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Unter diesen Umständen ist kein Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit ersichtlich. Auch die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet

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Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 164/2012/I Corte di diritto pubblico/Pianificazione territoriale e diritto pubblico edilizio/Graubuenden·DE·49 min·16
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