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Nach dem Gesagten erscheint die gegenüber der Familie A.________ - B.________ verfügte Ausweisung im Lichte der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht bundesrechtswidrig. Die kantonalen Behörden bewegten sich vorliegend vielmehr innerhalb des ihnen bei derartigen fremdenpolizeilichen Massnahmen zustehenden Spielraums (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S.523)

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