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Das dem Bundesgericht in Kopie zugestellte Schreiben des Migrationsamtes vom 8. Oktober 2012 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer kann als so genanntes echtes Novum im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.)

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