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Die von den eidgenössischen Behörden als Amtshilfeverfahren behandelte Streitsache sei als internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit den USA zu qualifizieren. Amtshilfe sei begrifflich zu definieren als Informationsaustausch zwischen zwei Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall seien für die hängige Fiskaluntersuchung in den USA nicht die amerikanischen Steuerbehörden (in einem Verwaltungsverfahren) zuständig

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20 dic 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 487/2010/I Corte di diritto pubblico/Assistenza giudiziaria e estradizione·DE·14 min·2
Rigetto parz.