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Gemäss Testament soll das Heimwesen nach dem Tod beider Eltern an den Sohn D.________ gehen. Beide kantonalen Gerichte haben diese letztwillige Anordnung als Teilungsvorschrift ausgelegt (E. 2a S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht hat das Heimwesen deshalb den Beklagten als den Erben des nach seinen Eltern

1 sentenze·0 Presidente·13 visualizzazioni
22 feb 11

Erbrecht

5A 572/2010/II Corte di diritto civile/Diritto successorio·DE·26 min·11
Rigetto parz.