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Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein qualifizierter Beurteilungsspielraum bzw. eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (Urteil 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz überprüft

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