D.14 (damit verbundener Kostenentscheid) des Dispositivs der Verfügung der FINMA vom 29. März 2010 bestätigt. Die Sache ist in diesen Punkten an die FINMA zu neuem Entscheid zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet