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Bundesstrafgericht 08.07.2008 RR.2008.143

8. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 8. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.143 + RP.2008.26

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Gera (Deutschland) ermittelt gegen A. wegen des Verdachtes der sexuellen Handlungen mit Kindern, Drohung und übler Nachrede. A. wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2003 und dem 10. Juni 2006 in Z. und Y. (Deutschland) während insgesamt 10 Malen die Brüste und die nackten Genitalien von B. (geb. 21. Januar 1993) berührt zu haben, wobei er davon in zwei Fällen zudem einen Finger in ihre Vagina eingeführt haben soll. Weiter wird A. verdächtigt, am 16. April 2007 in X. (Deutschland) der Mutter von B., C., gesagt zu haben, dass er B. töten werde, welche Äusserung er am 17. April 2007 auch gegenüber D., der Cousine von C., wiederholt habe. Schliesslich soll A. am 18. Mai 2007 B. beleidigt haben, indem er sie eine Hure nannte. Interpol Wiesbaden hat am 13. und 14. Mai 2008 sowie 3. Juni 2008 gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Gera vom 13. Februar 2008 um Festnahme von A. ersucht im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland (act. 3.3, 3.4 und 3.5). A. wurde am 6. Juni 2008 in W. verhaftet. Nachdem er sich anlässlich einer gleichentags durchgeführten Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 6. Juni 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 19. Juni 2008 eröffnet wurde (act. 3.6, 3.8 und 3.14).

B. Mit einer handschriftlichen Eingabe datiert vom 16. Juni 2008 (Poststempel vom 18. Juni 2008, Eingang beim Bundesstrafgericht am 19. Juni 2008) wendet sich A. an das Gericht und beantragt zumindest sinngemäss die Entlassung aus der Haft. Sodann sei ihm ein "Pflichtverteidiger" beizugeben (act. 1).

Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat innert der ihm gesetzten Frist (2. Juli 2008) nicht repliziert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zudem kann der Verfolgte jederzeit beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Wie das Bundesamt zurecht ausführt, kann es sich bei der vorliegenden Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 6. Juni 2008 handeln, da dieser dem Beschwerdeführer erst am 19. Juni 2008 eröffnet worden war (act. 3.14). Hinweise darauf, dass ihm der Haftbefehl mündlich schon zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden wäre, ergeben sich nicht aus den Akten. Demgemäss handelt es sich um ein Haftentlassungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 3 IRSG, welches an das Bundesamt zu richten ist. Erst der Entscheid des Bundesamtes kann mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

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Auf eine Weiterleitung des Haftentlassungsgesuches von Amtes wegen an das Bundesamt kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen kann.

3. 3.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

3.2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten bis zum 2. Juli 2008 einzureichen. Mit nämlichem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte Formulare unberücksichtigt bleiben (act. 4). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Juli 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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