Rz. 67 zu Art. 64 BGG). In einem Verwaltungsprozess ist der Verfahrensgegenstand dagegen aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung grundsätzlich bekannt. Da die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem voraussetzt — Giudici — Swissrulings
Rz. 67 zu Art. 64 BGG). In einem Verwaltungsprozess ist der Verfahrensgegenstand dagegen aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung grundsätzlich bekannt. Da die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem voraussetzt