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Gemäss § 17 PPGV erteilen die öffentlichen Organe die Sachverständigenaufträge grundsätzlich an eingetragene Personen. Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise an nicht eingetragene Personen erteilen

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9. Aug. 11

Grundrecht

2C 121/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·28 min·1
Teilweise Abweisung