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Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe

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Rechtshilfe und Auslieferung

1C 573/2010/I Corte di diritto pubblico/Assistenza giudiziaria e estradizione·DE·4 min·1
Inammissibilità