Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über eine selbstbewohnte Liegenschaft in Österreich. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor — Giudici — Swissrulings
Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über eine selbstbewohnte Liegenschaft in Österreich. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor