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B.c Mit Urteil vom 12. Februar 2010 wies das Bezirksgericht die Klage der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1 der Rechtsbegehren ab beziehungsweise trat auf die Abänderung des Eventualantrages anlässlich der Hauptverhandlung nicht ein. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 800.--

1 sentenze·0 Presidente·5 visualizzazioni
14 giu 11

Sachenrecht

5D 13/2011/II Corte di diritto civile/Diritti reali·DE·19 min·12
Inammissibilità