nicht vom Eigenmaterial-Lack des Toyota […] unterscheiden. Am Fiat Allis 500 wurden keine Mikrospuren gesichert. Deshalb lässt sich für die dritte Kollision keine Mikrospurenuntersuchung vornehmen. » (BA pag. 11-04-36). Zu den Kollisionsfolgen äusserte sich der Gutachter wie folgt: «Aus unfallanalytischer Sicht sind die Ereignisse bzw. die Kollisionen plausibel erklärbar. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen können die verschiedenen Ereignisse nicht weiter eingegrenzt werden. Zusammenfassend sind die Kollisionen darauf zurückzuführen, dass der Toyota […] mit einer höheren Geschwindigkeit als die der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn fuhr und die begrenzten räumlichen Gegebenheiten ein schadenfreies Überholen über die gesamte Fahrtstrecke betrachtet unrealistisch erscheinen lässt (sic).» (BA pag. 11-04-0039). 4.4 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Altendorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.), nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. 4.4.1 Durch die Aussagen der Auskunftsperson F. (BA pag. 12-02-0002 f.) ist erstellt, dass der Beschuldigte gegen 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit überhöhter Geschwindigkeit (150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kennzeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs war, auf der Überholspur überholte. Weiter ist durch Zeugenaussage erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs war, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h rechts auf der Normalspur überholte (BA pag. 12- 11-0003). Durch die Aussagen der Auskunftsperson H. (BA pag. 12-01-0002 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ihren BMW X 5 (Kennzeichen 3), in welchem sie mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen
- 36 - SK.2020.25 BMW und Lastwagen hindurch – überholte. Dabei streifte er während des Überholvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten), sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Schäden sind fotografisch dokumentiert, womit auch die Streifkollision erstellt ist (BA pag. 11-04-0020 f.). 4.4.2 Weiter ist die durch den Beschuldigten verursachte Streifkollision des Toyota mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I. auf Grund der glaubhaften Schilderung des Unfallhergangs durch den Geschädigten (BA pag. 12-05-0003) sowie der fotografischen Dokumentation (BA pag. 11-04-0022) hinreichend erstellt. Erstellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge rechts und links überholend «Slalom» fuhr, teils einhändig – dies bestätigte er selbst anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht (BA pag. 06-01- 0034). Die vorgängige Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinvernahme, wonach er «nichts mit dem Ferrari zu tun» gehabt habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (BA pag. 06-01-0011). Vielmehr ist die Urheberschaft des Beschuldigten erstellt. So ist es angesichts der Akten und der Beweislage ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug mit dem Ferrari kollidiert sein könnte. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte hierbei unterwegs war, kann nicht abschliessend festgestellt werden.
Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen im Blatt-Tunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten im Blatt-Tunnel auszugehen. Durch Zeugenaussage (BA pag. 12-08-0003) ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen immer wieder ohne zu blinken die Spur wechselte und streckenweise auf der mittleren Leitlinie fuhr. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dabei an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hielt. 4.4.3 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte gegen 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Dieser Anklagesachverhalt lässt sich anhand der diesbezüglich
- 37 - SK.2020.25 eher vagen Aussagen des Zeugen J. als einzigem Beweismittel (BA pag. 10-01- 0017 bzw. 12-09-0003) nicht beweisen. Durch Zeugenaussage erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Begegnung mit dem Fiat in Slalom-Manier rechts und links je ein Fahrzeug überholte (BA pag. 12-09-0003). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritt. Sodann ist ebenfalls durch Zeugenaussage (BA pag. 12-10-0003) erstellt, dass der Beschuldigte den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits dabei war, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen waren, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So überholte der Beschuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritt. 4.4.4 Sodann ist durch Zeugenaussage (BA pag. 12-16-0003) erstellt, dass der Beschuldigte gegen 12.54 Uhr in Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kennzeichen 7) von L. rechts auf der Normalspur überholte. Hierbei fuhr er auf der Überholspur sehr nahe an den Volvo heran, wechselte die Spur unmittelbar vor ein anderes Fahrzeug, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normalspur fuhr, überholte den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand und wechselte anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritt. Bei Kilometer 109.300 soll sich der Beschuldigte mit «massiv überhöhter Geschwindigkeit» dem vor ihm mit ca. 80 km/h auf der Überholspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewesen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Aus den verfügbaren Beweismitteln geht nicht hervor, ob es sich bei diesem Anklagesachverhalt tatsächlich um eine selbstständige Tathandlung des Beschuldigten handelt, oder ob die Beobachtungen der Zeugin M. nicht dieselben Tatsachen beschreiben, die bereits von L. wahrgenommen worden waren. So schildern beide Zeuginnen einen ähnlichen
- 38 - SK.2020.25 Sachverhalt und beschreiben den Ort namentlich als «vor der Ausfahrt Wollishofen» (BA pag. 12-16-003 bzw. 12-07-0003). Zudem lagen die inkriminierten Handlungen zum Zeitpunkt der Zeugenaussage von M. bereits über 7 Monate zurück. Die durch die Zeugin M. beschriebenen Handlungen sind somit nicht erstellt. 4.4.5 Weiter ist gutachterlich sowie durch Zeugenaussagen sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst folgender Unfallhergang erstellt: Der Beschuldigte näherte sich gegen 12.55 Uhr, wohl auf dem Gebiet der Gemeinde Adliswil, dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzeichen 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. mit überhöhter Geschwindigkeit (110 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) (BA pag. 11-04-0038). Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, kollidierte die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur gehalten werden konnte (BA pag. 06-01-0011). Der Beschuldigte verlor seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota und kollidierte mit 110 km/h mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen wurde, ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidierte (BA pag. 10-01-011a ff.). Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur kam der stark beschädigte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen (BA pag. 10-01-011a ff.). Die Zeugen C. und B. wurden im Auftrag der Bundesanwaltschaft von der belgischen Polizei rechtshilfeweise einvernommen (BA pag. 18-02-0040 f.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Von diesem Recht machte der Verteidiger des Beschuldigten denn auch Gebrauch und stellte schriftlich Ergänzungsfragen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese den Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme gestellt worden wären (a.a.O.). Somit ist die Einvernahme nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine Körperverletzung zulasten von B. ist im Ergebnis nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass N. durch den Aufprall an der Halswirbelsäule verletzt wurde, sodass sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste und mehrere Wochen arbeitsunfähig war (BA pag. 12-06-0004 ff.). 4.5 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Altendorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechni-
- 39 - SK.2020.25 schen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. 4.5