Skip to content

S. 226 f.). Demnach sollen Gemeinden in Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit behandelt werden. Weiter werden aus dem Prinzip der Finanzgleichheit das Gebot der Sachgerechtigkeit

1 sentenze·0 Presidente·1 visualizzazioni
3 giu 12

Grundrecht

2C 542/2011/II Corte di diritto pubblico/Diritto fondamentale/Zurich·DE·15 min·1
Rigetto