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Die Beschwerdeführerin kritisiert eine am 1. September 2010 bei ihrer Rechtsvorgängerin durchgeführte Hausdurchsuchung bzw. "Beschlagnahmung" als unverhältnismässig. Auf die betreffenden Vorbringen ist nicht einzutreten. Die altrechtlich durchgeführte Hausdurchsuchung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Sie ist in Rechtskraft erwachsen

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
26 feb 13

Strafprozess

1B 547/2012/I Corte di diritto pubblico/Procedura penale·DE·12 min·2
Rigetto parz.