Kind gemeinsam als Beklagte in einem Anfechtungsverfahren nach Art. 285 ff. SchKG auftreten; hingegen ist im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Wahrung der Interessen des Kindes die Ernennung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB durch die Vormundschaftsbehörde zu prüfen (BGE 90 II 359 E. 2 S. 363). Dies muss auch gelten
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