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Die Rüge ist unbegründet. Die erste Instanz hat ihrer Berechnung zutreffend die bundesgerichtlichen Grundsätze über den "Fortführungsschaden" zufolge Konkursverschleppung zugrunde gelegt. Unter Hinweis auf BGE 136 III 322 E. 3.2 hat sie ausgeführt

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30 lug 12

Gesellschaftsrecht

4A 60/2012/I Corte di diritto civile/Diritto delle società/Zug·DE·12 min·2
Rigetto parz.