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Mit Verfügung vom 6. September 2011 ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Einem Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung ist am 3. Oktober 2011 nicht entsprochen worden. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden

1 sentenze·0 Presidente·3 visualizzazioni
3 nov 11

Familienrecht

5A 582/2011/II Corte di diritto civile/Diritto di famiglia/Zurich·DE·9 min·1
Sentenza di principioDTFRigetto parz.