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Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Parteien werden für das Verfahren vor Bundesgericht nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben den mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG) — Giudici — Swissrulings