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Schleichverkehr verhindert werden könne (E. 6.2.3 S. 27 f.). Zudem würde sich von der Ringstrasse zusätzlicher Verkehr ins Quartierplangebiet ergiessen. Dem privaten Interesse der Eigentümer an einer möglichst hindernisfreien Zufahrt zu ihren Liegenschaften stehe ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen (E. 6.2.4 S. 28). Für eine von den Eigentümern vorgeschlagene Abbiege- bzw. Einbiegespur von der Ring- in die Quartierstrasse (und umgekehrt) bestehe kein Platz

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