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Reflexionen) berücksichtigen müssen. Und schliesslich werden gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV bei Gebäuden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können nach dieser Bestimmung auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden

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