Art. 9a lit. a IRSV (SR 351.11) ist einzig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterlagen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 mit Hinweisen). Ausnahmsweise erkennt die Rechtsprechung - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - die Beschwerdebefugnis dem bloss wirtschaftlich an einer Gesellschaft Berechtigten zu — Giudici — Swissrulings
Art. 9a lit. a IRSV (SR 351.11) ist einzig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterlagen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 mit Hinweisen). Ausnahmsweise erkennt die Rechtsprechung - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - die Beschwerdebefugnis dem bloss wirtschaftlich an einer Gesellschaft Berechtigten zu