B.c Mit Urteil vom 12. Februar 2010 wies das Bezirksgericht die Klage der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1 der Rechtsbegehren ab beziehungsweise trat auf die Abänderung des Eventualantrages anlässlich der Hauptverhandlung nicht ein. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 800.--