Gemäss § 17 PPGV erteilen die öffentlichen Organe die Sachverständigenaufträge grundsätzlich an eingetragene Personen. Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise an nicht eingetragene Personen erteilen — Giudici — Swissrulings
Gemäss § 17 PPGV erteilen die öffentlichen Organe die Sachverständigenaufträge grundsätzlich an eingetragene Personen. Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise an nicht eingetragene Personen erteilen