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Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen

2 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
7 feb 12

Enteignung

1C 466/2011/I Corte di diritto pubblico/Espropriazione/Aargau·DE·9 min·1
Rigetto