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Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist bei den von den Gesuchstellern angerufenen Revisionsgründen das Revisionsgesuch beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Der damalige Rechtsvertreter der Gesuchsteller hat das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 am 30. März 2011 in Empfang genommen. Das Revisionsgesuch ist somit verspätet

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8 nov 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1F 28/2011/I Corte di diritto pubblico/Assistenza giudiziaria e estradizione·DE·2 min·1
Inammissibilità