Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_3/2026
Urteil vom 11. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2025 (SB.2025.00113, SB.2025.00114).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1989; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Er war vom Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und zur direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2011 bis und mit 2018, rechtskräftig veranlagt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es zu einem Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen den Steuerpflichtigen, was zu rechtskräftigen Verfügungen führte. Der heute noch offene Betrag (Steuern, Bussen, Kosten) erreicht Fr. 6'946.30.
1.2. Der Steuerpflichtige ersuchte die Veranlagungsbehörde mit Gesuch vom 4. September 2024 um Erlass des gesamten Betreffnisses. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 10. März 2024 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 19. August 2025 auf die Sache nicht eintrat, dies mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Die Verfügung wurde dem Steuerpflichtigen gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG am 27. August 2025 zugestellt. Dies führte zu einer Beschwerdefrist, die am 26. September 2025 verstrich.
1.3. Der Steuerpflichtige reagierte unstreitig mit Beschwerdeerhebung vom 28. September 2025 (Postaufgabe). In seiner Eingabe ersuchte der Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sinngemäss um Erlass des genannten Betrags und um Wiederherstellung der Frist.
1.4. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 31. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab. Auf die Beschwerde trat es nicht ein. In Bezug auf die anbegehrte Fristwiederherstellung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die vom Steuerpflichtigen geschilderten Umstände zwar auf eine "für ihn belastende und turbulente Zeit" hindeuteten, dass es aber rechtsprechungsgemäss zu keiner Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu kommen habe.
1.5. Der Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" (Datum vom 20. Februar 2026, Postaufgabe am 25. Februar 2026). Er scheint insbesondere die Höhe der ihm auferlegten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 350.- anfechten zu wollen, die er als "sehr hoch" empfindet. Gleichzeitig beanstandet er, dass auf "seine Situation und die Beschwerden" nicht eingegangen worden sei. Er leide immer noch an den Folgen seines (ersten) schweren Unfalls. Er verweist auf die beschwerliche Jugend und betont, dass er mittlerweile Schweizerbürger sei und seiner Wehrdienstpflicht nachgekommen sei. In jungen Jahren habe er die Steuerangelegenheiten zu wenig beachtet, wolle dies aber in Zukunft einwandfrei tun. Er lebe am Rande des Existenzminimums und sei bereit, einen "kleinen Teil" des ausstehenden Betrags zu entrichten, "aber nicht in der geforderten Höhe".
2.
2.1. Streitig ist in der Hauptsache der Erlass der offenen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie der direkten Bundessteuer. Mangels Anrufung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und/oder eines aus anderen Gründen besonders bedeutenden Falls (Art. 83 lit. m BGG [SR 173.110]) fällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht, sodass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1 [zur Einheitsbeschwerde] und E. 4 [zur Verfassungsbeschwerde]). Dasselbe gilt in Bezug auf akzessorische Fragen wie beispielsweise die hier interessierende Wiedereinsetzung in den früheren Stand ("Einheit des Verfahrens"; Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2).
2.2. Das Recht der beiden Steuerhoheiten verleiht den steuerpflichtigen Personen keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (zum Kanton Zürich: Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2; zum Bund: Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der um Erlass ersuchenden steuerpflichtigen Person ist es immerhin möglich, mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4.2.2).
3.
3.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur streitig sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte. "Neue" Begehren sind insofern unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 321 E. 7.1.1; 147 I 494 E. 1.3; 143 V 19 E. 1.1), als der Streitgegenstand vor Bundesgericht, im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren, nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden kann (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil 9C_709/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 2.1). Soweit der Steuerpflichtige vorbringt, er sei bereit, einen "kleinen Teil" des ausstehenden Betrags zu entrichten, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Denn die Vorinstanz hatte - mit Blick auf die unstreitig versäumte Beschwerdefrist - hauptsächlich zu entscheiden, ob dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu entsprechen sei. Da dies nicht zutraf, konnte und musste das Verwaltungsgericht der Frage des Steuererlasses nicht nachgehen.
3.2. In Bezug auf die hauptsächlich streitige Frage - Fristwiederherstellung - trägt der Steuerpflichtige seine persönliche Lebenslage vor. Wie dargelegt, ist er nicht berechtigt zu rügen, die Vorinstanz habe Willkür in der Rechtsanwendung walten lassen, als sie das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand abwies (vorne E. 2.2). Hinreichend begründete Rügen im Sinne der "Star-Praxis" bringt der Steuerpflichtige keine vor (vorne E. 1.5), wenn er hauptsächlich nur dartut, dass auf "seine Situation und die Beschwerden" nicht eingegangen worden sei. Auch unter Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9C_585/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.5), kann der Eingabe keine Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage nach der formellen Rechtsverweigerung entnommen werden. Dies wäre aber nötig gewesen, damit das Bundesgericht zumindest die vorinstanzliche Kostenverlegung hätte prüfen können.
3.3. Damit ist auf die Rechtsschrift nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind anhand des Unterliegerprinzips zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2). Sie gehen damit zulasten des Steuerpflichtigen. Für diesen Fall ersucht dieser für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher